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Unbewegliches Vermögen

Unbewegliches Vermögen

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Abschreibungen

planmäßige

Unbewegliches Vermögen fällt für Abschreibungs- zwecke unter Gruppe I des Anlagevermögens; lineare Abschreibung

außerplanmäßige

n. a.

Abschreibungsgruppen

Grund und Boden

keine Abschreibung

Gebäude

2,5 % ab Zeitpunkt der Aktivierung

Bemessungsgrundlage bei Gebäuden

Anschaffungskosten

Sonderabschreibungen

n. a.

Zuschreibung

Steuerlich nicht möglich

Immobilienertragsteuer

Steuergegenstand

Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Immobilien durch natürliche und juristische Personen

Steuersatz

15%

Einhebung

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Kapitalertragsteuer zu berechnen, zu melden und abzuführen

Befreiungen

Für natürliche Personen, die die erwirtschafteten Mittel innerhalb eines bestimmten Zeitraums für den Erwerb von Immobilien für Wohnzwecke des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen investieren.
Für die Veräußerung von Immobilien, die seit mindestens 10 Jahren vor der Veräußerung ununterbrochen im Besitz natürlicher Personen waren.

Grunderwerbsteuer

Steuergegenstand

Erwerb von (sofern die Übertragung nicht der Umsatzsteuer unterliegt):

  • Eigentumsrechten an Immobilien
  • Nutzungsrechten für Bauland
  • Pacht von staatlichem Bauland für mehr als ein Jahr oder für einen unbestimmten Zeitraum zur Errichtung von Gebäuden

Bemessungsgrundlage

Vereinbarter Kaufpreis (Falls dieser unter dem Markt- wert liegt, kann von der Steuerbehörde ein anderer Wert festgelegt werden.)

Steuersatz

2.5%

Immobiliensteuern

Grundsteuer

Steuergegenstand

  • Eigentumsrechte an unbeweglichem Vermögen von Unternehmen und natürlichen Personen (Gebäude und Grund größer als 10 Ar)
  • Wohnrechte
  • Mietrechte (gemäß speziellen Vorschriften) für mehr als ein Jahr oder für einen unbestimmten Zeitraum
  • Nutzungsrecht für Bauland über 10 Ar
  • Nutzungsrecht für staatliche Immobilien
  • Wohnrecht für Immobilien, deren Besitzer unbekannt oder nicht eruierbar ist
  • Wohnrecht für staatliche Immobilien ohne Rechts- grundlage (sine causa-Nutzung)
  • Wohnrecht oder Nutzungsrecht für Immobilien aufgrund eines Finanzierungsleasingvertrages

Grundlage für die Besteuerung ist der durch die lokalen Behörden festgestellter Verkehrswert pro m² (oder Nettobuchwert per 31. Dezember des Vorjahres in gewissen Fällen bzw. wenn die Immobilie zum Verkehrswert in den Büchern des Steuerpflichtigen steht).
Steuersatz – Bei Unternehmen bis zu 0,4 % (die genauen Sätze werden von den Gemeinden festgelegt). Für natürliche Personen gilt ein progressiver Tarif.

Immobilienfonds

Eigentümer des Fondsvermögens

keine speziellen Regelungen

Jährliche Bewertung

keine speziellen Regelungen

Fremdfinanzierung

keine speziellen Regelungen

Risikostreuung

keine speziellen Regelungen

Steuerpflicht

keine speziellen Regelungen

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