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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Letzte Überprüfung 12 Apr 2023

Steuersätze

Normalsteuersatz: 20 %

Ermäßigter Steuersatz: 10 % (Grundnahrungsmittel – Brot, Milch, Mehl, Speiseöl, frisches und tiefgfrorenes Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch und Eier, bestimmte Arzneimittel, Düngemittel, Pestizide, Lehrbücher, Tageszeitungen, Beherbergungsleistungen, öffentliche Versorgung mit Gas, erstmaliger Verkauf von Wohngebäuden, Sekundärrohstoffe etc.)

Pauschalsatz für Landwirte: 8 %

Lieferungen

Steuerpflichtig sind: Lieferungen für die eine Gegen- leistung gewährt wird; die Entnahmen für private Zwecke (Eigenverbrauch) sowie Lieferungen ohne Gegenleistung innerhalb von Serbien.

Importe von Waren nach Serbien sind ebenfalls steuerpflichtig.

Ort der Lieferung

Grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung).

Im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung).

Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: im Einfuhrland

sonstige Leistungen

Steuerpflichtig sind: sonstige Leistungen für die eine Gegenleistung gewährt wird, der Privatgebrauch sowie nicht betriebliche Leistungen für die keine Gegenleistung gewährt wird.

Ort bei sonstigen Leistungen

Bei B2B Empfängerort, bei B2C Unternehmerort Wenn Wohnsitz und Ort des gewöhnlichen Aufent- halts voneinander abweichen, ist der Leistungsort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. (vorbehalt- lich gewisser Sonderbestimmungen)

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

 

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen Veranstaltungsort Veranstaltungsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird (auf serbischem Gebiet) wo die Beförderung bewirkt wird (auf serbischem Gebiet)
Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung n. a. n. a.
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird (auf serbischem Gebiet)
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Empfängerort (Grundregel) Unternehmerort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung n. a. n. a.
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel) Empfängerort
Katalogleistung an Private im Drittland 1) keine keine
Katalogleistung an Private in EU keine keine
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) Empfängerort (Grundregel) Empfängerort

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

n. a.

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

Anzuwenden auf alle in Serbien steuerpflichtigen Umsätze (bis auf einige Ausnahmefälle), Leistungsaustausch in der Baubranche zwischen zwei umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen (wenn Umsatz des Umsatzsteuerpflichtigen RSD 500.000, ca. EUR 4.260 netto übersteigt), Sekundärrohstofflieferung, Elektrizitäts- und Gaslieferungen an Anbieter und in bestimmten anderen Fällen

Voraussetzungen

Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte oder hat in Serbien keinen Fiskalvertreter beauftragt.

Folgen

Empfänger schuldet die Umsatzsteuer. Sofern die generellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen (keine Cash-Flow-Auswirkungen beim Leistungsempfänger).

Sonderregelungen

Gelten für Bauleistungen

Steuerbefreiung

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Ausfuhrlieferungen und Transportleistungen, iZm. dem Export, dem Transit oder dem vorübergehenden Import von Waren;
  • Lieferung von Waren im Zolllager;
  • Einfuhrlieferungen in Freihandelszonen, der Transport und andere Leistungen iZm. Einfuhrlie- ferungen in Freihandelszonen und Lieferungen bzw. sonstige Leistungen in Freihandelszonen;
  • Lieferungen in die Freihandelszonen und dem damit verbundenen Transport oder sonstigen Leistungen sowie die Lieferung von Wirtschafts- gütern in Freihandelszonen an ausländische Unternehmen, sofern mit dem Unternehmen der Freihandelszone die Verarbeitung dieser Güter vereinbart wurde und die verarbeiteten Wirtschaftsgüter exportiert werden;
  • Die Lieferungen, Reparaturen, Instandhaltungen, Vercharterungen und Vermietungen von Fahr- zeugen der Luft- und Seeschifffahrt die über- wiegend im internationalen Verkehr operieren sowie die Beförderung, Reparatur, Vermietung und Erhaltung von Gegenständen für diese Fahrzeuge (der Luft- und Seeschifffahrt);
  • Lieferungen und sonstige Leistungen die direkt für die oben angeführten Luftfahrzeuge erfolgen;
  • die Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr (Befreiung des nicht an- sässigen Unternehmers unter Berücksichtigung der Reziprozität)
  • Lieferungen und die sonstigen Leistungen an diplomatische konsularische Missionen, inter- nationale Organisationen etc.;
  • Arbeiten an beweglichen Gütern die zum Zwecke der Veredelung, Reparatur bzw. Wertschöpfung nach Serbien eingeführt und im Anschluss wieder ausgeführt werden (zu Gunsten ausländischer Nutzer);
  • Lieferungen und sonstige Leistungen iZm. Spendenübereinkommen (abgeschlossen mit der Republik Serbien) die festlegen, dass die Steuer nicht aus Spendenfonds bezahlt werden;
  • Lieferungen und sonstige Leistungen iZm. Kredit- oder Darlehensverträgen, abgeschlos- sen zwischen der Republik Serbien und inter- nationalen Finanzorganisationen oder einem anderen Staat sowie Verträgen zwischen einer dritten Partei und internationalen Finanzorgani- sationen oder einem anderen Staat bei denen die Republik Serbien als Bürge bzw. Rückbürge fungiert, sofern die Vereinbarungen festlegen, dass die Steuer nicht in den erhaltenen Mitteln gedeckt ist;
  • Lieferungen und sonstige Leistungen iZm. anderen internationalen Abkommen, die Umsatzsteuerbefreiungen vorsehen;

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Umsätze von Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen;
  • Lieferung von Grundstücken (Land- und forst- wirtschaftliche Flächen, Bauwerke, bebaut oder unbebaut) sowie die Vermietung von Grundstücken;
  • Transaktionen iZm. Sicherheiten, Beteiligungen, Postaufträgen, Verwaltungsgebühren und Stem- pelmarken in Höhe des Wertes in Serbien;
  • Zweiter und jeder nachfolgende Verkauf von Gebäuden und Verkauf von Gebäudeteilen, außer die beiden beteiligten Parteien einigen sich zur Umsatzsteuerpflicht;
  • Vermietung von Immobilien zu Wohnzwecken;
  • öffentliche Leistungen: zB
  • Postleistungen und in Zusammenhang stehende Lieferungen
  • Medizinische Leistungen
  • Aus- und Fortbildung
  • Sozialleistungen, Kinder- und Jugendfürsorge
  • Kulturelle Leistungen die von Non-Profit- Organisationen erbracht werden
  • Leistungen iZm. Wissenschaft, Sport und Religion
  • Leistungen iZm. der Organisation von Glücksspielen
  • Leistungen öffentlicher Sendeanstalten, sofern nicht von kommerzieller Natur
  • Überweisung virtueller Währungen und Wech- sel von virtueller Währung in Bargeld

Vorsteuerabzug

Für die dem Unternehmen für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug idR bei:

  • nicht abzugsfähigen Aufwendungen
  • Kosten für Vertreter
  • Erwerb, Leasing oder Vermietung und Betrieb von Personenkraftwagen, Jachten, Flugzeugen, Einrichtungen zur Unterbringung dieser Güter, Ersatzteile, Treibstoff und Verbrauchsmaterial für deren Bedarf, Vermietung, Wartung, Reparaturen und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Beförderungsmittel sowie Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Einrichtungen zur Aufbewahrung dieser Güter
    Aufwendungen für die Beförderung von Arbeitnehmern, d.h. anderen Erwerbstätigen, auf dem Weg zur Arbeit bzw. beim Verlassen der Arbeit sowie Kosten für Mahlzeiten – einschließlich Getränke – von Arbeitnehmern, d.h. anderen Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Kosten für Mahlzeiten – einschließlich Getränke – dieser Personen in Verpflegungseinrichtungen des Haftpflichtigen, sofern der Haftpflichtige dafür Kosten in Rechnung stellt.

Vorsteuerberichtigung

Bei Anlagevermögen (bzw. Großreparaturen): Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist eine entsprechende positive oder negative Korrektur des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt grundsätzlich 5 Jahre.

Immobilien

Vermietung

Vermietung von Immobilien:

grundsätzlich 20 %

Ausnahme:

Vermietung zu Wohnzwecken ist steuerfrei.

Verkauf

Erstübertragung von Gebäuden und wirtschaftlich trennbaren Einheiten unterliegt der 20 %igen Umsatzsteuer.

Erstübertragung von Wohngebäuden und wirtschaftlich trennbaren Einheiten unterliegt der 10 %igen Umsatzsteuer. Die zweite und jede nachfolgende Übertragung von Gebäuden kann entweder:

  • der Umsatzsteuer unterliegen, vorausgesetzt, die beiden beteiligten Parteien -Umsatzsteuerpflichtigen einigen sich zur Umsatzsteuerpflicht und der Käufer zur Gänze vorsteuerabzugsberechtigt ist, oder
  • der 2,5%igen Grunderwerbssteuer unterliegen (außer es fällt keine Umsatzsteuer an)

Vorsteuerrückerstattung für serbische Unternehmer innerhalb der EU

Aufgrund der Reziprozität

Ausländische Unternehmer

Unternehmer die weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in Serbien haben

Registrierung

Möglich für ausländische Unternehmen mittels eines Fiskalvertreters in Serbien und für serbische Unternehmen und Privatpersonen unter bestimm- ten Voraussetzungen.

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

Ausländische Unternehmer, die in Serbien keine Umsätze tätigen (mit Ausnahme von Transport- leistungen und dem Fall des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), können eine Vorsteuerrückerstattung unter gewissen Voraussetzungen beantragen.

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Ausländische Unternehmen, die in Serbien keine Umsätze tätigen (mit Ausnahme von Transportleistungen und dem Fall des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), können eine Vorsteuerrückerstattung unter gewissen Voraussetzungen beantragen

Elektronische Rechnungsstellung

Steuersubjekte des privaten Sektors sind verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2023 die Mehrwertsteuerberechnungen über das elektronische Rechnungssystem (SEF) zu erfassen. Die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen gilt für:

  • Einrichtungen des privaten Sektors unterliegen bei Transaktionen gegenseitigen Transaktionsverpflichtungen;
  • Unternehmen des privaten Sektors, die Transaktionen mit Unternehmen des öffentlichen Sektors durchführen, einschließlich aller Zahlungsanforderungen an das Unternehmen des öffentlichen Sektors;
  • Unternehmen des öffentlichen Sektors, die Transaktionen mit Unternehmen des privaten Sektors durchführen;
  • Unternehmen des öffentlichen Sektors, die an gegenseitigen Transaktionen beteiligt sind, einschließlich aller Zahlungsaufforderungen;
  • Steuervertreter eines ausländischen Unternehmens in der Republik Serbien, wie in den Vorschriften über die Mehrwertsteuer definiert, auf der Grundlage von Transaktionen mit Steuervertreter eines ausländischen Unternehmens in der Republik Serbien, wie in den Vorschriften zur Mehrwertsteuer definiert, basierend auf Transaktionen mit Unternehmen aus dem privaten und öffentlichen Sektor.

Die Frist für die elektronische Meldung der Ausgangsumsatzsteuer beträgt 12 Kalendertage nach Ablauf des Steuerzeitraums. Korrekturen der elektronischen Meldung der Ausgangsumsatzsteuer sind zulässig.

Die Frist für die elektronische Meldung der Vorsteuer liegt ebenfalls innerhalb von 12 Kalendertagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums. Die Meldung basiert auf dem Saldo am Tag vor dem Meldedatum, es sei denn, die Meldung erfolgt nach dem 10. Tag des Kalendermonats. In diesem Fall wird der Saldo am 10. Tag dieses Monats verwendet. Korrekturen der Vorsteuermeldung sind ebenfalls zulässig.

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