Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Die Steuer, die auf den nicht abgezogenen Überschuss der F&E-Steuerbegünstigung entfällt, kann dem Unternehmer in bar zurückerstattet werden, wenn dieser Überschuss in dem Steuerjahr entstanden ist, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit aufgenommen hat (gilt nicht im Falle einer Umgründung); dasselbe gilt für den Überschuss des nächsten Steuerjahres, wenn es sich bei dem Unternehmer um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt.
Der Überschuss des Kinderabsetzbetrags über die in der jährlichen Einkommensteuererklärung der Eltern berechnete jährliche Steuer wird ihnen in bar zurückerstattet.
Einkünfte aus kommerziell verwerteten F&E-Tätigkeiten unterliegen unter bestimmten Bedingungen einem Vorzugssteuersatz von 5 % (KöSt bzw. ESt). Es sind bestimmte Regeln für die Steuerbemessungsgrundlage zu beachten. Entstandene Verluste aus kommerziell verwerteten F&E-Tätigkeiten unterliegen den Standardregeln für den Verlustvortrag innerhalb von 5 Jahren.
Ein ermäßigter KöSt-Satz von 9 % gilt für Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit, die von (a) sogenannten „Kleinunternehmern“ erzielt werden (d.h. jenen, deren Bruttoerlöse im vorangegangenen Steuerjahr den in PLN angegebenen Betrag von umgerechnet EUR 2 Mio. nicht überschritten haben) oder (b) von Steuerzahlern, die mit ihrer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Steuerjahr beginnen; Bedingung: die Nettoerlöse dieser Steuerzahler überschreiten in einem Steuerjahr den in PLN angegebenen Betrag von umgerechnet EUR 2 Mio. nicht.
Im Fall einer alternativen KöSt-Besteuerung ausschließlich des auszuschüttenden Nettogewinns gilt für „Kleinunternehmer“ oder Steuerzahler, die mit ihrer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Steuerjahr beginnen, ein ermäßigter KöSt-Satz von 10 %.
Familienbonus Plus:
Gemeinsame Besteuerung von Ehegatten: Option unter bestimmten Umständen möglich;
1. Schritt: Berechnung der Steuer für die Hälfte des Gesamteinkommens der Ehegatten;
2. Schritt: Ermittlung der tatsächlichen gemeinsamen Steuer in doppelter Höhe des im 1. Schritt berechneten Steuerbetrags;
Mögliche Vorteile: Geringere Einkünfte können in einen höheren Steuertarif verschoben werden (von 12 % auf 32 % bei progressiver Besteuerung), effektive Nutzung des doppelten Werts des Freibetrags;
Am meisten profitieren Ehegatten, wenn einer von ihnen kein Einkommen hat oder ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt als der andere.
Die Steuerbegünstigungen gelten für Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Land oder in der Schweiz.
Kindermehrbetrag:
Jährliche Einkünfte von Eltern, die mindestens 4 Kinder großziehen, sind grundsätzlich bis zu einem Betrag von PLN 85.528 steuerfrei
Alleinverdienerabsetzbetrag pa.:
Besteuerung eines alleinerziehenden Elternteils: Option unter bestimmten Umständen für einen alleinerziehenden Elternteil oder einen gesetzlichen Vormund, der Kinder aufzieht;
1. Schritt: Berechnung der Steuer für die Hälfte des Alleinerziehereinkommens;
2. Schritt: Ermittlung der tatsächlichen Steuer in doppelter Höhe des im 1. Schritt berechneten Steuerbetrags;
Vorteile: geringere Einkünfte eines alleinerziehenden Elternteils können in einen höheren Steuertarif verschoben werden (von 12 % auf 32 % bei progressiver Besteuerung), Nutzung des doppelten Werts des Freibetrags (der andernfalls gar nicht genutzt würde, wenn ein Kind keine Einkünfte hat);
Im Falle der Erziehung eines erwachsenen Kindes bis zum Alter von 25 Jahren (in Ausbildung) können die Eltern eine Steuervergünstigung beantragen, sofern das Jahreseinkommen des Kindes einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet, der für das Jahr 2024 bei PLN 21.371,52 liegt;
Die Steuerbegünstigungen gelten für Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Land oder in der Schweiz.
Alleinerzieherabsetzbetrag pa.:
Besteuerung eines alleinerziehenden Elternteils: Option unter bestimmten Umständen für einen alleinerziehenden Elternteil oder einen gesetzlichen Vormund, der Kinder großzieht;
1. Schritt: Berechnung der Steuer für die Hälfte des Alleinerziehereinkommens;
2. Schritt: Ermittlung der tatsächlichen Steuer in doppelter Höhe des im 1. Schritt berechneten Steuerbetrags;
Vorteile: geringere Einkünfte eines alleinerziehenden Elternteils können in einen höheren Steuertarif verschoben werden (von 12 % auf 32 % bei progressiver Besteuerung), Nutzung des doppelten Werts des Freibetrags (der andernfalls gar nicht genutzt würde, wenn ein Kind keine Einkünfte hat);
Im Falle der Erziehung eines erwachsenen Kindes bis zum Alter von 25 Jahren (in Ausbildung) können die Eltern eine Steuervergünstigung beantragen, sofern das Jahreseinkommen des Kindes einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet, der für das Jahr 2024 bei PLN 21.371,52 liegt;
Die Steuerbegünstigungen gelten für Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Land oder in der Schweiz.
Kinderabsetzbetrag:
Beträge, die von der Jahressteuer des Elternteils/der Eltern, des Vormunds oder der Pflegeeltern abgezogen werden können; die Beträge werden jeweils von beiden Elternteilen geteilt:
(a) bis zu PLN 1.112,04 (je nach Anzahl der Kinderbetreuungsmonate) für die Erziehung eines Kindes, sofern das Gesamteinkommen des Elternteils/der Eltern bestimmte Obergrenzen pro Jahr nicht übersteigt (diese Obergrenzen gelten nicht für die Erziehung von mehr als einem Kind),
(b) bis zu PLN 1,112.04 – für jedes von 2 betreuten Kindern;
(c) bis zu PLN 2,000.04 – für das 3. Kind;
(d) bis zu PLN 2.700,00 – für das 4. Kind und jedes weitere Kind.
Im Falle der Erziehung eines erwachsenen Kindes bis zum Alter von 25 Jahren (in Ausbildung) können die Eltern eine Steuervergünstigung beantragen, sofern das Jahreseinkommen des Kindes einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet, der für das Jahr 2024 bei PLN 21.371,52 liegt
Der Elternteil erhält den Überschuss dieser Steuerbegünstigung über die in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung berechnete jährliche Steuer.
Die Steuerbegünstigungen gelten für Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Land oder in der Schweiz.
Unterhaltsabsetzbetrag:
Unterhaltszahlungen sind steuerfrei:
(a) für Kinder bis zum 25. Lebensjahr sowie andere Personen, die Unterhalt oder Sozialhilfe beziehen,
(b) für andere Personen bis zu PLN 700 monatlich, falls der Unterhalt durch Gerichtsentscheid festgesetzt wurde.
bei bestehendem Dienstverhältnis/ Pensionsbezug pa.:
Sowohl Einkünfte aus einem Dienstvertrag als auch Pensionen unterliegen einer progressiven Besteuerung nach dem Steuertarif.
Die jährlichen Einkünfte von erwerbstätigen Pensionisten (Männer – über 65, Frauen – über 60) sind bis zu einem Betrag von PLN 85.528 steuerfrei, sofern sie keine Pension beziehen, obwohl sie Anspruch darauf haben.
Grundsätzlich werden die Einkünfte des Kindes bis zum 18. Lebensjahr zu den Einkünften der Eltern steuerlich hinzugerechnet; Pensionsansprüche, die ein Kind bis zum 18. Lebensjahr erwirbt, werden jedoch nicht zu den Einkünften der Eltern hinzugerechnet; die Pension wird dann als Einkommen des Kindes behandelt; Möglichkeit der Inanspruchnahme des steuerlichen Anrechnungsbetrages; die Hinterbliebenenversorgung, die ein Kind bis zum 18. Lebensjahr bezieht, ist krankenversicherungsbeitragsfrei.
Gewinnfreibetrag:
n. a.
Investitionsfreibetrag:
Eine Steuerbefreiung gilt für Einkünfte aus Geschäften, deren Gegenstand im entsprechenden Förderbescheid gemäß den Beihilfevorschriften festgelegt wurde. Die Steuerbegünstigung betrifft Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem bestimmten Standort der im Bescheid genannten Investition erzielt werden. Die Steuerbegünstigung ist eine Form der Rückerstattung der Kosten für das Investitionsprojekt. Die Steuerbegünstigung, auf die der Unternehmer Anspruch hat, gilt bis zu dem Betrag, der auf der Grundlage der mit der Realisierung des Projekts verbundenen Investitionsausgaben, Arbeitskosten usw. berechnet wird.
Der Förderbescheid wird für einen bestimmten Zeitraum erlassen, der je nach Intensität der öffentlichen Beihilfen in einem bestimmten Gebiet mindestens 10 und höchstens 15 Jahre beträgt.
Für die Zwecke der Steuerbegünstigung werden die auf der Grundlage eines Förderbescheids ausgeübten Tätigkeiten organisatorisch von den anderen Tätigkeiten des Unternehmers getrennt, sofern dies der Fall ist.
Verluste im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften sind nicht vortragsfähig.
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