Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
die rechtliche Zulässigkeit ist im Einzelfall zu prüfen ("verdeckte Einlagenrückgewähr")
entsprechende Vereinbaungen sind zulässig. Zinsen aus nachrangigen Verindlichkeiten sind in der Regel steuerlich abzugsfähig
keine Einschränkungen, Beschränkungen bei Zinsen aus Gesellschafterfinanzierungen
Beschränkungen bestehen bei Gesellschafterdarlehen. Siehe Unterkapitalisierung
es kommen die nationalen Bestimmungen zum steuerlich anerkannten Zinssatz und zur Unterkapitalisierung zur Anwendung
Minderheitsgesellschafter mit bis zu 10% Beteiligung können aus Kapitalgesellschaften gedrängt werden. Die Besteuerung der Abfindung richtet sich nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen
Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage aus der Veräußerung von Wirtschaftsgesellschaften (Kapital- und Personengesellschaften) auf 50 % ist vorgesehen (Veräußerungsgewinnermäßigung). Voraussetzung ist, dass eine mindestens 8%ige Beteiligung vorliegt und die 6-monatige Behaltedauer erfüllt wird.
Während der Behaltedauer muss in der veräußerten Wirtschaftsgesellschaft zumindest ein volles Dienstverhältnis (40 Wochenstunden) vorliegen. Bei der Veräußerung durch natürliche Personen gilt: Der Steuersatz von 25% reduziert sich in Fünfjahresintervallen. Nach 5 Jahren beträgt dieser 20 %, nach 10 Jahren 15 %. Die Steuerbefreiung nach 20 Jahren wurde mit 2023 aufgehoben. Für internationale Holdinggesellschaften sind keine Begünstigungen vorgesehen
siehe oben
siehe oben
Veräußerungen von Personengesellschaften werden gleich wie Kapitalgesellschaften behandelt.
eine internationale Schachtelbegünstigung bei Beteiligungsveräußerungen ist nicht vorgesehen
es liegt keine gesetzliche Legaldefinition vor. Neben einem Share deal ist immer auch ein asset deal möglich.
Ansatz mit den vertraglich festgelegten Werten (Anschaffungskosten); gegebenfalls Ansatz eines Firmenwertes
Der Firmenwert ist entsprechend seiner Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Teilwertabschreibung eines entgeltlich erworbenen Firmenwertes ist steuerlich bis zu 20% des ursprünglichen Wertes anerkannt. Eine darüber hinausgehende Teilwertabschreibung kann in den folgen Jahren unter Anwendung der gleichen Einschränkung geltend gemacht werden
Entsprechend dem österreichschen SpaltungsG und den Verschmelzungsbestimmungen in den Vorschriften zu den einzelnen Rechtsformen im Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften
bei Steuerneutralität Buchwertfortführung, ansonsten Verkehrswert bzw Buchwert bei Konzernungründungen
Verkehrswert, Konzernumgründungen mit dem Buchwert
Im Rahmen steuererneutraler Umgründungen nicht abzugsfähig. Bei steuerhängigen Umgründungen, siehe oben
Steuerneutralität nur soweit steuerlich genehmigt (formales Verfahren)
Ansatz mit dem Verkehrswert. Gegebenfalls ist ein Gutachten erforderlich
Das Steuerrecht folgt dem Handelsrecht
siehe oben
Als Ihr Partner stehen wir auf Augenhöhe mit Ihnen und können Sie unterstützen und Ihnen helfen, Ihre Geschäftsziele zu erreichen. Wachsen Sie mit uns – und steigern Sie weiterhin Ihren Erfolg.
Standorte anzeigen