Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Die Körperschaftsteuererklärung ist bis zum 25. März des Folgejahres einzureichen, in dem die Körperschaftsteuer geschuldet wird, wenn das Steuerjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Weicht das Steuerjahr vom Kalenderjahr ab, ist die jährliche Körperschaftsteuererklärung bis zum 25. des dritten Monats nach Abschluss des Steuerjahres einzureichen.
In den Jahren 2021 bis 2025 müssen die Steuerpflichtigen, die dem OMF 1802/2014 unterliegen, ihre jährlichen Körperschaftsteuererklärungen abgeben und die damit verbundene Körperschaftsteuer bis zum 25. Juni des Folgejahres oder bis zum 25. des sechsten Monats nach Abschluss bei einem abweichenden Steuerjahr abrechnen.
Die jährliche Erklärung betreffend Einkommenssteuer und Sozialbeiträge ist bis zum 25. Mai des Folgejahres für Einkünfte wie: freiberufliche Tätigkeiten, Kapitalerträge, Leasinggeschäfte, Rechte an geistigem Eigentum usw. fällig.
Quartalsweise bei Jahresumsätzen bis zu EUR 100.000, ansonsten monatlich; bis zum 25. des Folgemonats des Abrechnungsmonats.
Bis zum 25. des dem Monat der Durchführung der innergemeinschaftlichen Transaktionen folgenden Monats.
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