Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensions- versicherung für alle Erwerbstätigen (deckt Sach- und Geldleistungen)
Bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit sind keine Höchstbeitragsgrundlagen vorgesehen.
Die Höchstbeitragsgrundlage bei selbständig tätigen Personen ändert sich jährlich (2023: monatlich EUR 6.893,57).
Selbständig tätige Personen zahlen Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge wie unselbständige Personen bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
Bei Einbindung in die Versicherungspflicht als selbständige Person reduzieren sich die Beiträge in den ersten 12 Monaten um 50 % und in den nächsten 12 Monaten um 30 %.
Die Sozialversicherungsbeiträge belaufen sich insgesamt auf 38,20 %. Die Mindestbemessungs- grundlage für die Krankenversicherungsbeiträge beträgt 60 % des durchschnittlichen Jahresgehalts. Die Mindestbemessungsgrundlage für die übrigen Sozialversicherungsbeträge beträgt
im Jänner 2023 EUR 1.181,75.
Krankenversicherung 12,92%, übrigen Sozialversicherungsbeiträge 0,93%
Pensions- und Invaliditätsversicherung: 24,35%
n. a.
Unfallversicherung 0,53%, Mutterschutzbeiträge 0,20%
Die Höchstbeitragsgrundlage bei selbständig tätigen Personen ändert sich jährlich. Sie beträgt 2023 monatlich EUR 6.893,57
6,56 % Dienstgeber und 6,36 % Dienstnehmer. Die Arbeitsunfallversicherung beträgt für den Dienstgeber 0,53 % und die Abeitslosenversicherung 0,06% für den Dienstgeber und 0,14% für den Dienstnehmer, der Elternschutzbeitrag beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer jewiels 0,10%
8,85 % Dienstgeber und 15,50 % Dienstnehmer
keine Höchstbeiträge
nicht anwendbar
freiwill können betraglich begrenzte und beim Dienstnehmer steuerlich begünstigte Vorsorgen abgeschlossen werden
Neben den Dienstgebersozialversicherungsbeiträgen fallen keinne weiteren Lohnnebenkosten an. Neben dem vereinbarten Bruttoentgelt fallen für den Dienstgeber noch das arbeitsrechtlich zwingende Verpflegungsentgelt und Fahrtenentgelt an. Das Verpfelgungsentgelt ist ein nicht der Einkommensteuer und Sozialversicherung unterliegendes Entgelt zur Abdeckung der Verpflegungskosten des Diesntnehmers je Arbeitstag iHv EUR 7,96. Das entsprechend behandelte Fahrtenentgelt soll die Kosten der Fahrt zur und von der Arbeit decken.
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