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Unbewegliches Vermögen

Unbewegliches Vermögen

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Abschreibungen

planmäßige

linear entsprechend den vom Körperschaftsteuergesetz 1996 Nr. LXXXI vorgeschriebenen Sätzen, Anerkennung der handelsrechtlichen Abschreibung

außerplanmäßige

auf Rechte von Vermögenswerten (auch immobiliengebundene), wenn im Falle von Vertragsmodifizierungen dieser Vermögenswert nicht mehr geltend gemacht werden kann

auf Sachanlagen, wenn eine physische Beschädigung wegen eines „Vis majors“ eintritt

Abschreibungsgruppen

Grund und Boden

keine Abschreibung

Gebäude

mit langlebiger Konstruktion

2 %

(Beton, Stahlbeton, Ziegel usw.)

mit mittellebiger Konstruktion

3 %

(Leichtstahl- u. sonstiges Metall usw.)

mit kurzlebiger Konstruktion

6 %

(Bretter usw. )

vermietet

5%

Bemessungsgrundlage bei Gebäuden

Anschaffungs- und Herstellungskosten laut Rechnungslegungsgesetz

Sonderabschreibungen

keine

Zuschreibung

keine

Immobilienertragsteuer

Steuergegenstand

Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Immobilien oder aus der Begründung, der Veräußerung und Beendigung von Rechten an unbeweglichen Gütern durch natürliche Personen

Steuersatz

15%

Einhebung

mit der jährlichen Einkommensteuererklärung des Betroffenen erklärt und entrichtet

Befreiungen

Die Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken oder Rechten an unbeweglichen Gütern werden nach Abzug der Kosten mit folgenden Prozentsätzen ermittelt:
  • - 100 % des errechneten Betrags im Jahr des Erwerbs und im darauffolgenden Jahr,
  • - 90 % des errechneten Betrags im zweiten Jahr nach dem Erwerb,
  • 60 % des errechneten Betrags im dritten Jahr nach dem Erwerb,
  • - 30 % des errechneten Betrags im vierten Jahr nach dem Erwerb,
  • - 0 % des errechneten Betrags im fünften Jahr nach dem Erwerb und in den darauffolgenden Jahren.

Grunderwerbsteuer

Steuergegenstand

Erwerb eines inländischen Grundstückes gegen Entgelt (Transaktionen zw. verbundenen Unternehmen uU steuerfrei),

unter bestimmten Umständen Erwerb von Beteiligungen einer Gesellschaft mit inländischem Grundvermögen (Transaktionen zw. verbundenen Unternehmen uU steuerfrei),

unter bestimmten Umständen im Rahmen von Umgründungen einer Gesellschaft mit inländischem Grundvermögen (Ausnahme: uU begünstigte Umgründung)

Der Verkauf ungarischer Immobilien, die innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf vom Außenbereich in den Innenbereich umklassifiziert wurden, kann der Grunderwerbssteuer unterliegen.

Bemessungsgrundlage

Verkehrswert im Fall eines Erwerbs

Wertzuwachs im Fall des Verkaufs neu eingestufter Immobilien

Steuersatz

Erwerb: bei gewerblichen Immobilien 4 % bis zu einem Verkehrswert von HUF 1 Mrd. (EUR 2,85 Mio.), darüber 2 %, maximaler Betrag der Steuer ist HUF 200 Mio. (EUR 500.000)
Reduktionen bei Wohnimmobilien
Verkauf neu eingestufter Immobilien: 90% für die Differenz zwischen Marktwert zum Zeitpunkt des Verkaufs und zum Zeitpunkt des Erwerbs

Immobiliensteuern

Grundsteuer

Grundsteuer, Gebäudesteuer

Steuergegenstand

Bemessungsgrundlage: die örtliche Selbstverwaltung kann selbst entscheiden zwischen:
1. Fläche in m2
2. Marktwert
Steuerbetrag: Anwendung eines Betrages pro m2 oder eines Steuersatzes, festgelegt durch die örtlichen Behörden; gesetzlicher Maximalbetrag oder Maximalsatz darf jedoch nicht überschritten werden
Höchstgrenze:
Grundstück:
HUF 200 / m2 + amtlicher ungarischer Verbraucherpreisindex 2003 oder 3,0 % des korrigierten Marktwerts
Gebäude:
HUF 1.100 / m2 + amtlicher ungarischer Verbraucherpreisindex 2003 oder 3,6 % des korrigierten Marktwerts

Immobilienfonds

Eigentümer des Fondsvermögens

Fondsgesellschaft, somit keine Grundbucheintragung und Grunderwerbsteuer für Anleger

Jährliche Bewertung

3/6-monatige Bewertung durch Sachverständige

Fremdfinanzierung

maximal zulässig: 60 %

Risikostreuung

Wert pro Immobilie kleiner als 20/30 % des gesamten Fondsvermögens

15 % des Fondsvermögens: Bankguthaben, Forderungswertpapiere

Steuerpflicht

beim Privatanleger 15 %,
beim Körperschaftsteuersubjekt 9 %

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