Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
n. a.
n. a.
Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Anteilskaufs anfallen, sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.
Zinsaufwendungen sind steuerlich idR abzugsfähig, soweit das Mezzaninkapital steuerlich als Verbindlichkeit und nicht als (verdecktes) Eigenkapital zu betrachten ist.
n. a.
Möglich bei einer Beteiligung von mindestens 90 % des Grundkapitals (gilt für Aktiengesellschaften), auch gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters.
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Aktien einer Aktiengesellschaft stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar.
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar.
n. a.
n. a.
Der Verkauf eines Unternehmens durch Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten („asset deal“) ist möglich.
Besondere arbeitsrechtliche, mietrechtliche u.a. Vorschriften sind zu beachten, wenn Arbeitsverhältnisse, Mietverträge etc. übertragen werden sollen. Außerdem sind die allgemeinen USt.-Regelungen zu beachten.
Beim Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände gilt das Anschaffungskostenprinzip. Der Gesamtkaufpreis wird den einzelnen Vermögensgegenständen und Schuldenpositionen zu Verkehrswerten zugeordnet, ein verbleibender Rest stellt den aktiven Firmenwert dar.
Der Firmenwert kann nicht für steuerliche Zwecke abgeschrieben werden
Verschmelzung durch Übertragung an die Muttergesellschaft (u.U. an die Tochtergesellschaft), Verschmelzung von Schwestergesellschaften, Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens an den Hauptgesellschafter (nicht Kapitalgesellschaft), Spaltung, Abspaltung.
Unternehmensrechtlich ist die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden idR stets fakultativ und im Einklang mit den IFRS und IAS.
Methode 1 – Buchwertfortführung Vermögensgegenstände und Schulden werden zu Buchwerten angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird u.U. als Umgründungsmehrwert (und gegebenenfalls Firmenwert) bilanziert.
Methode 2 – Neubewertung Vermögensgegenstände und Schulden werden zum Verkehrswert angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert bilanziert.
Rückstellungserfordernisse (z.B. latente Steuern) sind zu beachten.
Methode 3 – Anwendung der Equity-Methode im Einklang mit dem neuen IAS 28.
Der Firmenwert kann nicht für steuerliche Zwecke abgeschrieben werden
Die Neubewertung der Vermögensgegenstände ist idR nicht steuerlich absetzbar
Grundsätzlich ist die Einbringung von Vermögensgegenständen zulässig (Einbringung von Dienstleistungen ist nicht möglich).
Der Tausch von einzelnen Vermögensgegenständen gegen Unternehmensanteile unterliegt verschiedenen Steuern
Der Firmenwert kann nicht für steuerliche Zwecke abgeschrieben werden
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