Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Abgesehen von allgemeinen Verrechnungspreisbeschränkungen, Unterkapitalisierungsbeschränkungen und Zinsbeschränkungen (siehe Abschnitt „EU-Zinsschranke“ unten) gelten keine besonderen Vorschriften.
Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist erlaubt.
Besteuerungszeitraum, in dem die Anteile verkauft werden,
vorausgesetzt, dass die Einkünfte aus dem Verkauf der Anteile nicht von der Steuer befreit werden. Ausnahme für Broker.
Abgesehen von allgemeinen Transferpreisbeschränkungen, Unterkapitalisierungsbeschränkungen und Zinsbeschränkungen (siehe Abschnitt „EU-Zinsschranke“ unten), Derzeit gibt es in der Slowakei kein spezifische Steuer für nachrangiges Fremdkapital (Mezzaninkapital).
In der Slowakei gelten für Darlehensverträge, die ab 2024 abgeschlossen werden oder bestehende Darlehensverträge abgeändert werden, neue Regeln zur Begrenzung des steuerlich abzugsfähigen Zinsaufwands ("Zinsbeschränkungsregeln"). Die Zinsbeschränkungsregeln haben Vorrang vor den Unterkapitalisierungsbeschränkungen und wurden in der Slowakei auf der Grundlage der EU-ATAD eingeführt.
Laut diesen Regeln sollte die Steuerbemessungsgrundlage, wenn der Betrag der Nettozinskosten EUR 3.000.000 übersteigt, um jenen Betrag erhöht werden, um den die Nettozinskosten 30 % der um die Nettozinskosten und steuerlichen Abschreibungen erhöhten Steuerbemessungsgrundlage übersteigen.
Unter Nettozinskosten versteht man jenen Betrag, um den die steuerlich abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge in der betreffenden Steuerperiode übersteigen. Zinsaufwendungen, die aufgrund von Zinsbeschränkungsregeln als steuerlich nicht abzugsfähig behandelt werden, können die Steuerbemessungsgrundlage in den nachfolgenden 5 Steuerperioden verringern, sofern die Zinsbeschränkungsregeln in diesen Perioden eingehalten werden.
Die Zinsbeschränkungsregeln gelten nicht für Finanzinstitute und Unternehmen, deren verbundene Parteien ausschließlich natürliche Personen sind.
Die Abfindung von Minderheitsgesellschaftern ist unter der Bedingung möglich, dass der Mehr- heitsgesellschafter mindestens 95 % der Anteile sowohl am Grundkapital als auch an den Stimm- rechten hält. Dies gilt nur für Gesellschaften, die an der geregelten Börse notieren.
Steuerfrei, wenn mindestens 10 % der Anteile für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten direkt gehalten werden.
Jene Gesellschaft, die Anteile veräußert erfüllt be- deutsame Tätigkeiten in der Slowakei, managt und trägt das Eigentümerrisiko, genügend Personal und Material für diese Funktionen stehen zur Verfügung.
Steuerfrei, wenn mindestens 10% der Anteile für einen Zeitraum von mehr als 24 Monaten direkt gehalten werden.
Jene Gesellschaft, die Anteile veräußert erfüllt be- deutsame Tätigkeiten in der Slowakei, managt und trägt das Eigentümerrisiko, genügend Personal und Material für diese Funktionen stehen zur Verfügung.
Rechtlich ist der direkte Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften (OG oder KG) nicht möglich. Gewöhnlich wird eine solche Transaktion durchgeführt, indem ein Gesellschafter ausschei- det und ein neuer Gesellschafter beitritt. Der Ver- äußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft ist steuerbar.
Es besteht keine Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne.
Der Verkauf eines Geschäfts (Unternehmens) als Ganzes oder eines Teils eines Geschäfts als laufender Betrieb ist möglich.
Der Gewinn/Verlust aus der Unternehmensveräußerung ist in der Steuerperiode zu versteuern/steuerlich abzugsfähig, in der der Vertrag über die Unternehmensveräußerung wirksam wird.
Die übertragenen Vermögensgegenstände und Schulden werden in den Büchern des Käufers zum Verkehrswert (gemäß Schätzgutachten) bilanziert. Für steuerliche Zwecke werden die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden auch zum Verkehrswert bewertet.
Der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden stellt den Firmenwert dar.
Verschmelzung, Übernahme oder Spaltung („Verschmelzung und Spaltung“)
(ab März 2024 ist die Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, die auch eine Abspaltung von Unternehmensteilen ermöglicht, in das slowakische Recht übernommen werden)
Zum Stichtag einer Verschmelzung oder Spaltung (Beendigung der Gesellschaft ohne Liquidation) wird der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten der Vermögensgegenstände und Schulden und ihren Verkehrswerten gemäß Markt- preisen, qualifizierter Schätzung oder Gutachten den entsprechenden Vermögensgegenständen oder Schulden mit einer Gegenbuchung auf einem speziellen Eigenkapitalkonto verbucht ("Neubewertungsdifferenzen") zugebucht.
Zum Stichtag einer Verschmelzung oder Spaltung (Beendigung der Gesellschaft ohne Liquidation) wird der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten der Vermögensgegenstände und Schulden und ihren Verkehrswerten gemäß Markt- preisen, qualifizierter Schätzung oder Gutachten den entsprechenden Vermögensgegenständen oder Schulden mit einer Gegenbuchung auf einem speziellen Eigenkapitalkonto verbucht ("Neubewertungsdifferenzen") zugebucht.
Handelsrechtlich kann der Firmenwert unter bestimmten Umständen (z.B. nachgelagerte Verschmelzung) geschaffen und abgeschrieben werden. Der Firmenwert bzw. der unechte Firmenwert ist über maximal 7 Jahre in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, und mindestens zu 1/7 pro Jahr. Unter bestimmten Umständen muss die Zuweisung jedoch vorzeitig beendet werden, z.B. im Falle einer Weiterveräußerung des erworbenen Unternehmens.
Die sich bei einer Bewertung zu Verkehrswerten ergebende Neubewertungsdifferenz kann entweder im Jahr der Verschmelzung zur Gänze in der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt werden oder verteilt auf maximal 7 nacheinander folgende Jahre in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden. Unter bestimmten Umständen ist jedoch die Verteilung vorzeitig zu beenden, so zB bei einer Stammkapitalerhöhung, einer Ausschüttung oder
wenn mehr als 50 % des Vermögens, von dem die Neubewertungsdifferenz stammt, verkauft wird. Wird die Neubewertungsdifferenz im Jahr der Verschmelzung zur Gänze in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, so kann die Abschreibung mit
den erhöhten Anschaffungskosten (d.h. dem beizulegenden Zeitwert bei der Verschmelzung) fortgesetzt werden und es muss mit der Abschreibung nicht neu begonnen werden.
Nur solche Vermögenswerte, deren wirtschaftlicher Wert durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden kann, dürfen Gegenstand einer Sacheinlage sein.
Vermögenswerte, die durch Einbringung eines (Teil-)Betriebs erworben wurden, werden zum beizulegenden Zeitwert erfasst.
Einzelne durch Einlagen erworbene Vermögenswerte werden zu dem für die Einlage angesetzten Wert erfasst.
(Ausnahme: Sonderfälle von grenzüberschreitenden Einlagen, bei denen auch der historische Wert für Steuerzwecke herangezogen werden kann).
Das Unternehmen, das den Geschäftsbetrieb oder einzelne Vermögenswerte einbringt, berücksichtigt in seinen Umsätzen/Kosten eine positive/negative Differenz zwischen (i) dem für die Einbringung angesetzten Wert und (ii) dem Nettobuchwert der eingebrachten Vermögenswerte („Differenz bei Einbringung“).
Das Unternehmen, das den Geschäftsbetrieb im Wege der Einbringung übernimmt, berücksichtigt den Firmenwert/unechten Firmenwert als positive/negative Differenz zwischen (i) dem für die Einbringung angesetzten Wert und (ii) dem beizulegenden Zeitwert der übernommenen Vermögenswerte.
Die Differenz bei Einbringung sowie der Firmenwet/unechte Firmenwert Bewertungsreserve kann entweder zur Gänze im Jahr der Sacheinlage in der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt oder verteilt auf maximal 7 nacheinander folgende Jahre in die Steuer- bemessungsgrundlage einbezogen werden (mindestens zu 1/7 pro Jahr). Unter bestimmten Umständen ist jedoch die Verteilung vorzeitig zu beenden, zB im Hinblick auf die Differenz bei Einbringung, wenn mehr als 50 %
des Vermögens, auf das sich die Differenz bei Einbringung bezieht, verkauft wird. Falls die Differenz bei Einbringung im Jahr der Sacheinlage zur Gänze in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen wird, so kann die Abschreibung mit den erhöhten Anschaffungskosten (d.h. dem beizulegenden Zeitwert bei der Einbringung) fortgesetzt werden und es muss mit der Abschreibung nicht neu begonnen werden.
+G233
Handelsrechtlich kann ein Firmenwert abgeschrieben werden.
Ein Firmenwert bzw. ein unechter Firmenwert ist über maximal
7 Jahre verteilt in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, und mindestens zu 1/7 pro Jahr. Weitere Informationen siehe Abschnitt oben.
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