Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
unternehmensrechtlich und steuerrechtlich: Gebäude unterliegen der linearen Abschreibung über die erwartete Nutzungsdauer innerhalb der angeführten Bandbreiten
n. a.
keine Abschreibung
40–60 Jahre
Gemäß Regierungsbeschluss Nr. 2139/2004 werden verschiedene Abschreibungsgruppen je nach Bestimmung des Gebäudes festgelegt; Industriegebäude, Bürogebäude, Hotels: 40-60 Jahre; Lagerhallen: 32-48 Jahre; Leichtbaukonstruktionen: 16-24 Jahre
Generell die Anschaffungskosten für das Gebäude. Bei Folgeinvestitionen zur Verbesserung der anfänglichen technischen Parameter wird die Investition durch Abschreibung über die Restnutzungsdauer amortisiert. Wenn die Investitionen in vollständig abgeschriebene Gebäude getätigt werden, wird die steuerliche Abschreibung auf der Grundlage einer neuen, von einem technischen Sachverständigen berechneten Nutzungsdauer festgelegt.
Bei gemischter betrieblicher und privater Verwendung wird die Abschreibung anteilig auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet.
Bei Minen, Steinbrüchen und Ölfeldern richtet sich die Abschreibung nach der Förderkapazität und wird in
5-Jahresabständen auf Basis einer Neubewertung der Förderkapazität neu berechnet.
Bei Salzbergwerken richtet sich die Abschreibung nach der Förderkapazität und wird in 10-Jahresabständen auf Basis einer Neubewertung der Förderkapazität neu berechnet. Verbesserungen an Grundstücken werden über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben.
nicht möglich
Verkauf von unbeweglichem Vermögen durch Rechtsträger unterliegen der Einkommens- oder Körperschaftsteuer.
Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen natürlicher Personen unterliegen der Einkommensteuer auf den Wert der Immobilie.
Für Unternehmen: 16 % Körperschaftsteuer auf die steuerpflichtigen Erlöse aus der Transaktion (Differenz zwischen Verkaufspreis und steuerlichem Wert (zB. Anschaffungskosten)) oder 1 % Kleinstunternehmensteuer auf das Einkommen.
Für natürliche Personen: 3 % Einkommensteuer auf den Verkaufswert, wenn die Immobilie weniger als 3 Jahre im Besitz war, andernfalls 1 % Einkommensteuer auf den Verkaufswert.
Für Unternehmen: Selbstberechnung.
Für natürliche Personen: durch den Notar, bei Beglaubigung des Kaufvertrags.
Die nachstehenden Transaktionen unterliegen nicht der Einkommensteuer: (i) Schenkungen unter nahen Verwandten oder Ehegatten; (ii) Eigentumsrückerstattungen gemäß den geltenden Gesetzen; (iii) Erbschaften, wenn innerhalb von 2 Jahren die testamentarischen Verfügungen vollstreckt oder die Rechtsnachfolge erörtert wird. Ansonsten Einkommensteuer in der Höhe von 1 % vom Wert der Erbschaft.
Für einen Verkauf oder eine andere Art der Übertragung von Immobilien sind Notariatsgebühren und Grundbuchgebühren zu entrichten.
Die Notariatsgebühren werden generell nach dem Verkaufspreis der Immobilie berechnet. In Fällen, in denen der Verkaufspreis unter dem Wert des notariellen Gutachtens liegt, wird der Preis des Gutachtens für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen.
Die Gebühren für die Grundbucheintragung richten sich nach dem Wert der Übertragung.
Generell 0,5 % (kann aber unter gewissen Umständen schwanken).
Die Gebühren für die Grundbucheintragung werden generell unter Berücksichtigung der folgenden Sätze berechnet:
Die Grundsteuer wird unter Berücksichtigung der Fläche (Quadratmeter), der Lage und der Widmung (gemäß den lokalen Bestimmungen) berechnet.
Die Gebäudesteuer bestimmt sich anhand des Standorts wie folgt:
Für natürliche Personen gilt: Die Bemessungsgrundlage der Gebäudesteuer bemisst sich für nicht für Wohnzwecke bestimmte Immobilien wie folgt:
a) Wert der Immobilie lt. eines Schätzgutachtens, welches innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgte
b) Herstellungskosten der Immobilie, wenn die Herstellung in den letzten 5 Jahren erfolgte
c) Anschaffungskosten der Immobilie, wenn sie in den letzten 5 Jahren angeschafft wurde
Ist der Wert der Immobilie nicht anhand der oa. Kriterien feststellbar, bemisst sich die Gebäudesteuer in der Höhe von 2 % des steuerlichen Wertes, welche für Wohnimmobilien anzuwenden ist.
Für juristische Personen gilt: Die Bemessungsgrundlage ist der Wert per 31.12. des vorangegangenen Jahres der Fälligkeit der Gebäudesteuer und bemisst sich wie folgt:
a) der steuerliche Wert, der beim Finanzamt zuletzt verzeichnet wurde;
b) Wert lt. Schätzgutachten, das durch einen zugelassenen Gutachter erstellt wurde;
c) die gesamten Herstellungskosten für Immobilien die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr hergestellt wurden
d) die Anschaffungskosten für Immobilien, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft wurden
e) bei Investitionen in Immobilien mittels Finan- zierungsleasing: der Wert lt. Schätzgutachten, das von einem zugelassenen Gutachter erstellt wurde.
f) bei Gebäuden, die sich in öffentlichem oder privatem Eigentum des Staates / der Gebietskörperschaften befinden und an eine juristische Person vermietet sind, der vom Eigentümer in seine Bücher eingetragene Wert.
Juristische Personen sollten den steuerpflichtigen Wert der Gebäude alle 5 Jahre auf der Grundlage eines Bewertungsberichts aktualisieren, ansonsten gilt ein erhöhter Steuersatz von 5 %.
Werden nicht für Wohnzwecke bestimmte Immobilien für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, beläuft sich die Gebäudesteuer auf 0,4 %.
Unter bestimmten Umständen können die lokalen Behörden die Grund- und Gebäudesteuern um bis zu 50 % erhöhen, wobei Kriterien wie z.B. wirtschaftliche, soziale und geografische Faktoren, lokale Haushaltsbedürfnisse usw. berücksichtigt werden.
Ab dem 1. Januar 2024 wird eine Sondersteuer auf unbewegliches/bewegliches Vermögen von hohem Wert erhoben, und zwar wie folgt:
Ab dem 1. Januar 2025 wird eine Gebäudesteuer in Höhe von 1 % auf den Wert der zum 31. Dezember des Vorjahres auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen vorhandenen Bauten eingeführt, von der der Wert der der Gebäudesteuer unterliegenden Gebäude abgezogen wird. Die Gebäudesteuer gilt auch für Gebäude in Industrie-, Wissenschafts- und Technologieparks, die nicht in den Genuss einer Befreiung von der Gebäudesteuer kommen. Die Gebäudesteuer ist in zwei gleichen Raten fällig, und zwar jeweils zum 30. Juni und 31. Oktober.
Immobilienfonds können als Rechtsträger mit oder ohne Rechtspersönlichkeit gegründet werden. Ähnlich wie bei Handelsgesellschaften können Immobilienfonds, die als juristische Personen gegründet werden, sowohl im Besitz von natürlichen Personen als auch von anderen juristischen Personen (rumänischen oder ausländischen) sein. Die Investmentfonds werden von der staatlichen Wertpapierbehörde und der Finanzaufsichtsbehörde geregelt und überwacht.
In bestimmten Fällen kann die Finanzaufsichtsbehörde verlangen, dass die Bewertung der Vermögenswerte und die Prüfung der Jahresabschlüsse der Gesellschaften, in die die Immobilienfonds investieren, häufiger als jährlich durchgeführt werden.
Keine besonderen Anforderungen hinsichtlich der Aufnahme von Darlehen, allerdings dürfen die Immobilienfonds Darlehen nur bis zu bestimmten Grenzen vergeben.
Begrenzungen (in % des Vermögenswerts, je nach Art des Immobilienfonds) gelten für Vermögenswerte, die einer einzigen Immobilienveranlagung zugeordnet sind. Investitionen, die sich nicht auf Immobilien beziehen, können bis zu einem bestimmten Prozentsatz des Fondsvermögens getätigt werden.
Es gelten keine bestimmten Regeln. Die Verwalter von Immobilienfonds müssen die von den einzelnen Anlegern für ihre Anlagen geschuldete Steuer berechnen, einbehalten, erklären und abführen sowie Informationen über die steuerpflichtigen Gewinne/Verluste der einzelnen Anleger und die (gegebenenfalls) einbehaltene Steuer bereitstellen.
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