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Fusionen & Übernahmen

Fusionen & Übernahmen

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Finanzierung

Finanzierungshilfe durch die Tochtergesellschaft

n. a.

Nachrangige Verbindlichkeiten (Mezzaninkapital)

n. a.

Zinsaufwendung im Zusammenhang mit dem Anteilskauf

Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Anteilskaufs anfallen, sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.

Zinsaufwendung im Zusammenhang mit nachrangigen Verbindlichkeiten

Zinsaufwendungen sind steuerlich idR abzugsfähig, soweit das Mezzaninkapital steuerlich als Verbindlichkeit und nicht als (verdecktes) Eigenkapital zu betrachten ist.

EU-Zinsschranke

n. a.

Abfindungsmöglichkeiten

Abfindung von Minderheitsgesellschaftern („Squeeze out“)

Möglich bei einer Beteiligung von mindestens 90 % des Grundkapitals (gilt für Aktiengesellschaften), auch gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters.

Veräußerungsgewinne – Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Aktienverkauf (AG)

Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Aktien einer Aktiengesellschaft stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar.

Anteilsverkauf (GmbH)

Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar.

Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft

n. a.

Internationale Schachtelbegünstigung

n. a.

Unternehmensverkauf (Verkauf von Vermögensgegenständen)

Definition

Der Verkauf eines Unternehmens durch Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten („asset deal“) ist möglich.
Besondere arbeitsrechtliche, mietrechtliche u.a. Vorschriften sind zu beachten, wenn Arbeitsverhältnisse, Mietverträge etc. übertragen werden sollen. Außerdem sind die allgemeinen USt.-Regelungen zu beachten.

Bewertung

Beim Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände gilt das Anschaffungskostenprinzip. Der Gesamtkaufpreis wird den einzelnen Vermögensgegenständen und Schuldenpositionen zu Verkehrswerten zugeordnet, ein verbleibender Rest stellt den aktiven Firmenwert dar.

Firmenwert

Der Firmenwert kann nicht für steuerliche Zwecke abgeschrieben werden

Verschmelzungen und Abspaltungen

Unternehmensrechtlich zulässige Formen

Verschmelzung durch Übertragung an die Muttergesellschaft (u.U. an die Tochtergesellschaft), Verschmelzung von Schwestergesellschaften, Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens an den Hauptgesellschafter (nicht Kapitalgesellschaft), Spaltung, Abspaltung.

Bewertung

Unternehmensrechtlich ist die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden idR stets fakultativ und im Einklang mit den IFRS und IAS.

Unternehmensrechtliche Bewertung

Methode 1 – Buchwertfortführung Vermögensgegenstände und Schulden werden zu Buchwerten angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird u.U. als Umgründungsmehrwert (und gegebenenfalls Firmenwert) bilanziert.
Methode 2 – Neubewertung Vermögensgegenstände und Schulden werden zum Verkehrswert angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert bilanziert.
Rückstellungserfordernisse (z.B. latente Steuern) sind zu beachten.
Methode 3 – Anwendung der Equity-Methode im Einklang mit dem neuen IAS 28.

Firmenwertabschreibung

Der Firmenwert kann nicht für steuerliche Zwecke abgeschrieben werden

Steuerfolgen

Die Neubewertung der Vermögensgegenstände ist idR nicht steuerlich absetzbar

Einbringungen von Vermögensgegenständen in das Gesellschaftskapital

Sacheinlagen

Grundsätzlich ist die Einbringung von Vermögensgegenständen zulässig (Einbringung von Dienstleistungen ist nicht möglich).

Steuerliche Behandlung

Der Tausch von einzelnen Vermögensgegenständen gegen Unternehmensanteile unterliegt verschiedenen Steuern

Firmenwertabschreibung

Der Firmenwert kann nicht für steuerliche Zwecke abgeschrieben werden

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