Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungs- dauer, Substanzabschreibung bei Bodenschätzen (zB Schotter)
bei (dauernder) Wertminderung („oslabitev“)
keine Abschreibung
3 %; einzelne Gebäudeteile 6 %
kürzere Nutzungsdauer handelsrechtlich zulässig, aber steuerlich nicht anerkannt
Bemessungsgrundlage sind die handelsrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß den slowenischen Rechnungslegungsstandards (SRS). Bei der Bilanzierung von Verkehrswerten lt. SRS kann steuerlich keine Abschreibung, sondern nur eine gegebenfalls zu bilanzierende Wertminderung steuerlich angesetz werden.
nicht anwendbar
Falls der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung wegfällt, ist eine Zuschriebung vorzunehmen.
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
Steuergegenstand ist der Liegenschaftsumsatz, die Errichtung, Übertragung oder Vermietung eines Baurechtes
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt
2%
Der Grundsteuer unterliegen privat und betrieblich genutze Immobilien
Das Vermögen eines alternativen Investitionsfonds ist keine juristische Person
verpflichtende jährliche Bewertung
gesetzlich geregelt
Alternative Investitionsfonds gemäß der anzuwendenden Sondergesetzgebung unterliegen einem 0%igen Steuersatz soweit sie bis zum 30. November des aktuellen Jahres 90% des Ergebnisses des Vorjahres verteilt haben. Dividenden aus alternativen Investitionsfonds sind bei Körpersteuersubjekten steuerfrei.
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