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Fusionen & Übernahmen

Fusionen & Übernahmen

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Finanzierung

Finanzierungshilfe durch die Tochtergesellschaft

Finanzierungshilfe durch die Tochtergesellschaft ist in Ungarn verboten. Dies bezieht sich auf Aktiengesellschaften. Es gibt keine Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Nachrangige Verbindlichkeiten (Mezzaninkapital)

Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist erlaubt.

Zinsaufwendung im Zusammenhang mit dem Anteilskauf

Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Anteilserwerb werden im Mutterunternehmen als steuerlich abzugsfähig betrachtet.

Zinsaufwendung im Zusammenhang mit nachrangigen Verbindlichkeiten

Derzeit gibt es in Ungarn keine besonderen gesetz- lichen Regelungen hinsichtlich der Zinsen im Zusammenhang mit nachrangigen Verbindlich- keiten.

EU-Zinsschranke

Abzugsfähig, sofern die Investition ein Betriebsvermögen darstellt. Ein Teil der Nettofinanzierungskosten, der entweder 30 % des EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen des Steuerjahres) oder HUF 939.810.000 (ca. EUR 2,35 Mio.) übersteigt, je nachdem, welcher Betrag höher ist, ist nicht abzugsfähig.

Abfindungsmöglichkeiten

Abfindung von Minderheitsgesellschaftern („Squeeze out“)

Es gibt keine Möglichkeit, Minderheitsgesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen.

Veräußerungsgewinne – Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Aktienverkauf (AG)

Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Aktien unterliegen der Besteuerung.

Anteilsverkauf (GmbH)

Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen unterliegen der Besteuerung.

Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften (OG oder KG) unterliegen der Besteuerung.

Internationale Schachtelbegünstigung

Offengelegte Beteiligungen:

Seit dem 1. Jänner 2007 kann der Erwerb von Anteilen an einer ungarischen Gesellschaft oder einer ausländischen Gesell- schaft innerhalb von 75 Tagen der Steuerbehörde offengelegt werden.

Veräußerungsgewinne oder -verluste aus dem Verkauf solcher offengelegter Beteiligungen ein Jahr oder mehrere Jahre nach der Anschaffung sind steuerneutral (weder steuerbar noch steuer- lich absetzbar).

Unternehmensverkauf (Verkauf von Vermögensgegenständen)

Definition

Der Verkauf eines Unternehmens als Ganzes ist möglich. Zu den Unternehmensteilen gehören körperliche und unkörperliche Vermögensgegen- stände, Schulden und Mitarbeiter.

Bewertung

Liegt der Kaufpreis über dem Wert des Unternehmens, der auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts der einzeln bewerteten Vermögensgegenstände ermittelt wird, wird ein Firmenwert begründet.

Firmenwert

Der Firmenwert kann in der Handelsbilanz abgeschrieben werden, wenn sein Wert einer jährlichen Minderung unterliegt. Steuerlich können jährlich nur 10 % abgeschrieben werden.

Verschmelzungen und Abspaltungen

Unternehmensrechtlich zulässige Formen

Verschmelzung durch Neugründung sowie durch Aufnahme, Übernahme von Vermögensgegen- ständen durch den Hauptgesellschafter

Bewertung

Handelsrechtlich besteht ein Bewertungswahl- recht. Eine Neubewertung ist für Gesellschaften möglich, die im Zuge der Verschmelzung beendigt werden.

Unternehmens- rechtliche Bewertung

Vermögensgegenstände werden zum Verkehrswert bilanziert, Schulden zu Buchwerten. Ein verbleibender Unterschiedsbetrag wird als Kapitalrücklage im Eigenkapital der Nachfolgegesellschaft bilanziert.

Firmenwertabschreibung

n. a.

Steuerfolgen

Die Neubewertung von Vermögensgegenständen ist grundsätzlich zu versteuern, danach bildet der neue Bilanzansatz die steuerliche Abschreibungs- basis.

Verschmelzungsbegünstigung: Der Aufwertungs- gewinn ist nicht steuerbar, fließt aber auch nicht in die steuerliche Abschreibungsbasis ein.

Einbringungen von Vermögensgegenständen in das Gesellschaftskapital

Sacheinlagen

Die Muttergesellschaft kann Vermögensgegen- stände in das Grundkapital der Gesellschaft einbringen. Der Einbringungsbetrag entspricht dem zwischen Muttergesellschaft und Tochter- gesellschaft vereinbarten Verkehrswert. Der Einbringende garantiert den vereinbarten Wert. Die Erstellung eines Bewertungsgutachtens ist nicht verpflichtend. Steuerliche Verluste können nicht Gegenstand einer Einbringung sein.

Steuerliche Behandlung

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der eingebrachten Vermögensgegenstände ist zu versteuern.

Firmenwertabschreibung

n. a.

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