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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Steuergegenstand

Der Körperschaftsteuer unterliegen alle juristischen Personen, somit neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften und Genossenschaften sowie weitere Rechtssubjekte (zB Anstalten, Stiftungen usw.)

Steuersatz

19%

Steuerpflicht

unbeschränkt

Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland

beschränkt

Ausländische Körperschaften, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften
Inländische Körperschaften öffentlichen Rechts mit steuerpflichtigen Einkünften und/oder gewerblichen Betrieben

Wirtschaftsjahr

Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich; Mitteilung an das Finanzamt erforderlich; dreijährige Bindungswirkung.

Buchführung

Immer doppelte Buchführung gemäß den slowenischen Rechnungslegungsstandards. Der Kontenrahmen ist verpflichtend einzuhalten. Konsolidierungspflichtige, börsennotierte Gesellschaften, Banken und Versicherungen müssen gemäß IFRS bilanzieren. Andere Gesellschaften können bei Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses gemäß IFRS bilanzieren.

Verlustrücktrag

kein Verlustrücktrag

Verlustvortrag

Steuerliche Verlustvorträge können nur bis zu 50 % der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden;

Mantelkauf

Ein Mantelkauf wird bei einer 50%igen Änderung der Eigentümerstruktur unterstellt. Bei Erfüllung des „Mantelkauftatbestandes“ und wesentlicher Änderung der Tätigkeit der Gesellschaft oder
2 Jahre ohne Geschäftstätigkeit gehen die Verlustvorträge verloren. Arbeitsmarktpolitische Ausnahmen sind vorgesehen.

Betriebsausgaben

Aufwendungen oder Ausgaben, die für den Betrieb
notwendig sind. Maßgeblichkeit des Handelsrechts auch für das Steuerrecht soweit keine abweichrenden zwingenden steuerlichen Vorschriften

Transferpreise

Fremdübliche Gestaltung auf Basis der Verrechnungspreisrichtlinien der OECD.

Zinsen eines fremdfinanzierten Beteiligungserwerbes

steuerliche Abzugsfćhrigkeit ist gegeben

Debt / Equity

Gesetzlich definierte Grenze (Art 32 slowenisches Körperschaftsteuergesetz): Zinsen aus Darlehen von Gesellschaften sind steuerlich nur dann abzugsfähig, wenn das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital nicht niedriger als
1 : 4 ist. Diese Unterkapitalisierungsbestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Steuer- pflichtige den Nachweis erbringen kann, dass die Finanzierung auch von einem unbeteiligten Dritten hätte vorgenommen werden können („Kreditzusage“ eines unabhängigen Dritten). Gesellschafterfinanzierungen gleichgestellt sind Finanzierungen unabhängiger Dritter, für welche der Gesellschafter haftet; so zB auch die Verpfändung von Anteilen.
Das gesetzlich geforderte Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital gilt uneingeschränkt ab 2012. Seit 2014 ist das Eigenkapital als Durch- schnittswert aller Eigenkapitalpositionen des Geschäftsjahres ohne dem Jahresgewinn zu ermitteln. Es sind auch Verlustvorträge und Finanzierungen von Schwestergesellschaften einzubeziehen.Dritten). Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, die das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital übersteigen, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Neben der Beschränkung entsprechend der Unterkapitalisierungsregelung dem Grunde nach sind zusätzlich auch die Beschränkungen für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen der Höhe nach zu beachten (siehe oben Betriebsausgaben).

Abschreibungen

Steuerliche Höchstabschreibungssätze sind zu beachten.
Gebäude 3 %
Gebäudeteile 6 %
Ausstattung, Fahrzeuge
und technische Anlagen 20 %
Ausstattungsteile und Ausstattung für Forschungstätigkeit 33 %
Computer, Software 50 %
Mehrjährige Pflanzungen 10 %
Basisherde 20 %
Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände und Einbauten in fremdes Eigentum 10 %
Aufgrund der Maßgeblichkeit sind handelsrechtliche Abschreibungen (linear, degressiv usw.) auch
für steuerliche Zwecke heranzuziehen, soweit nicht die steuerlichen Höchstabschreibungssätze überschritten werden.

Rückstellungen

Garantierückstellungen, Reorganisationsrück- stellungen, Drohverlustrückstellungen, Jubiläumsgeldrückstellungen, Pensionsrück- stellungen sowie Abfertigungsrückstellungen sind zu 50 % steuerlich ergebniswirksam.
Sondergesetzlich geforderte Rückstellungen bei Banken, Versicherungen und Wertpapierbroker- gesellschaften werden im gesetzlich geforderten Ausmaß steuerlich anerkannt. Von 01.01.2022 bis 31.12.2026 sind Jubiläumsgeldrückstellungen und Abfertigungsrückstellungen zu 100% ergebniswirksam. Betraglich noch nicht feststehende Verbindlichkeiten (zB Jahresabschlusserstellungskosten, Wirtschafts- prüfungskosten) werden als sonstige Verbindlich- keiten (national als passive Rechnungsab- grenzungen) behandelt und sind steuerwirksam.

Kfz-Kosten

Abschreibung mind. fünf Jahre. Keine Beschränkung der Höhe nach (Angemessenheit der Anschaffungskosten).

Nicht abzugsfähige Ausgaben

Repräsentationsaufwendungen sind nur zu 60 % steuerlich abzugsfähiger Aufwand. Als Repräsentationsaufwendungen gelten neben Bewirtungsaufwendungen immer auch Geschenke an Geschäftspartner.
Strafbedrohte Geld- und Sachzuwendungen („Bestechungsgelder“).
Bestimmte freiwillige Zuwendungen (Spenden) – diese werden jedoch bei Vorliegen einer positiven steuerlichen Bemessungsgrundlage als Sonder- ausgaben anerkannt. Für die Abzugsfähigkeit gelten betragliche Beschränkungen. Weiters sind Spenden nur im EU/EWR Raum (Ausn. Liechten- stein) abzugsfähig. Spenden für gemeinnützige Zwecke sind abzugsfähig. Spenden an politische Parteien sind ab 1.1.2017 nicht mehr abzugsfähig, da sie auch zivilrechtlich verboten sind.
Personensteuern und Vorsteuern, die trotz Abzugsfähigkeit nicht berücksichtigt wurden.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder zu 60 %.
Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (und Aufwendungen, die keinen Einnahmen zugeordnet werden können).
Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen sind im Ausmaß von 5 %
der steuerfrei vereinnahmten Beteiligungserträge nicht abzugsfähig.
Zinsen für Darlehen aus Niedrigsteuerländern (außer EU-Mitgliedsländer) sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ein Niedrigsteuerland liegt vor, wenn der Körperschaftsteuersatz unter 12,5 % liegt.
Eine Liste der Niedrigsteuerländer wird vom Finanzministerium veröffentlicht.

Zinschranke

Zinsen werden mit dem steuerlich anerkannten Zinssatz und die steuerliche Unterkapitalisierung beschränkt.

Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Bei Zinsen von verbundenen Unternehmen sind steuerlich anerkannte Zinssätze, basierend auf dem EURIBOR oder weiteren Referenzzinssätzen (bei anderen Darlehenswährungen), bzw. der Marktzinssatz zu beachten. Der EURIBOR oder die Referenzzinssätze werden durch Fristigkeits- und Bonitätszuschläge modifiziert. Bei variablen Zinsvereinbarungen kommt der entsprechende Monats-, Dreimonats-, 6-Monats- oder 12-Monats- EURIBOR zur Anwendung. Nur bei Fixzinssätzen gilt der anzuwendende Zinssatz im Zeitpunkt
der Darlehensgewährung für die gesamte Darlehensdauer. Der Referenzzinssatz (EURIBOR) stellt eine aufwandsmäßige Obergrenze und eine ertragsseitige Untergrenze dar. Grundsätzlich gilt als steuerlich anerkannter Zinssatz EURIBOR
plus 1 %. Wird ein Nachweis erbracht, dass der Marktzinssatz höher bzw. niedriger als der steuerlich anerkannte Zinssatz ist, gilt der Marktzinssatz als steuerlich anerkannte Ober- bzw. Untergrenze.
Die steuerlich anerkannten Zinssätze kommen
in Slowenien zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekten nur dann zur Anwendung, wenn eines der Unternehmen:
  • einen Verlust geltend macht,
  • keine Steuer zahlt oder
  • von der Steuerpflicht befreit ist.

Quellensteuer

Die bei beschränkt Steuerpflichtigen einbehaltene Abzugsteuer beträgt generell 15 %. Ein DBA bzw. die Mutter-Tochter RL kann einen niedrigeren
Satz vorsehen. Die Herabsetzung erfolgt durch Rückerstattung oder Herabsetzung an der Quelle.
Quellensteuerzahlungen sind spätestens fünf Tage nach Erfüllung des Quellensteuertatbestandes zu leisten. Abgabenrechtliche Meldungen sind am Tag der Erfüllung des Tatbestandes vorzunehmen.

Zinsen

15 % bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Zinsen-Regelung im Konzern (25%ige Beteiligung und 24-monatige Behaltedauer). Für Banken gelten Ausnahmen.

Lizenzen

15 % bzw. jeweiliges DBA möglich und Anwendung der EU-Lizenz-Regelung im Konzern (25%ige Beteiligung und 24-monatige Behaltedauer)

Dividenden

15 % bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie im Konzern (10%ige Beteiligung und 24-monatige Behaltedauer)

Hinzurechnungsbesteuerung

Diverse Aufwendungen werden teilweise oder zur Gänze steuerlich nicht anerkannt und erhöhen die steuerliche Bemessungsgrundlage:
  • Repräsentationsaufwendungen sind nur zu 60 % steuerlich abzugsfähiger Aufwand. Als Repräsentationsaufwendungen gelten neben Bewirtungsaufwendungen immer auch Geschenke an Geschäftspartner. Strafbedrohte Geld- und Sachzuwendungen („Bestechungsgelder“).
  • Bestimmte freiwillige Zuwendungen (Spenden) – diese werden jedoch bei Vorliegen einer positiven steuerlichen Bemessungsgrundlage als Sonder- ausgaben anerkannt. Für die Abzugsfähigkeit gelten betragliche Beschränkungen. Weiters sind Spenden nur im EU/EWR Raum (Ausn. Liechten- stein) abzugsfähig. Spenden für gemeinnützige Zwecke sind abzugsfähig. Spenden an politische Parteien sind ab 1.1.2017 nicht mehr abzugsfähig, da sie auch zivilrechtlich verboten sind.
  • Personensteuern und Vorsteuern, die trotz Abzugsfähigkeit nicht berücksichtigt wurden.
  • Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder zu 60 %.
  • Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen * Einnahmen (und Aufwendungen, die keinen Einnahmen zugeordnet werden können).
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen sind im Ausmaß von 5 % der steuerfrei vereinnahmten Beteiligungserträge nicht abzugsfähig.
  • Zinsen für Darlehen aus Niedrigsteuerländern (außer EU-Mitgliedsländer) sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ein Niedrigsteuerland liegt vor, wenn der Körperschaftsteuersatz unter 12,5 % liegt.
Eine Liste der Niedrigsteuerländer wird vom Finanzministerium veröffentlicht.

Hybride Gestaltungen

a) Nichtanerkennung von rein steuerlich moti- vierten Maßnahmen der Steuerpflichtigen
b) Besteuerung von Einkünften (Zinsen, Dividen- den, Miete, Lizenzen, Finanzdienstleistungen…) ausländischer Gesellschaften beim abhängigen slow. Körperschaftsteuersubjekt. Ausländische Verluste können nicht, bezahlte Steuern jedoch sehr wohl anerkannt werden.
c) Festlegung von Regeln zur Beseitigung bzw Neutralisierung von hybriden Gestaltungen die sich aus grenzüberschreitenden Gestaltungen ergeben.

Nationale Schachtelbefreiung

Beteiligungserträge sind beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei. Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Beteiligungserträgen sind im Ausmaß von 5 %
der steuerfrei vereinnahmten Beteiligungserträge nicht abzugsfähig. Die Umsetzung erfolgt durch eine Hinzurechnung von 5% der Beteiligungserträge in der Körperschaftsteuererklärung. Sonderregelungen bestehen bei Gewinnanteilen alternativer Investmentfonds.

Internationale Beteiligungen

Erträge aus internationalen Beteiligungen sind in Slowenien steuerfrei soweit sie nicht aus Niedrigsteuerländern stammen.

Internationale Schachtelbefreiung und Portfolio-Beteilgungen

Die Bestimmungen der Mutter-Tocher-RL wurden entsprechend umgesetzt. Ausgenommen von der Beteiligungsertragsbefreiung sind Dividenden aus Niedrigsteuerländern.

Firmenwert - Abschreibung

Maßgeblichkeit, Begrenzung von Teilwertabschreibungen

Unternehmensgruppen- besteuerung / Organschaft

Slowenien kennt keine Organschaft

Unternehmensgruppe

nicht anwendbar

Organschaft

nicht anwendbar

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