Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Ein Darlehen einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft ist nicht ratsam, da es als Ein- lagenrückgewährung angesehen werden könnte.
Keine spezielle Regelung.
Keine speziellen Bestimmungen. Steuerliches Risiko der Nichtabzugsfähigkeit, da Zinsen im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Erträgen (d. s. Dividenden) stehen.
Es gibt keine speziellen Vorschriften.
Finanzierungskosten dürfen bis zu einer Grenze von EUR 1.000.000 pro Geschäftsjahr abgezogen werden. Die Abzugsfähigkeit der diesen Grenzwert überschreitenden Beträge ist auf 30 % des um bestimmte Positionen bereinigten Bruttogewinns des Darlehensnehmers beschränkt (abzüglich des nicht-steuerpflichtigen Einkommens, zuzüglich Finanzierungskosten und steuerlicher Abschreibungen).
In Rumänien kann ein Gesellschafter ausge- schlossen werden, wenn er die im Gesellschaftsrecht ausdrücklich festgelegten gesetzlichen Erfordernisse nicht erfüllt.
Der Ausschluss ist an einen richterlichen Beschluss gebunden.
Der Gewinn von juristischen Personen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Aktiengesellschaft ist steuerpflichtig. Gewinne aus der Veräußerung eines rumänischen Unternehmens oder eines Unternehmens, das in einem Staat ansässig ist, mit welchem Rumänien ein DBA hat, sind steuerfrei, vorausgesetzt der Veräußerer ist ein rumänisches Unternehmen oder ein Unterneh- men, welches in einem Staat ansässig ist, mit welchem Rumänien ein DBA hat und mindestens 10 % der Anteile werden über einen ununter- brochenen Zeitraum von zumindest 1 Jahr gehalten.
Siehe oben, „Aktienverkauf“
Veräußerungsgewinne für Anteile an Personengesellschaften sind zu versteuern.
Siehe oben, „Aktienverkauf“
Der Verkauf eines Unternehmens umfasst auch den Verkauf körperlicher und unkörperlicher Ver- mögensgegenstände, Schulden und Mitarbeiter. Die Übertragung des gesamten Vermögens oder eines Teils davon könnte umsatzsteuerneutral sein, vorausgesetzt, das Unternehmen wird als laufender Betrieb übertragen.
Beim Verkauf eines Unternehmens können die übertragenen Vermögensgegenstände durch den Käufer entweder zum Verkehrswert, der durch ein Schätzgutachten festgestellt wird (Ansatz eines Firmenwerts) oder zum Buchwert des Verkäufers bilanziert werden, wobei ein gesonderter Unter- schiedsbetrag aus der Neubewertung der erworbenen Vermögensgegenstände gebildet wird (abhängig von der Abwicklung).
Wenn der Kaufpreis des Unternehmens den Verkehrswert der einzeln bewerteten Vermögens- gegenstände übersteigt, wird ein Firmenwert gebildet.
Verschmelzung durch Übernahme, Verschmelzung zur Neugründung, teilweise oder gänzliche Abspaltung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes auf ein bestehendes oder neue gegründetes Unternehmen;
Die Neubewertung der Vermögensgegenstände im Rahmen der Verschmelzung/Spaltung erfolgt zum Verkehrswert und ist grundsätzlich von zugelassenen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen.
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkehrs- wert und dem Buchwert wird als Firmenwert bilanziert.
Der Firmenwert kann steuerlich nicht abgeschrieben werden. Unternehmensrechtlich kann der Firmenwert unter Berücksichtigung der wirtschaft- lichen Nutzungsdauer über höchstens 5 Jahre abgeschrieben werden.
Verschmelzungen und Spaltungen können unter bestimmten Umständen körperschaftsteuerneutral sein, z.B. wenn sie die Übertragung von Aktiva und Passiva beinhalten, die einen (Geschäfts-)Zweig darstellen, wenn sie nicht steuerlich motiviert sind und eine geschäftliche Begründung haben, wenn der steuerliche Wert der übertragenen Posten in den Büchern des Empfängers beibehalten wird, usw.
Steuerliche Verluste und vortragsfähige Finanzierungskosten können bei Verschmelzungen oder Spaltungen auf die Begünstigten übertragen werden (bei Teilspaltungen gilt eine anteilige Übertragung).
Im Allgemeinen sind Verschmelzungen und Spaltungen umsatzsteuerneutral.
Das übernehmende Unternehmen hat die steuerlichen Werte der übertragenen Vermögensgegenstände fortzuführen. Falls diese Steuerwerte nicht bekannt sind, werden sie mit null angesetzt.
Sacheinlagen in das Gesellschaftskapital sind zulässig, doch schreibt das Gesellschaftsrecht diesbezüglich einige Sonderregelungen vor:
1. Der Wert der Sacheinlage muss durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Abgesehen von Sacheinlagen sind Bareinlagen in rumänische juristische Personen dennoch immer verpflichtend vorzunehmen.
2. Der Wert dieser Vermögensgegenstände, die Bewertungsmethode und die Anzahl der im Gegenzug ausgegebenen neuen Aktien müssen nach der gutachterlichen Bewertung in den Gesellschaftsstatuten festgehalten werden.
3. Die Bewertungsmethoden sind je nach Art der Vermögensgegenstände und Bewertungs- umfang verschieden. Die gebräuchlichste Methode ist die Bewertung zum Verkehrswert, eine weitere Methode stellt die DCF-Bewertung dar (discounted cash-flow, basierend auf zukünftigen Erträgen, zB für Liegenschaften); die dritte Methode wird nur bei Gebäuden (nicht jedoch bei Grund und Boden) angewandt, die (ausschließlich steuerlich) zu Wiederbe- schaffungskosten bewertet werden können.
Sacheinlagen könnten steuerneutral sein, unter anderem in Going Concern-Fällen
Für inländische Umstrukturierungsverfahren wurden die Bestimmungen über die Neutralität der Sacheinlage in das Eigenkapital einer Gesellschaft gestrichen, außer in den Fällen, in denen eine Übertragung in Going-Concern-Fällen durch Anteilstausch erfolgt.
Ein Firmenwert kann steuerlich nicht abge- schrieben werden. Unternehmensrechtlich kann der Firmenwert über höchstens 5 Jahre abge- schrieben werden.
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