Letzte Überprüfung 12 Apr 2023
Normalsteuersatz: 20 %
Ermäßigter Steuersatz: 10 % (Grundnahrungsmittel – Brot, Milch, Mehl, Speiseöl, frisches und tiefgfrorenes Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch und Eier, bestimmte Arzneimittel, Düngemittel, Pestizide, Lehrbücher, Tageszeitungen, Beherbergungsleistungen, öffentliche Versorgung mit Gas, erstmaliger Verkauf von Wohngebäuden, Sekundärrohstoffe etc.)
Pauschalsatz für Landwirte: 8 %
Steuerpflichtig sind: Lieferungen für die eine Gegen- leistung gewährt wird; die Entnahmen für private Zwecke (Eigenverbrauch) sowie Lieferungen ohne Gegenleistung innerhalb von Serbien.
Importe von Waren nach Serbien sind ebenfalls steuerpflichtig.
Grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung).
Im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung).
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: im Einfuhrland
Steuerpflichtig sind: sonstige Leistungen für die eine Gegenleistung gewährt wird, der Privatgebrauch sowie nicht betriebliche Leistungen für die keine Gegenleistung gewährt wird.
Bei B2B Empfängerort, bei B2C Unternehmerort Wenn Wohnsitz und Ort des gewöhnlichen Aufent- halts voneinander abweichen, ist der Leistungsort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. (vorbehalt- lich gewisser Sonderbestimmungen)
B2B | B2C |
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) | Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
B2B | B2C | |
Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen | Veranstaltungsort | Veranstaltungsort |
Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird (auf serbischem Gebiet) | wo die Beförderung bewirkt wird (auf serbischem Gebiet) |
Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung | n. a. | n. a. |
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird (auf serbischem Gebiet) |
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Unternehmerort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung | n. a. | n. a. |
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung | Ort der Zurverfügungstellung |
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel) | Empfängerort |
Katalogleistung an Private im Drittland 1) | keine | keine |
Katalogleistung an Private in EU | keine | keine |
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) | Empfängerort (Grundregel) | Empfängerort |
n. a.
Anzuwenden auf alle in Serbien steuerpflichtigen Umsätze (bis auf einige Ausnahmefälle), Leistungsaustausch in der Baubranche zwischen zwei umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen (wenn Umsatz des Umsatzsteuerpflichtigen RSD 500.000, ca. EUR 4.260 netto übersteigt), Sekundärrohstofflieferung, Elektrizitäts- und Gaslieferungen an Anbieter und in bestimmten anderen Fällen
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte oder hat in Serbien keinen Fiskalvertreter beauftragt.
Empfänger schuldet die Umsatzsteuer. Sofern die generellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen (keine Cash-Flow-Auswirkungen beim Leistungsempfänger).
Gelten für Bauleistungen
Für die dem Unternehmen für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer
Kein Vorsteuerabzug idR bei:
Bei Anlagevermögen (bzw. Großreparaturen): Ändern sich nachträglich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, ist eine entsprechende positive oder negative Korrektur des Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt grundsätzlich 5 Jahre.
Vermietung von Immobilien:
grundsätzlich 20 %
Ausnahme:
Vermietung zu Wohnzwecken ist steuerfrei.
Erstübertragung von Gebäuden und wirtschaftlich trennbaren Einheiten unterliegt der 20 %igen Umsatzsteuer.
Erstübertragung von Wohngebäuden und wirtschaftlich trennbaren Einheiten unterliegt der 10 %igen Umsatzsteuer. Die zweite und jede nachfolgende Übertragung von Gebäuden kann entweder:
Aufgrund der Reziprozität
Unternehmer die weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in Serbien haben
Möglich für ausländische Unternehmen mittels eines Fiskalvertreters in Serbien und für serbische Unternehmen und Privatpersonen unter bestimm- ten Voraussetzungen.
Ausländische Unternehmer, die in Serbien keine Umsätze tätigen (mit Ausnahme von Transport- leistungen und dem Fall des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), können eine Vorsteuerrückerstattung unter gewissen Voraussetzungen beantragen.
Ausländische Unternehmen, die in Serbien keine Umsätze tätigen (mit Ausnahme von Transportleistungen und dem Fall des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger), können eine Vorsteuerrückerstattung unter gewissen Voraussetzungen beantragen
Steuersubjekte des privaten Sektors sind verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2023 die Mehrwertsteuerberechnungen über das elektronische Rechnungssystem (SEF) zu erfassen. Die Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen gilt für:
Die Frist für die elektronische Meldung der Ausgangsumsatzsteuer beträgt 12 Kalendertage nach Ablauf des Steuerzeitraums. Korrekturen der elektronischen Meldung der Ausgangsumsatzsteuer sind zulässig.
Die Frist für die elektronische Meldung der Vorsteuer liegt ebenfalls innerhalb von 12 Kalendertagen nach Ablauf des betreffenden Zeitraums. Die Meldung basiert auf dem Saldo am Tag vor dem Meldedatum, es sei denn, die Meldung erfolgt nach dem 10. Tag des Kalendermonats. In diesem Fall wird der Saldo am 10. Tag dieses Monats verwendet. Korrekturen der Vorsteuermeldung sind ebenfalls zulässig.
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