Ab 2025 können ungarische Mitglieder multinationaler Konzerne ebenfalls verpflichtet sein, Steuervorauszahlungen auf die lokale Ergänzungssteuer (QDMTT) bis zum 20. des 11. Monats des auf das Steuerjahr folgenden Jahres zu leisten (falls das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, erstmals am 20. November 2025).
Gemäß der allgemeinen Regelung ist für Land und Grundstücke keine Abschreibung für Körperschaftsteuerzwecke abzugsfähig. Unternehmen können nunmehr eine Abschreibung für Land und Grundstücke, die zur Lagerung gefährlicher Abfälle genutzt werden, in Abzug bringen.
Eine bedeutende Neuerung betrifft den Mehrwertsteuersatz von 5 % auf den Verkauf neuer Wohnimmobilien. Dieser reduzierte MwSt-Satz gilt bis Ende 2026 weiter.
Außerdem kann der reduzierte MwSt-Satz bei verzögerten Bauprojekten in der Zeit von 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2030 weiterhin angewandt werden, sofern die Baugenehmigung bis Ende 2026 vorliegt.
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Die Umsetzung des elektronischen Belegsystems (e-Nyugta), die ursprünglich schon früher geplant war, wurde auf 1. Juli 2025 verschoben. Dieses System soll die Ausstellung von Belegen modernisieren und die Transaktionstransparenz verbessern.
Einzelhandelsplattformen unterliegen der Einzelhandelsumsatzsteuer auf Basis der Nettoumsätze mit Gütern, die andere Einzelhändler über die Plattform verkaufen.
Die folgenden wichtigsten sektorbezogenen Steuern bleiben 2025 erhalten.
Bestimmte Steuersätze steigen jährlich automatisch an, ausgehend von der Inflationsrate im Juli des Vorjahres. Die Änderungen umfassen unter anderem:
Seit 1. Jänner 2025 gelten geänderte Steuersätze auf Firmenwagen; konkret handelt es sich um einen Anstieg von ca. 20 %, und ab 1. Jänner 2026 werden diese Sätze anhand der Inflationsrate aus Juli des Vorjahres jährlich angepasst.
Im Jahr 2025 werden die Grenzbeträge für Wirtschaftsprüfung und Finanzberichterstattung angehoben: Die Umsatzschwelle für Pflichtprüfungen steigt von HUF 300 Millionen auf HUF 600 Millionen.