Ab 2025 ist die Verwendung des elektronischen Fakturierungssystems für Transaktionen zwischen Wirtschaftsbeteiligten, in Rumänien ansässigen steuerpflichtigen Personen (ungeachtet ihres Umsatzsteuerregistrierungsstatus) und Endverbrauchern (B2C) verpflichtend. B2C-Transaktionen werden definiert als Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen an natürliche Personen, die entweder gar keine Steueridentifikationsnummer bekanntgeben oder sich dafür entscheiden, sich mittels eines persönlichen numerischen Codes auszuweisen. Falls keine Steueridentifikationsnummer bekanntgegeben wird, müssen die Rechnungen einen aus 13 Nullen bestehenden Code als Steuernummer des Leistungsempfängers aufweisen.
Im Rahmen von B2B- und B2C-Beziehungen ausgestellte Kleinbelege müssen im RO e-Invoice-System eingereicht werden, mit Ausnahme von Steuerbelegen, welche die Bedingungen für einen Kleinbeleg erfüllen (bis 31.12.2024 mussten Kleinbelege nicht im RO e-Invoice-System eingereicht werden).
Ab 31. März 2025 treten die Strafen für folgende Vergehen in Kraft:
Die Umsatzgrenze für die Steuer der Kleinstunternehmen wird per 1. Jänner 2025 auf EUR 250.000 und per 1. Jänner 2026 auf EUR 100.000 gesenkt.
Außerdem wird die Bedingung, wonach Steuerpflichtige mehr als 80 % ihrer gesamten Einnahmen aus anderen Tätigkeiten als Beratung und/oder Geschäftsführung registrieren müssen, um sich als Steuerpflichtige nach der Kleinstunternehmensregelung zu qualifizieren, ab Jänner 2025 aufgehoben.
Die Dividendensteuer in Rumänien wird ab Jänner 2025 von 8 % auf 10 % erhöht. Der 10%ige Steuersatz kommt auf Dividenden zur Anwendung, die nach dem Jänner 2025 ausgeschüttet werden.
Ab Jänner 2025 wird die Befreiung von Einkommensteuer und Sozialabgaben für die Sektoren Landwirtschaft, Bauwesen, Lebensmittel und IT abgeschafft.
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Ab 1. Jänner 2025 wird eine Steuer für Bauten in Höhe von 1 % eingeführt, anwendbar auf den Wert von Bauten, die per 31. Dezember des Vorjahres im Eigentum der Steuerpflichtigen stehen, ausgenommen Gebäude, die bereits der Gebäudesteuer unterliegen. Diese Steuer gilt auch für Gebäude in Industrie-, Wissenschafts- oder Technologieparks, die nicht von der lokalen Gebäudesteuer befreit sind. Die Steuer auf Bauten ist in zwei gleichen Raten bis spätestens 30. Juni bzw. 31. Oktober zu entrichten.
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