Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Finanzierungshilfe durch die Tochtergesellschaft ist in Ungarn verboten. Dies bezieht sich auf Aktiengesellschaften. Es gibt keine Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist erlaubt.
Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Anteilserwerb werden im Mutterunternehmen als steuerlich abzugsfähig betrachtet.
Derzeit gibt es in Ungarn keine besonderen gesetz- lichen Regelungen hinsichtlich der Zinsen im Zusammenhang mit nachrangigen Verbindlich- keiten.
Abzugsfähig, sofern die Investition ein Betriebsvermögen darstellt. Ein Teil der Nettofinanzierungskosten, der entweder 30 % des EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen des Steuerjahres) oder HUF 939.810.000 (ca. EUR 2,35 Mio.) übersteigt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, ist nicht abzugsfähig.
Es gibt keine Möglichkeit, Minderheitsgesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Aktien unterliegen der Besteuerung.
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen unterliegen der Besteuerung.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften (OG oder KG) unterliegen der Besteuerung.
Offengelegte Beteiligungen:
Seit dem 1. Jänner 2007 kann der Erwerb von Anteilen an einer ungarischen Gesellschaft oder einer ausländischen Gesell- schaft innerhalb von 75 Tagen der Steuerbehörde offengelegt werden.
Veräußerungsgewinne oder -verluste aus dem Verkauf solcher offengelegter Beteiligungen ein Jahr oder mehrere Jahre nach der Anschaffung sind steuerneutral (weder steuerbar noch steuer- lich absetzbar).
Der Verkauf eines Unternehmens als Ganzes ist möglich. Zu den Unternehmensteilen gehören körperliche und unkörperliche Vermögensgegen- stände, Schulden und Mitarbeiter.
Liegt der Kaufpreis über dem Wert des Unternehmens, der auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts der einzeln bewerteten Vermögensgegenstände ermittelt wird, wird ein Firmenwert begründet.
Der Firmenwert kann in der Handelsbilanz abgeschrieben werden, wenn sein Wert einer jährlichen Minderung unterliegt. Steuerlich können jährlich nur 10 % abgeschrieben werden.
Verschmelzung durch Neugründung sowie durch Aufnahme, Übernahme von Vermögensgegen- ständen durch den Hauptgesellschafter
Handelsrechtlich besteht ein Bewertungswahl- recht. Eine Neubewertung ist für Gesellschaften möglich, die im Zuge der Verschmelzung beendigt werden.
Vermögensgegenstände werden zum Verkehrswert bilanziert, Schulden zu Buchwerten. Ein verbleibender Unterschiedsbetrag wird als Kapitalrücklage im Eigenkapital der Nachfolgegesellschaft bilanziert.
n. a.
Die Neubewertung von Vermögensgegenständen ist grundsätzlich zu versteuern, danach bildet der neue Bilanzansatz die steuerliche Abschreibungs- basis.
Verschmelzungsbegünstigung: Der Aufwertungs- gewinn ist nicht steuerbar, fließt aber auch nicht in die steuerliche Abschreibungsbasis ein.
Die Muttergesellschaft kann Vermögensgegen- stände in das Grundkapital der Gesellschaft einbringen. Der Einbringungsbetrag entspricht dem zwischen Muttergesellschaft und Tochter- gesellschaft vereinbarten Verkehrswert. Der Einbringende garantiert den vereinbarten Wert. Die Erstellung eines Bewertungsgutachtens ist nicht verpflichtend. Steuerliche Verluste können nicht Gegenstand einer Einbringung sein.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der eingebrachten Vermögensgegenstände ist zu versteuern.
n. a.
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