Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Unbewegliches Vermögen fällt für Abschreibungs- zwecke unter Gruppe I des Anlagevermögens; lineare Abschreibung
n. a.
keine Abschreibung
2,5 % ab Zeitpunkt der Aktivierung
Anschaffungskosten
n. a.
Steuerlich nicht möglich
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien durch natürliche und juristische Personen
15%
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Kapitalertragsteuer zu berechnen, zu melden und abzuführen
Für natürliche Personen, die die erwirtschafteten Mittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums für den Erwerb von Immobilien für Wohnzwecke des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen investieren.
Für die Veräußerung von Immobilien, die seit mindestens 10 Jahren vor der Veräußerung ununterbrochen im Besitz natürlicher Personen waren.
Erwerb von (sofern die Übertragung nicht der Umsatzsteuer unterliegt):
Vereinbarter Kaufpreis (Falls dieser unter dem Markt- wert liegt, kann von der Steuerbehörde ein anderer Wert festgelegt werden.)
2.5%
Grundlage für die Besteuerung ist der durch die lokalen Behörden festgestellter Verkehrswert pro m² (oder Nettobuchwert per 31. Dezember des Vorjahres in gewissen Fällen bzw. wenn die Immobilie zum Verkehrswert in den Büchern des Steuerpflichtigen steht).
Steuersatz – Bei Unternehmen bis zu 0,4 % (die genauen Sätze werden von den Gemeinden festgelegt). Für natürliche Personen gilt ein progressiver Tarif.
keine speziellen Regelungen
keine speziellen Regelungen
keine speziellen Regelungen
keine speziellen Regelungen
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