Letzte Überprüfung 18 Apr 2023
Keine steuerliche Abschreibung für Wohngebäude und -räumlichkeiten, unabhängig davon, ob sie für geschäftliche Zwecke genutzt, vermietet oder verpachtet werden oder nicht.
Gebäude werden grundsätzlich als Wohngebäude eingestuft, wenn mindestens 50 % der gesamten Gebäudefläche für Wohnzwecke genutzt werden.
Unter Verwendung der jährlichen Abschreibungssätze, die in Anhang Nr. 1 zum polnischen Körperschaft- bzw. Einkommensteuergesetz angeführt sind.
Die Standardabschreibungssätze können aufgrund von außergewöhnlichem Verschleiß erhöht werden.
Abschreibungssätze können vorbehaltlich gewisser Einschränkungen für gebrauchte oder modernisierte Gebäude und Anlagen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden und die von einem bestimmten Steuerzahler erstmalig in Gebrauch genommen werden, individuell festgelegt werden.
Die steuerlich absetzbaren Abschreibungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die von „Immobiliengesellschaften“ (gemäß Definition im polnischen Körperschaftsteuergesetz) vorgenommen werden, dürfen in einem bestimmten Steuerjahr nicht höher sein als die entsprechenden buchhalterischen Abschreibungen.
n. a.;
Wertminderungsverluste sind für steuerliche Abschreibungszwecke nicht relevant
Keine steuerliche Abschreibung
Für Gebäude und Räumlichkeiten, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, gilt in der Regel ein normaler jährlicher Abschreibungssatz von bis zu 2,5 %. Für bestimmte Gebäude gelten Abschreibungssätze von 2,5 % bis 10 %.
Abschreibungssätze können für außerordentlichen Verschleiß oder gebrauchte oder modernisierte Wirtschaftsgüter, die von einem bestimmten Steuerzahler erstmalig in Gebrauch genommen werden, individuell festgelegt werden.
Die steuerlich absetzbaren Abschreibungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die von „Immobiliengesellschaften“ (gemäß Definition im polnischen Körperschaftsteuergesetz) vorgenommen werden, dürfen in einem bestimmten Steuerjahr nicht höher sein als die entsprechenden buchhalterischen Abschreibungen.
Die Steuerbemessungsgrundlage entspricht idR den gesamten Anschaffungs- oder Baukosten ohne Grundstück (ggf. angesetzt mit dem entsprechenden Anteil).
n. a. ;
Renovierungs- und Sanierungskosten für Wohngebäude sind nicht steuerlich absetzbar.
beim Erwerb von Vermögenswerten vorgenommen
Einkünfte aus der Veräußerung von Betriebsimmobilien werden unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich wie Einkünfte aus Geschäftstätigkeit behandelt. Unterschiedliche Einstufung für die Veräußerung von Wohngebäuden oder -räumen, wenn diese Veräußerung nicht Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist.
Einkünfte aus privaten Immobilienverkäufen sind nur dann steuerpflichtig, wenn der Verkauf innerhalb von 5 Jahren ab dem Ende des Jahres erfolgt, in dem der Erwerb oder die Errichtung der Immobilie stattgefunden hat.
Pauschalbesteuerung der Einkünfte (ohne Abzug der damit verbundenen Kosten): (a) obligatorisch für private Vermietung, (b) fakultativ für Steuerpflichtige, deren Geschäftstätigkeit auf den Kauf und Verkauf von Immobilien ausgerichtet ist.
Die Einkünfte natürlicher Personen aus Geschäftstätigkeit – einschließlich des Verkaufs von Immobilien, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, oder auch Wohnimmobilien, wenn diese Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen sind – unterliegen grundsätzlich der progressiven Besteuerung nach dem Steuertarif oder der fakultativen Pauschalbesteuerung von 19 %.
Bestimmte Berufsgruppen können eine Pauschalbesteuerung der Einkünfte anwenden, z.B. einen Pauschalsteuersatz von 10 % für die Einkünfte von Steuerpflichtigen, deren Geschäftstätigkeit auf den Kauf und Verkauf von Immobilien ausgerichtet ist.
Einkünfte aus dem Verkauf von Wohnimmobilien (sofern sie nicht Gegenstand einer betrieblichen Geschäftstätigkeit sind) sowie aus dem privaten Verkauf von Immobilien werden mit einem Steuersatz von 19 % besteuert.
Privatvermietung oder -verpachtung – unterliegt einer Pauschalbesteuerung von 8,5 % oder 12,5 % (ein Satz von 12,5 % gilt für Mieteinnahmen von mehr als PLN 100.000)
Der Steuerpflichtige ist verantwortlich für die Berechnung und Entrichtung der Steuer. Für Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien, die nicht als unternehmensbezogen eingestuft werden, gilt eine gesonderte Einkommensteuererklärung.
Private Immobilienverkäufe sind nicht steuerpflichtig, wenn der Verkauf nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Erwerb oder die Errichtung der Immobilie stattgefunden hat, erfolgt.
Erfolgt der private Verkauf vor dem genannten 5-Jahres-Zeitraum, ist jener Teil der Einkünfte aus dem Verkauf steuerfrei, der innerhalb von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Verkauf stattfand, für eigene Wohnzwecke verwendet werden.
Die Steuerbefreiung gilt auch für die Veräußerung von Immobilien infolge behördlichen Einschreitens sowie für die Veräußerung von Immobilien, die im Rahmen von Umlegungs- oder Entschädigungsverfahren erworben wurden.
Umsatzsteuer oder Steuer auf zivilrechtliche Transaktionen (TCLT).
Grundsätzlich ist die Veräußerung von Immobilien im Zuge der Geschäftstätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Es gilt der übliche Umsatzsteuersatz von 23 %. Für die Veräußerung von Wohnimmobilien mit einer Nutzfläche von bis zu 150 m² (Wohnungen) bzw. 300 m² (Häuser) gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 8 %. Die Umsatzsteuerbefreiung kann für den Verkauf von Gebäuden oder Gebäudeteilen gelten, insbesondere dann, wenn der Verkauf nicht innerhalb der sogenannten erstmaligen Niederlassung oder innerhalb von 2 Jahren nach der erstmaligen Niederlassung erfolgt (mit der Möglichkeit, aus der Umsatzsteuerbefreiung auszusteigen).
Wenn der Verkauf einer Immobilie nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder wenn er zwar umsatzsteuerpflichtig, aber von der Umsatzsteuer befreit ist, hat der Käufer die Steuer auf zivilrechtliche Transaktionen (TCLT) zu entrichten.
Die Bemessungsgrundlage für TCLT-Zwecke ist der Marktwert des Objekts.
TCLT in Höhe von 2 % beim Verkauf von Immobilien
Für den Verkauf von Anteilen an einer Immobiliengesellschaft kann möglicherweise eine TCLT in Höhe von 1 % gelten, wenn der Verkauf von Anteilen als nicht umsatzsteuerpflichtig oder als umsatzsteuerbefreit angesehen wird.
Grundbesitz in Polen:
(a) Immobilien (Grundstücke, Gebäude oder Teile davon),
(b) Bauten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit
Bemessungsgrundlage:
(a) für Grundstücke – deren Fläche
(b) für Gebäude und Teile davon – Nutzfläche,
(c) für Bauten oder Teile davon – Bemessungsgrundlage für steuerliche Abschreibung ab dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres.
Die Grundsteuersätze werden von den örtlichen Behörden festgesetzt und bekanntgegeben. Die gesetzlichen Höchstsätze sind jedoch u.a.:
(a) für Grundstücke, die für Geschäftszwecke genutzt werden PLN 1.34 / m²,
(a) für Wohngebäude oder Teile davon: PLN 1.15 / m²,
(c) für Gebäude oder Teile davon, die auch zu Wohnzwecken genutzt werden bzw. mit Geschäftszwecken verbunden sind oder für diese genutzt werden: PLN 33.10 / m²,
(d) für Bauten – 2 % der Bemessungsgrundlage für steuerliche Abschreibung.
Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nicht zu Geschäftszwecken genutzt werden, unterliegen einer gesonderten Besteuerung durch die Land- bzw. Forstwirtschaftsteuer.
Dafür gibt es noch keine besonderen Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Investmentfonds.
Grundsätzlich dürfen nur geschlossene Investmentfonds Immobilien erwerben.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Investmentfonds.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Investmentfonds.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Investmentfonds.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Investmentfonds.
Allgemeine Regel: Steuerbefreiung der Erträge von Investmentfonds (auch ausländischer), mit einigen Einschränkungen, die bei geschlossenen Investmentfonds zu beachten sind.
Die Befreiung gilt jedoch nicht für Einkünfte des Investmentfonds aus eigenen oder im Miteigentum stehenden Gebäuden in Polen, die vermietet oder verpachtet sind. Dann gelten die üblichen Regeln für die KöSt-Besteuerung.
Gewinnausschüttungen und Liquiditätsgewinne unterliegen den Standardregeln für die Quellenbesteuerung mit einem KöSt-/ESt-Satz von 19 % oder einem niedrigeren Steuersatz gemäß dem anwendbaren DBA sowie potenziellen Quellensteuerbeschränkungen für konzerninterne Zahlungen; potenzielle Quellensteuerbefreiung von Gewinnausschüttungen auf der Grundlage der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie für verbundene Unternehmen.
Kapitalerträge unterliegen der üblichen Besteuerung.
Kapitalverluste sind steuerlich abzugsfähig, wobei Regeln für Verlustvorträge gegen Kapitalerträge gelten.
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