Letzte Überprüfung 20 Dec 2023
Einkünfte
15%
Körperschaftsteuersatz für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einem steuerpflichtigen Umsatz von max. EUR 60.000
21%
Körperschaftsteuersatz für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einem steuerpflichtigen Umsatz von mehr als EUR 60.000
Die Mindestkörperschaftsteuer (zwischen 340 EUR und 3.840 EUR, je nach Höhe des steuerpflichtigen Einkommens) gilt für Wirtschaftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.
juristische Personen (a.s., j.s.a., s.r.o., v.o.s., k.s., Genossenschaft), Zweigniederlassungen und Körperschaften öffentlichen Rechts mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland mit ihrem Welteinkommen
ausländische juristische Personen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften
Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr ist möglich, muss dem Finanzamt schriftlich im voraus mitgeteilt werden
doppelte Buchführung
kein Verlustrücktrag
Verluste in den Jahren 2014 bis 2019 – gleichmäßig verteilt auf die 4 aufeinanderfolgenden Jahre
Verluste ab 2020 – grundsätzlich: während der 5 aufeinanderfolgenden Jahre und bis zu 50 % der Steuerbemessungsgrundlage; im Falle von Mikro-Steuerzahlern: während der nachfolgenden 5 Jahre und bis zur Steuerbemessungsgrundlage
n. a.
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erzielung, Sicherung und Aufrechterhaltung der steuerpflichtigen Einnahmen, die betrieblich veranlasst und vom Steuerpflichtigen gebucht sind; Ausgaben, die auch privat mitveranlasst sind, sind begrenzt abzugsfähig, entweder in der Höhe von 80% der Ausgaben oder in Höhe der nachgewiesenen Kosten
fremdübliche Gestaltung
Im Allgemeinen werden folgende Methoden angewendet:
Geschäftsfallbezogene Standardmethoden (traditional transactional methods)
Gewinnorientierte Methoden (transactional profit methods)
steuerlich abzugsfähig bei Beteiligungsveräußerung, vorausgesetzt der Anteilsverkauf erfolgt nicht steuer- frei. Ausnahme für Broker
Zinsen für Darlehen von verbundenen Personen sind nur bis maximal 25 % des Ergebnisses vor Zinsaufwendungen, Steuern, Abschreibungen (bereinigtes EBITDA); steuerlich abzugsfähig; Ausnahmen für Leasinggesellschaften und Finanzinstitutionen („Unterkapitalisierungsbeschränkungen“). Für ab 2024 abgeschlossene Darlehensverträge oder Änderungen an bereits bestehenden Verträgen gelten in der Slowakei neue Regeln zur Begrenzung der steuerlichen absetzbaren Zinsaufwendungen (weitere Informationen siehe nachfolgenden Abschnitt „EU-Zinsschranke“).
Einteilung in 7 Abschreibungsgruppen
Aussetzung von steuerlichen Abschreibungen möglich bzw. in gewissen Fällen nötig; separate Abschreibung einzelner Komponenten von Vermögensgegenständen möglich
Vorteilhafte Abschreibungsregelungen für Kleinstunternehmen betreffend Vermögensgegenstände der Gruppen 0-4
+F19Gruppe 0 - 2 Jahre, grüne Personenkraftwagen (elektrisch oder mit Plug-in-Hybridantrieb):
Gruppe 1 - 4 Jahre, z.B. Büromaschinen, Personenkraftwagen, Lkws, Busse, Einrichtungen der Telekommunikation;
Gruppe 2 - 6 Jahre, z.B. Maschinen, Möbel, Lkws für spezielle Zwecke, Kräne;
Gruppe 3 - 8 Jahre, z.B. technologische Wirtschaftsgüter (Generatoren oder Transformatoren)
Gruppe 4 - 12 Jahre, z.B. kleine Bauten, einige industrielle Maschinen und Ausstattung, Klimaanlagen, TV- und Kabelnetze;
Gruppe 5 - 20 Jahre, Produktionsgebäude , zB Bauwesen, Handel und Dienstleistungen, Industriegebäude
Gruppe 6 - 40 Jahre, Gebäude, die nicht zur Produktion verwendet werden und Bauten inkl Hotels und Verwaltungsgebäuden
abzugsfähig sind Rückstellungen für nicht in Anspruch ge- nommene Urlaube inklusive des Arbeitsgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen sowie für Emissionen
Abschreibung 4 Jahre
Anschaffungskosten ab: EUR 48.000 – Einschränkungen für steuerliche Abschreibungen
Personensteuer (Körperschaftsteuer)
Gewinnausschüttung
Ausgaben für persönlichen Gebrauch
Repräsentationsaufwendungen sowie alkoholische Getränke, ausgenommen Wein in gewissen Fällen (Ausnahme Werbegeschenke mit Einzelpreis maximal EUR 17)
gesetzwidrig verwendete Ausgaben
Spenden, ausgenommen für humanitäre Hilfe
Gewinnausschüttung an Mitglieder satzungsmäßiger Organe
Aufsichtsratsvergütung vom Gewinn
Mankos und Schadensfälle, welche die erhaltenen Entschädigungen überschreiten (Diebstahl bzw. Sachbeschädigung: anerkannt sind nur durch Natur- katastrophe und nach Polizeibestätigung durch einen unbekannten Täter verursachte Schäden) für eine andere Person bezahlte (ansonsten abzugsfähige) Steuern, wie zB Immobiliensteuer
Bildung der sonstigen Rückstellungen und Wertberichtigungen
Verluste aus dem Verkauf von Gebäuden, Gütern aus der 6. Abschreibungsgruppe, Grundstücken und Pkws
Grenze für steuerliche Abzugsfähigkeit der Pkw-Abschreibung mit Anschaffungskosten ab EUR 48.000
Vergütung für Rückforderungen über 50 % der rück- geforderten Ansprüche
Für ab 2024 abgeschlossene Darlehensverträge oder Änderungen an bereits bestehenden Verträgen gelten in der Slowakei neue Regeln zur Begrenzung der steuerlich absetzbaren Zinsaufwendungen (weitere Informationen siehe nachfolgenden Abschnitt „EU-Zinsschranke“).
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für konzerninterne Zinsen und Lizenzgebühren gelten die allgemeinen Transferpreisbeschränkungen.
Bei konzerninternen Zinsaufwendungen gelten ebenfalls Unterkapitalisierungsbeschränkungen (weitere Einzelheiten siehe Abschnitt „Fremd-/Eigenkapital“ oben).
Lizenzgebühren werden generell erst nach der Zahlung als steuerlich abzugsfähig anerkannt.
In der Regel 19 %; ein DBA kann einen niedrigeren Steuersatz vorsehen. Die Entlastung auf der Ebene des wirtschaftlichen Eigentümers der Einkünfte erfolgt in der Regel durch (i) Anrechnung der im Ausland einbehaltenen Steuern oder (ii) Steuerbefreiung der bereits im Ausland versteuerten Einkünfte. Der Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes und des wirtschaftlichen Eigentums ist erforderlich.
Bei Zahlungen an Länder, mit denen kein Steuerabkommen besteht (z.B. Offshore-Länder), oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Einkünfte nicht nachgewiesen werden kann, beträgt die Quellensteuer 35 %.
19 % bzw. jeweiliges DBA; steuerfrei wenn Voraus- setzungen für die Anwendung der EU Zins- und Lizenzrichtlinie (25 % Mindestbeteiligung direkt; 24 Monate Mindestbehaltedauer) erfüllt sind, selbst wenn die Voraussetzungen erst nach erfolgter Zinszahlung erfüllt sind.
Gilt auch für Fälle, wenn die Zinsen von ständiger Betriebsstätte ausgezahlt werden oder wenn die Betriebsstätte deren Endempfänger ist.
19 % bzw. jeweiliges DBA; steuerfrei wenn Voraus- setzungen für die Anwendung der EU Zins- und Lizenzrichtlinie (25 % Mindestbeteiligung direkt; 24 Monate Mindestbehaltedauer) erfüllt sind, selbst wenn die Voraussetzungen erst nach erfolgter Lizenzzahlung erfüllt sind.
Gilt auch für Fälle, wenn die Lizenzgebühren von ständiger Betriebsstätte ausgezahlt werden oder wenn die Betriebsstätte deren Endempfänger ist.
0 % für Gewinnausschüttungen, welche 2004 bis 2016 ausgezahlt werden
19 % für vor 2004 erwirtschaftete Gewinne, sofern nicht DBA oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (25 % Mindestbeteiligung, keine Frist) gilt;
35 % auf Ausschüttungen für im Jahr 2017 und später erwirtschaftete Gewinne, wenn sie an Staaten, mit denen kein Steuerabkommen besteht, ausgezahlt werden, oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividendeneinkünfte nicht nachgewiesen werden kann.
Regelungen zur Verhinderung der Aushöhlung der Steu- erbemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung durch Hinzurechnung der Einkünfte einer niedrigbesteuerten, beherrschten Tochtergesellschaft bzw. Betriebsstätte zur Muttergesellschaft, kommen zur Anwendung.
Gesetzliche Maßnahmen zur Vermeidung von:
1. Betriebsausgabenabzug ohne Berücksichtigung als Betriebseinnahme beim Empfänger
2. Mehrfachem Betriebsausgabenabzug bei verbunde- nen Unternehmen ohne entsprechende mehrfache Besteuerung
n/z, da Gewinnausschüttungen zwischen slowakischen Unternehmen für das Jahr 2004 und danach nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.F26
n. a.
Siehe Abschnitt F45„Quellensteuer – Dividenden“ oben.
Der Firmenwert kann in der Handelsbilanz abgeschrieben werden.
Für steuerliche Zwecke kann ein Firmenwert verteilt auf die 7 nacheinander folgenden Jahre in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden
nicht möglich
n. a.
n. a.
Als Ihr Partner stehen wir auf Augenhöhe mit Ihnen und können Sie unterstützen und Ihnen helfen, Ihre Geschäftsziele zu erreichen. Wachsen Sie mit uns – und steigern Sie weiterhin Ihren Erfolg.
Standorte anzeigen