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Sonstige Steuern

Sonstige Steuern

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Gewerbesteuer

keine Gewerbesteuer

Vermögensteuer

Gesetzlich ist nur eine Grundsteuer vorgesehen

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbschafts- und Schenkungssteuer ist geregelt. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Betrag und dem Verwandschaftsverhöltnis des Erblassers bzw. Geschenkgebers

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer beträgt 2 %. Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer schließen einander aus.

Gebühren und Kapitalverkehrssteuern

Rechtsgeschäftsgebühren

keine

Gerichtsgebühren

lt Tarifordnung

Kapitalverkehrssteuer

keine

Bankenbilanzsummensteuer

Mit 1. August 2011 wurde eine Bankenbilanz- summensteuer eingeführt. Der Steuersatz betrug 0,1 % der Bilanzsumme als Durchschnittswert der Bilanzsumme aller Monatsletzten in einem Kalenderjahr. Die Bilanzsummensteuer wurde bis zum 31.12.2014 eingehoben.

Steuer auf Gewinne mit Finanzderivaten

Der Steuersatz auf Gewinne iZm. Finanzderivaten, die vor Ablauf des fünften Jahres erzielt werden, beträgt 27,5 %. Gewinne, die innerhalb des ersten Jahres erzielt werden, werden mit 40 % besteuert. Für Veräußerungen nach Ablauf von 5 Jahren reduziert sich der Steuersatz in Fünfjahresinter- vallen. Die Bemessungsgrundlage wird durch ein Ausgabenpauschale reduziert.

Versicherungssteuer

Die Versicherungssteuer beträgt 8,5 %.

Steuer auf Finanzdienstleistungen

Diese Steuer wurde im Jahr 2013 eingeführt. Der Steuersatz beträgt 8,5 %. Steuergegenstand sind Entgelte iZm. der Gewährung und Vermittlung von Krediten; Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Kreditgarantien; Umsätze und Vermittlung iZm. Girokonten und Bankeinlagen; Umsätze von Zahlungsmitteln sowie Leistungen von Versiche- rungsmaklern und -agenten.

Grob gesprochen werden somit Leistungen, die un- echt von der Mehrwertsteuer befreit sind und auch nicht versicherungssteuerpflichtig sind, der neuen Steuer auf Finanzdienstleistungen unterworfen.

Steuer bei Umwidmung von Grundstücken

Die Steuer besteuert den Wertzuwachs auf Grund der Umwidmung von Grundstücken in Bauland. Der Steuersatz hängt vom Zeitpunkt der Veräuße- rung nach der Umwidmung ab:

  • 25 % bei Veräußerung innerhalb eines Jahres- nach Umwidmung
  • 15 % bei Veräußerung zwischen einem und drei Jahren nach der Umwidmung
  • 5 % bei Veräußerung zwischen drei und 10 Jahren nach der Umwidmung

Sonderimmobiliensteuer

Die Sonderimmobiliensteuer (Vermögensteuer) wird nicht mehr eingehoben.

Zusätzliche hubraumabhängige Kraftfahrzeugsteuer

Ab 1. Jänner 2021 die zusätzliche hubraumabhängige Kraftfahrzeugsteuer (Tarifnummer), Kraftstoffart, CO2-Ausstoß (pro g/km, gemäß WLTP), Motorleistung (in kW) und EURO-Abgasklasse.

Steuer auf nicht erklärte Einkünfte

Gemäß Art 68a ZdavP werden nicht erklärte Ein- künfte mit einer 70 %igen Steuer besteuert.

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