Letzte Überprüfung 29 Mar 2023
Normalsteuersatz: 23 %
ermäßigter Steuersatz: 19 % zB für
z. B. Lebensmittel, die nicht dem stark ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % unterliegen, Elektrizität sowie für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (dies gilt nur für den Ausschank von Getränken, mit Ausnahme von alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent, die dem normalen Umsatzsteuersatz unterliegen) usw.
Ermäßigter Satz von 5 % für z.B. z. B. für Grundnahrungsmittel (Fleisch, Brot, Butter, Milch, Obst, Gemüse usw.), Medikamente und Arzneimittel, Zeitschriften, gedruckte und online verfügbare Bücher, Beherbergungsdienstleistungen, Restaurant- und Catering-Dienstleistungen (nur für das Servieren von Mahlzeiten), Eintritt zu Sportveranstaltungen und Fitnesszentren usw. sowie für die Lieferung oder Renovierung eines Gebäudes einschließlich des Baulands, das die Bedingungen für den Bau von staatlich geförderten Mietwohnungen erfüllt.die Übergabe oder Renovierung eines Gebäudes einschließlich Bauland, welches die Voraussetzungen für den Bau von staatlich geförderten Mietwohnungen erfüllt.
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt, im Einfuhrland
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort
Besonderheiten beim Reihen- und Dreiecksgeschäft sowie beim Versandhandel (inklusive Import One Stop Shop - IOSS)
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Unterscheidung, ob Leistungen
Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
B2B | B2C |
Empfängerort
(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort
(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
B2B | B2C | |
Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leistungen der jeweiligen Veranstalter | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort; außer bei Erbringen von virtuellen Dienstleistungen, dann Empfängerort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort | Tätigkeitsort, außer bei Erbringen von virtuellen Dienstleistungen, dann Empfängerort |
Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird | wo die Beförderung bewirkt wird |
Güterbeförderung (ohne ig Teil) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung | Empfängerort (Grundregel) | Abgangsort |
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort | Abgangsort |
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung | Ort der Zurverfügungstellung |
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel) | Empfängerort Sonderregeln für die Vermietung von Ausflugsschiffen |
Katalogleistung an Private im Drittland 1) | Empfängerort (Grundregel) | Unternehmerort (Grundregel) |
Katalogleistung an Private in EU | Empfängerort (Grundregel) | Unternehmerort (Grundregel) |
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers (sofern der Wert der erbrachten Leistun- gen EUR 10.000 übersteigt), Mini One Stop Shop – MOSS – möglich |
Der OSS ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze seit 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Zudem sind Umsätze, die über den OSS erklärt werden, in Österreich weder in die UVA noch in die jährliche Umsatzsteuererklärung aufzunehmen.
Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären. Für den Nicht-EU-OSS (eVAT) können sich nur Drittlandsunternehmen registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu erklären.
bei allen sonstigen Leistungen, bei Werklieferungen und Warenlieferungen von ausländischen Unter- nehmern Sonderregelung (u.a.) bei Bauleistungen
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.
Leistungsempfänger ist ein in der Slowakei registrierter Unternehmer (auch mit nicht steuerpflichtigen Tätigkeiten), slowakische nicht steuerpflichtige juristische Person.
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmers
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger
Inländisches Reverse Charge
„Umkehr der Steuerschuld"
Beide Vertragsparteien müssen in der Slowakei für Umsatzsteuerzwecke registriert sein
Eisenschrott, Alteisen, Gold, Bauten oder ihre Teile inklusive des Baugrundstückes im Inland, die nicht steuerfrei geliefert werden; Mobiltelefone und Mikroprozessoren, wenn die Steuerbemes- sungsgrundlage EUR 5.000 übersteigt, bestimmte landwirtschaftliche Produkte, Eisen und Stahl und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, Erbringung von Bauleistungen, Erstellung von Gebäuden bzw.
Gebäudeteilen, Güter inkl. Montage und Installation, die als Bauleistungen gelten
Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug
Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für die Umsatzsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer, die dem Unternehmen für die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, die es für steuerpflichtige Leistungen verwendet.
Generell kein Vorsteuerabzug in Bezug auf:
Bei Anlagegütern (bzw. Großreparaturen): Ändern sich die Umstände, die für den Vorsteuerabzug relevant waren, nachträglich, muss eine entsprechende positive oder negative Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.
Die Berichtigung der bereits abgezogenen Vorsteuer aus im Inland erworbenen Gegenständen oder Dienstleistungen gilt für den Kunden, es sei denn, der Kunde begleicht die Verpflichtung/Verbindlichkeit ganz oder teilweise innerhalb von 100 Tagen nach ihrer Fälligkeit.
Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur beträgt in der Regel 5 Jahre. Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur bei Grundstücken beträgt in der Regel 20 Jahre.
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren außer bei Vermietung von Wohnzwecken; Vermietung von Unterkünften, Parkräumlichkeiten und Parkplätzen, permanent installiertem Equipment und Maschinen, sowie Vermietung von Safes sind jedoch immer steuerpflichtig.
Verkauf von Grundstücken, außer Baugrundstücke, ist steuerfrei.
Verkauf von Bauwerken inklusive der Baugrundstücke, Wohnungen, Apartments oder Nicht-Wohngebäuden ist steuerfrei, falls der Verkauf nach fünf Jahren
Verkauf von Wohnungen, Appartements oder Nicht-Wohngebäuden ist steuerfrei, wenn der Verkauf nach 5 Jahren
Regelung betreffend Vorsteuerbeträge (erstmalig für Vorsteuern aus 2009) die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Rechnung gestellt wurden.
Rückerstattungsantrag nicht mehr bei auslän-
dischen Finanzbehörden erforderlich, stattdessen:
Elektronischer Antrag beim für den slowakischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in der Slowakei bis spätestens 30.09. des Folgejahres.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte für Umsatzsteuerzwecke im Inland haben.
Die Geltendmachung der Vorsteuer durch ausländische Steuerpflichtige ist grundsätzlich nur per Mehrwertsteuerrückerstattung möglich. Sollte der ausländische Steuerpflichtige Geschäfte ausüben, bei denen er die slowakische MWSt. ab- führt, kann die Vorsteuer in der MWSt.-Erklärung geltend gemacht werden.
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist).
Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Slowakei:
Anmeldung am ersten Tag des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz 50.000 EUR überschritten hat
oder am Tag des Kalenderjahres, in dem der Umsatz 62.500 EUR überschritten hat.
Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der EU (außer der Slowakei):
Registrierung am selben Tag wie der Beginn der steuerpflichtigen Tätigkeitsausübung in der Slowakei mit Ausnahmen, wenn Übergang der Steuerschuld möglich.
Eine Rückregistrierung ist möglich.
Regelung betreffend Vorsteuerbeträge ab 2009:
wenn keine Umsätze in der Slowakei getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers spätestens bis 30. September des Folgejahres
wenn keine Umsätze in der Slowakei getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
amtlicher Vordruck, Beilage der Original- rechnungen, Bestätigung über die Registrierung zur Umsatzsteuer (Nachweis über die Erfassung als Unternehmer), nicht älter als ein Jahr; Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 50; Finanzamt Bratislava
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