Select Country
Rumänien
Rumänien
Albanien
Albanien
Bulgarien
Bulgarien
Kroatien
Kroatien
Montenegro
Montenegro
Österreich
Österreich
Polen
Polen
Serbien
Serbien
Slowakei
Slowakei
Slowenien
Slowenien
Tschechien
Tschechien
Ungarn
Ungarn
Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Letzte Überprüfung 30 Mar 2023

Steuersätze

Normalsteuersatz: 19 %

Ermäßigter Steuersatz: 9 %, zB für

  • Medikamente in der Human- und Veterinärmedizin
  • Lebensmittel und Getränke für den menschlichen und tierischen Verzehr (mit Ausnahme von Alkohol, alkoholfreien Getränken, die unter KN 2202 fallen, und Lebensmitteln mit Zuckerzusatz, deren Gesamtzuckergehalt 10 g pro 100 g des Erzeugnisses oder mehr beträgt)
  • Wasser für den Verbrauch und für die landwirtschaftliche Bewässerung
  • Düngemittel und Pestizide, Saatgut und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse für die Aussaat und den Anbau sowie bestimmte landwirtschaftliche Dienstleistungen
  • Unterbringung im Hotelgewerbe oder in Sektoren mit ähnlicher Funktion
  • Restaurant- und Lebensmittellieferdienste (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken sowie alkoholfreien Getränken, die unter den KN-Code 2202 fallen)
  • Eintritt in Kinos, Messen und Ausstellungen (vorher 5%)
  • Vermietung von Wohnimmobilien an Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen (früher 5%)
  • Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen an Privatpersonen oder öffentliche Einrichtungen (zuvor 5%)

Ermäßigter Steuersatz von 5 % für

  • Bücher, Zeitungen, Zeitschriften etc.
  • Eintritt in Schlösser, Museen, Gedenkstätten, historische, architektonische und archäologische Denkmäler, Zoos und botanische Gärten
  • Lieferung von Brennholz
  • Lieferung von Wärmeenergie während der kalten Jahreszeit an die Bevölkerung und andere Verbrauchergruppen (z. B. öffentliche und private Krankenhäuser, Nichtregierungsorganisationen und Anbieter sozialer Dienstleistungen)

Lieferungen

steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort der Lieferung

grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort
Wenn Installation/Montage der Waren durch den Lieferanten erforderlich ist: Ort der Installation (Montagelieferung)
Einfuhr aus Drittländern: wenn der Lieferant im Einfuhrland umsatzsteuerpflichtig ist

sonstige Leistungen

steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort bei sonstigen Leistungen

Unterscheidung, ob Leistungen

  • an Unternehmer
    („Business to Business“, „B2B“) oder
  • an Nichtunternehmer
    („Business to Customer“, „B2C“)
    erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten:
  • Unternehmer (innerhalb der EU mit UID) und
  • nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID

 

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort

(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt)

Unternehmerort

(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

 

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leistungen der jeweiligen Veranstalter Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen
Veranstaltungsort Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Güterbe- förderung) Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel) Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort

 

B2B B2C
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers Sonderregelungen für die Vermietung von Booten
„Katalogleistungen“ an Private im Drittland 1) Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Katalogleistung an Private in EU Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers

Ab 1. Juli 2021: Ort des Leistungserbringers, falls die Gesamteinkünfte nicht höher als EUR 10.000 sind.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

Ab Juli 2021 wurde das One-Stop-Shop ("OSS")-Mehrwertsteuersystem eingeführt. Das System existierte bereits in der rumänischen Abgabenordnung unter dem Namen "Mini One Stop Shop" (MOSS), allerdings nur für elektronische Dienstleistungen (Telekommunikations-, Radio- und Fernsehdienstleistungen), die von Steuerpflichtigen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland an Verbraucher innerhalb der EU erbracht werden.

Im Vergleich zum MOSS-System umfasst diese erweiterte OSS drei Sonderregelungen:

  • die Sonderregelung für bestimmte Dienstleistungen, die von nicht in der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden (B2C-Dienstleistungen);
  • die Sonderregelung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen zwischen den Mitgliedstaaten, für Lieferungen von inländischen Gegenständen über elektronische Schnittstellen, die solche Lieferungen erleichtern, und für bestimmte Dienstleistungen, die von in der EU ansässigen Steuerpflichtigen an Nichtsteuerpflichtige, aber nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs erbracht werden;
  • die Sonderregelung für den Fernverkauf von Waren, die von außerhalb der EU an Verbraucher in der EU eingeführt werden und deren Wert 150 EUR nicht übersteigt.

Die OSS-Regelung ermöglicht es Anbietern von Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher im B2C-Kontext ihre Umsatzsteuerpflichten in allen Mitgliedstaaten zu erfüllen, indem sie die Umsatzsteuer in dem Mitgliedstaat melden und abführen, in dem sie für die OSS registriert sind. Damit entfällt die Notwendigkeit, sich für umsatzsteuerliche Zwecke in mehreren EU-Staaten registrieren zu lassen.

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

Für: (i) die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch rumänische Steuerpflichtige von nicht in Rumänien ansässigen Dienstleistern; (ii) den Erwerb von Waren durch rumänische Steuerpflichtige von nicht rumänischen Dienstleistern, unter bestimmten Bedingungen.

Als Sonderregelung für die folgenden Transaktionen zwischen rumänischen Unternehmen: Lieferungen im Zusammenhang mit Abfällen, Holz, Getreide, Treibhausgasemissionszertifikate, Transaktionen mit grünen Zertifikaten, an steuerpflichtige Wiederverkäufer geliefertem Strom, Erdgas, das an einen steuerpflichtigen Unternehmer geliefert wird, gesetzlich-oder optional steuerpflichtige Gebäude und Grundstücke, Handys, Laptops, Tablets und sonstige ähnlichen Komponenten.

Für Getreide, Energie, grüne Zertifikate, Handys, Laptops, Tablets und andere ähnliche Komponenten gilt die Umkehr der Steuerschuld bis 31. Dezember 2026.

Voraussetzungen

Sowohl der Leistungserbringer als auch der Empfänger sollten für Umsatzsteuerzwecke registriert sein.
Im Fall von Dienstleistungen, die rumänische Steuerpflichtigen von nicht-rumänischen Unternehmen beziehen, sollten die Leistungserbringer in Rumänien weder einen Geschäftssitz noch eine Betriebsstätte haben, die an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt sind.

Folgen

Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens
Der Empfänger weist die Umsatzsteuer sowohl als Eingangs- als auch als Ausgangsumsatzsteuer aus, ohne dass der Empfänger die Umsatzsteuer tatsächlich an den Lieferanten abführt.

Sonderregelungen

Die Umkehr der Steuerschuld gilt für Lieferung von Handys, Geräten mit integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und CPUs sowie Spielkonsolen, PCs und Laptops nur dann, wenn der Wert der in einer Rechnung enthaltenen Waren exklusive Umsatzsteuer

Steuerbefreiung

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Ausfuhrlieferungen
  • Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
  • innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Bestimmte Leistungen innerhalb von Freihandelszonen
  • Lieferungen von Waren in Zollfreilager und ähnliche Leistungen
  • Bau-, Sanierungs- und Modernisierungsleistungen für Krankenhäuser, die an gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden, die in das von der Steuerbehörde geführte öffentliche Register eingetragen sind, unter bestimmten Bedingungen (indirekte Befreiung durch Rückerstattung der Umsatzsteuer)
  • Lieferungen von medizinischen Ausrüstungen, Geräten, Vorrichtungen, Artikeln, Zubehör und Schutzausrüstungen, sanitären Materialien und Verbrauchsgütern, die in der Regel zur Verwendung im Gesundheitswesen oder zur Verwendung durch Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, und von Gütern, die für die Bewältigung und Heilung von Behinderungen unentbehrlich sind (Ausnahmen vorhanden), sowie die Anpassung, Reparatur, Vermietung und das Leasing dieser Güter an gemeinnützige Einrichtungen, die in das von der ANAF (Nationale Agentur für Steuerverwaltung) geführte öffentliche Register eingetragen sind, unter bestimmten Bedingungen (indirekte Befreiung durch Rückerstattung der Umsatzsteuer)
  • Lieferungen von Zahnersatz und Zubehör, mit Ausnahme von steuerbefreitem Zahnersatz (Wartung und Lieferung von Zahnersatz, die von Zahnärzten und Zahntechnikern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit durchgeführt werden)
  • Lieferung von orthopädischen Produkten

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Umsätze von Banken, Versicherungen und Pensionskassen
  • Postdienstleistungen
  • Medizinische, Wohlfahrts- und Unterrichtsleistungen
  • Vermietung von Liegenschaften (Möglichkeit des Leistenden auf Steuerpflicht zu optieren)
  • Lieferung gebrauchter Gebäude und von Grundstücken, die nicht als Baugrund gewidmet sind (Möglichkeit des Lieferers auf Steuerpflicht zu optieren)

Vorsteuerabzug

Steuerpflichtige haben das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Käufen, sofern (i) die Käufe für den Zweck der Durchführung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen oder anderen Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, wie z.B. Ausfuhren oder innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden, und (ii) die Steuerpflichtigen über Rechnungen verfügen, die gemäß den gesetzlichen Anforderungen ausgestellt wurden.

Im Allgemeinen kann kein Vorsteuerabzug für Leistungen geltend gemacht werden, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug befreit sind oder die nicht für steuerpflichtige / befreite Umsätze mit Gutschrift verwendet werden. Für den Kauf im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden (z.B. Fahrzeuge, die nicht für Rettungsdienste, Handelsvertreter, Personenbeförderung, Taxis, usw. verwendet werden) können nur 50 % der Umsatzsteuer abgezogen werden.

Ab dem 30. April 2024 ist es nicht mehr möglich, einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend zu machen, die auf den Namen von Arbeitnehmern oder Verwaltungsangestellten während einer Geschäftsreise ausgestellt wurden und sich auf Beförderungs- und/oder Unterbringungsleistungen beziehen, die während dieser Reisen bezahlt wurden.

Vorsteuerberichtigung

Zur Vorsteuerberichtigung kommt es unter anderem, wenn:

  • der Abzug höher oder niedriger ist als jener, zu dem der Steuerpflichtige berechtigt war
  • nach Abgabe der Steuererklärung Änderungen an den für die Ermittlung des abzugsfähigen Betrages berücksichtigten Elementen vorgenommen werden.

Vorsteuerberichtigungen erfolgen bei Investitionsgütern über einen Zeitraum von 5 Jahren, bei Grundstücken und Gebäuden verlängert sich der Zeitraum auf 20 Jahre.

Immobilien

Vermietung

Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren

Verkauf

Der Verkauf alter Immobilien und von Grund- stücken, die nicht als Bauland gewidmet sind, sind unecht umsatzsteuerfrei, der Verkauf neuer Immobilien und Baugrundstücke ist steuerpflich- tig. Eine Immobilie gilt als neu, wenn sie im Jahr der Übergabe bzw. bis 31.12. des Folgejahres veräußert wird. Der Verkauf von Grund und Ge- bäude zwischen zwei in Rumänien umsatzsteuer- lich erfassten Steuerpflichtigen unterliegt dem Reverse Charge System.

Vorsteuerrückerstattung für rumänische Unternehmer innerhalb der EU

Elektronischer Antrag beim für den rumänischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Rumänien bis spätestens 30.09. des Folgejahres.

Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.

Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich.

Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 50

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben

Registrierung

Registrierung ist unter folgenden Voraussetzungen notwendig:

  • vor einem innergemeinschaftlichen Erwerb bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung in Rumänien
  • für Inlandslieferungen an Nicht-Unternehmer/ nicht umsatzsteuerlich erfasste Leistungs- empfänger

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

Die Frist für die Einreichung des Rückerstattungs- antrages ist der 30. September des Folgejahres.
Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Rumänien getätigt werden, ist spätestens am 30. September des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
Erfolgt durch Antragstellung bei der rumänischen Steuerbehörde. Der ausländische Unternehmer hat einen Fiskalvertreter in Rumänien zu benennen. Voraussetzung ist, dass der Vorsteuerbetrag EUR 50 übersteigt.

Elektronisches Fakturierungssystem

Ab dem 1. Januar 2024 ist das elektronische Fakturierungssystem obligatorisch für:

  • Lieferungen von Gegenständen/Dienstleistungen mit Liefer-/Bereitstellungsort in Rumänien, die im Rahmen von B2B-Geschäften oder im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen (außer B2B) von in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen (d. h. rumänischen juristischen Personen oder festen Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Rumänien) erbracht werden, unabhängig davon, ob sie in Rumänien umsatzsteuerlich registriert sind.
  • Lieferungen/Leistungen von Gegenständen / Dienstleistungen mit Ort der Lieferung / Leistung in Rumänien, die im Rahmen von B2B-Umsätzen von in Rumänien für umsatzsteuerlich registrierte Nichtansässigen erbracht werden.

Ausgenommen davon sind die folgenden Personen:

  • Ausfuhr von Gegenständen, die vom Lieferer oder einer anderen Person in seinem Namen durchgeführt werden;
  • innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen mit Abgangsort in Rumänien;
  • die Lieferung von Gegenständen/Dienstleistungen an Steuerpflichtige, die weder in Rumänien ansässig noch umsatzsteuerlich registriert sind;
  • Vereinfachte Rechnungen
  • Dienstleistungen, für die die Ausstellung von Rechnungen nicht den in Rumänien geltenden Rechnungsstellungsvorschriften unterliegt;

Ab dem 1. Juli 2024 werden Änderungen an der Abgabenordnung vorgenommen, wonach bei B2B-Geschäftsbeziehungen zwischen in Rumänien ansässigen juristischen Personen nur noch Rechnungen, die über das e-Invoice-System (elektronisches Fakturierungssystem) übermittelt werden, als gültige Steuerdokumente anerkannt und für die Ausübung des Vorsteuerabzugs akzeptiert werden.

Ebenfalls wird ab 01. Juli 204 die Verwendung des elektronischen Rechnungsstellungssystems auf Umsätze zwischen Wirtschaftsbeteiligten (in Rumänien ansässigen Steuerpflichtige - unabhängig von ihrem USt.-Registrierungsstatus) und Endverbrauchern (B2C) ausgeweitet. Diese Ausweitung ist vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 freiwillig und ab dem 1. Januar 2025 obligatorisch.

B2C Transaktionen sind definiert als Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen an natürliche Personen, die entweder keine Steueridentifikationsnummer angeben oder sich mit einem persönlichen numerischen Code identifizieren wollen. In den Fällen, in denen keine Steueridentifikationsnummer angegeben wird, werden die Rechnungen unter Verwendung eines Codes mit 13 Nullen als Steueridentifikationsnummer des Empfängers ausgestellt.

 

Ab 2025 wird die Einreichung elektronischer Rechnungen für zwei Kategorien von B2B-Geschäften nicht mehr zwingend vorgeschrieben sein:

  • Rechnungen für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Ort der Lieferung oder der Erbringung nicht in Rumänien liegt
  • Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen, bei denen der in Rumänien ansässige Empfänger eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates übermittelt.

Vereinfachte Rechnungen, die in B2B- und B2C-Beziehungen ausgestellt werden, müssen im RO e-Invoice-System eingereicht werden, mit Ausnahme von Steuerbelegen, die die Bedingungen einer vereinfachten Rechnung erfüllen (bis zum 31.12.2024 mussten vereinfachte Rechnungen nicht im RO e-Invoice-System eingereicht werden).

RO e-Transport System

Ursprünglich wurde das RO-e-Transport-System, über das die Identifizierung von Sendungen und die Erstellung einzigartiger Transportcodes erfolgt, im Falle des Straßentransports von Waren mit hohem fiskalischem Risiko innerhalb des rumänischen Staatsgebiets angewendet (diese Waren sind auf einer Liste enthalten, die ständig überwacht werden sollte). Die Sanktionen für die Nichteinhaltung des Systems sind seit Januar 2023 in Kraft. Gegenstand der Überwachung war nur der Straßentransport von Waren mit hohem fiskalischem Risiko innerhalb des rumänischen Staatsgebiets. Durchzuführen sind diese bei Straßenfahrzeugen mit einer zulässigen Masse von mindestens 2,5 Tonnen und Waren mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 500 kg oder einem Gesamtwert von mindestens 10.000 RON (EUR 2.010).

 

Ab dem 15. Dezember 2023 wurde die Anwendbarkeit des RO-e-Transport-Systems erweitert, um neben dem Straßentransport von Waren mit hohem fiskalischem Risiko auch den internationalen Straßentransport von Waren abzudecken.

 

Derzeit zielt das RO-e-Transport-System unabhängig von den transportierten Waren darauf ab, in Echtzeit folgendes zu überwachen:

- innergemeinschaftliche Erwerbe und Importe in Rumänien;

- innergemeinschaftliche Lieferungen und Exporte aus Rumänien;

- verschiedene „non-transfers“ von oder nach Rumänien;

- Waren, die im Rahmen eines Konsignationslagers entweder nach Rumänien oder von Rumänien transportiert werden;

- die innergemeinschaftliche Güterbeförderung, und zwar sowohl für Güter, die im rumänischen Hoheitsgebiet zur Lagerung oder zur Abwicklung einer neuen Beförderung einer oder mehrerer Güterkategorien entladen werden, als auch für Güter, die nach der Lagerung oder nach der Abwicklung einer neuen Beförderung einer oder mehrerer Güterkategorien im nationalen Hoheitsgebiet verladen werden.

 

Zusätzlich zu den oben genannten Vorgängen gibt es im Fall von Waren mit hohem fiskalischem Risiko auch verschiedene Transporte, für die das RO-e-Transport-System gilt, wie: Transaktionen innerhalb des rumänischen Staatsgebiets (wie ein lokaler Verkauf von Waren mit hohem fiskalischem Risiko), Waren, die zwischen verschiedenen Standorten desselben Unternehmens innerhalb des rumänischen Staatsgebiets transferiert werden, usw.

 

Die zur Meldung des Warentransports und zu dem Erhalt des UIT-Codes verpflichtete Einheit ist je nach durchgeführter Transaktion festzulegen, daher ist eine gründliche Analyse jedes Falls erforderlich, um die Verpflichtungen jeder beteiligten Partei ordnungsgemäß zu bestimmen.

 

Die Gesetzgebung sieht auch mehrere Ausnahmen von der Meldepflicht im Rahmen des RO-e-Transport-Systems vor:

 

- der Transport von Waren, die für diplomatische Missionen und Konsulate sowie internationale Organisationen, die Streitkräfte der NATO-Mitgliedstaaten, die Europäische Union, die Mitgliedstaaten der Partnerschaft für den Frieden oder Staaten, mit denen Rumänien Abkommen in diesem Bereich abgeschlossen hat, bestimmt sind, oder als Ergebnis der Ausführung geheimer Verträge gemäß dem Gesetz oder der Ausführung von öffentlichen Beschaffungsverträgen, die die Auferlegung besonderer Sicherheitsmaßnahmen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen des Staates erfordern;

- der Transport von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die unter Verbrauchsteueraussetzungsregelungen zirkulieren oder mit in dem Versandmitgliedstaat bezahlter Verbrauchsteuer, durch die Nutzung der Systeme zur Überwachung der Bewegung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (EMCS), zur Ausstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-DA) oder zur Ausstellung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (e-DAS);

- der Transport von Waren durch Postdienstleister in Postpaketen unter bestimmten Bedingungen.

 

Im Rahmen des RO-e-Transport-Systems ist der Straßentransportunternehmer verpflichtet, seine Transportfahrzeuge mit Telekommunikationsterminals auszustatten, die Satellitenpositionierungs- und Datenübertragungstechnologien verwenden, um die Bereitstellung von Echtzeit-Positionsdaten für das Transportfahrzeug während der gesamten Dauer des Transports von Waren, die durch das RO-e-Transport-System überwacht werden, sicherzustellen (diese Bestimmungen gelten nicht, wenn die Positionsdaten des Transportfahrzeugs bereits durch eigene Geräte übertragen werden).

Ab Anfang November 2024 wurde die Anwendung von Sanktionen bis zum 31. März 2025 aufgeschoben für:

- Straßentransportunternehmen, die die oben genannten Anforderungen und die Verpflichtung zur Übermittlung des UIT-Codes an den Fahrer nicht erfüllen, und

- Verstöße im internationalen Straßentransport von Waren ohne hohes steuerliches Risiko, die von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union begangen werden.

Ab September-Oktober 2024 gelten auch die folgenden Bestimmungen:

  • ein Teil der im RO e-Transport System gemeldeten Informationen kann nach Ablauf des Codes aktualisiert werden, jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum
  • das System der stufenweisen Sanktionen wurde für bestimmte Verstöße eingeführt (die Sanktionen werden unter Berücksichtigung der Anzahl der Verstöße und des Zeitraums, in dem sie begangen wurden, angewendet)
  • das System der stufenweisen Sanktionen wurde für bestimmte Verstöße eingeführt (die Sanktionen werden unter Berücksichtigung der Anzahl der Verstöße und des Zeitraums, in dem sie begangen wurden, angewendet)
  • die ergänzende Strafe der Beschlagnahme des Warenwerts bei Nichtangabe von Informationen im RO e-Transport System wird nicht mehr angewendet, wenn die Überprüfungen durchgeführt werden, nachdem der Straßentransport von Waren abgeschlossen ist und die fraglichen Waren in den Belegen für die Buchungseinträge bzw. in den Konten der Benutzer für den Zeitraum, auf den sich die jeweiligen Vorgänge beziehen, erfasst wurden
  • es wird ein digitales Register der verhängten Sanktionen eingerichtet, zu dem die zuständigen Behörden Zugang haben.

Möchten Sie vergleichen?

Steuersysteme analysieren und vergleichen unter den CEE-Ländern.

Kontaktieren Sie uns

Als Ihr Partner stehen wir auf Augenhöhe mit Ihnen und können Sie unterstützen und Ihnen helfen, Ihre Geschäftsziele zu erreichen. Wachsen Sie mit uns – und steigern Sie weiterhin Ihren Erfolg.

Standorte anzeigen

Kontakt

Die TPA Gruppe
Wiedner Guertel 13, Turm 24
1100 Wien

Hinterlassen Sie uns eine Nachricht

© 2022 TPA Steuerberatung GmbH. Alle Rechte vorbehalten.