Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Keine besonderen Beschränkungen in Bezug auf Darlehen oder Garantien, die eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft gewährt
Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist zulässig.
In der Regel steuerlich abzugsfähig, vorbehaltlich Zinsschranke.
Nicht abzugsfähig sind jedoch Käufe innerhalb des Konzerns sowie Zinszahlungen im Falle der Anwendung des „Debt-Push-Down“-Mechanismus bei Umgründungen.
In der Regel abzugsfähig, vorbehaltlich Zinsschranke.
Ein Zinsüberschuss (Überschuss der steuerlich abzugsfähigen Zinsaufwendungen über die steuerpflichtigen Zinserträge eines Steuerjahres) ist nur in Höhe von entweder (a) 30 % des steuerlichen EBITDA oder (b) PLN 3 Mio. abzugsfähig, je nachdem, was höher ist.
Möglich bei einer Beteiligung von Gesellschaftern, die mindestens 90 % des Grundkapitals einer Tochtergesellschaft halten, die zu einem Konzern gehört (wenn ja, gilt dies sowohl für Aktiengesellschaften als auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch gegen den Willen der Minderheitsgesellschafter.
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Aktien einer Aktiengesellschaft stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar (Einkommensquelle: Investition). Für polnische Holdinggesellschaften ist unter bestimmten Umständen eine Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen einer kontrollierten Gesellschaft an eine nicht verbundene Person möglich.
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar (Einkommensquelle: Investition). Für polnische Holdinggesellschaften ist unter bestimmten Umständen eine Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen einer kontrollierten Gesellschaft an eine nicht verbundene Person möglich.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist in der Regel sowohl für Kommanditisten als auch für Komplementäre steuerpflichtiges Einkommen.
Für polnische Holdinggesellschaften ist unter bestimmten Umständen eine Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen einer (polnischen oder ausländischen) kontrollierten Gesellschaft an eine nicht verbundene Person möglich.
Der Verkauf eines Unternehmens durch Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten („asset deal“) ist möglich.
Besondere arbeitsrechtliche Vorschriften sind zu beachten, wenn Arbeitsverträge übertragen werden sollen.
Beim Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände gilt das Anschaffungskostenprinzip. Der Gesamtkaufpreis wird den einzelnen Vermögensgegenständen und Schuldenpositionen zu Verkehrswerten zugeordnet, ein verbleibender Rest stellt den aktiven Firmenwert dar. Ein negativer Firmenwert ist steuerlich nicht zulässig.
Für steuerliche Zwecke kann der Firmenwert im Allgemeinen über mindestens 5 Jahre linear abgeschrieben werden.
Verschmelzung durch Aufnahme, Verschmelzung durch Neugründung, (Ab-)Spaltung.
Für handelsrechtliche Zwecke
Methode 1 – Share-Pooling-Methode; Vermögensgegenstände und Schulden werden zu Buchwerten angesetzt, der verbleibende Unterschiedsbetrag wird u.U. als Umgründungsmehrwert bilanziert.
Methode 2 – Erwerbsmethode; Vermögensgegenstände und Schulden des erworbenen Unternehmens werden zum beizulegenden Zeitwert erfasst, der verbleibende Unterschiedsbetrag wird als aktiver Firmenwert ausgewiesen; Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens bleiben im Wesentlichen unverändert.
Der Firmenwert unterliegt nur dann der steuerlichen Abschreibung, wenn er durch Kauf / Finanzierungsleasing eines Unternehmens entstanden ist. Andernfalls ist eine steuerliche Abschreibung nicht möglich.
Die Neubewertung der Vermögensgegenstände und die Abschreibung des Firmenwerts gemäß Rechnungslegungsgesetz sind steuerlich unwirksam.
Grundsätzlich ist die Einbringung von Vermögensgegenständen zulässig. Die Erbringung von Arbeits- oder Dienstleistungen sowie unveräußerliche Rechte können nicht eingebracht werden.
Der Tausch von einzelnen Vermögensgegenständen gegen Unternehmensanteile wird wie ein Kauf- und Verkaufsgeschäft (zum Marktwert) behandelt.
Insbesondere sind die Transaktionskosten (z.B. Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühren) sowie mögliche umsatzsteuerliche Auswirkungen sind zu berücksichtigen.
Eine steuerneutrale Sacheinlage ist grundsätzlich bei der Einbringung von Betrieben und verwerteten geistigen Eigentumsrechten möglich.
Der Firmenwert unterliegt nur dann der steuerlichen Abschreibung, wenn er durch Kauf / Finanzierungsleasing eines Unternehmens entstanden ist. Andernfalls ist eine steuerliche Abschreibung nicht möglich.
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