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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Steuergegenstand

(a) Steuerpflichtige Einkünfte oder
(b) alternativ: nur auszuschüttende Nettogewinne der Gesellschaft, die grundsätzlich auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften berechnet werden (diese Alternative wird für gewöhnlich als „estnische Körperschaftsteuer“ bezeichnet)

Steuersatz

(1) Körperschaftsteuer auf steuerpflichtige Einkünfte:
(a) 19 % – Standardsatz;
(b) 9 % – ermäßigter Steuersatz für Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit, die von (a) sogenannten „Kleinunternehmern“ erzielt werden (d.h. jenen, deren Bruttoerlöse im vorangegangenen Steuerjahr den Betrag von EUR 2 Mio. nicht überschritten haben) oder (b) von Steuerzahlern, die mit ihrer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Steuerjahr beginnen; Bedingung: die Nettoerlöse dieser Steuerzahler überschreiten in einem Steuerjahr EUR 2 Mio. nicht;

(2) Alternative: Körperschaftsteuer nur auf auszuschüttende Nettogewinne, sogenannte "Estonische Körperschaftsteuer":
(a) 20 % des auszuschüttenden Nettogewinns;
(b) 10 % des auszuschüttenden Nettogewinns – gilt für (a) „Kleinunternehmer“ oder (b) Steuerzahler, die mit ihrer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Steuerjahr beginnen.

(3) „Mindestkörperschaftsteuer“
10 % - gilt für Steuerzahler, die aus ihrer betrieblichen Tätigkeit speziell berechnete Verluste oder eine geringe Rentabilität aufweisen (bis zu 2% Erlöse).

(4) Globale Mindeststeuer

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Polen die globale Mindeststeuer, auch bekannt als Ausgleichssteuer (Umsetzung der globalen Mindeststeuer (GLOBE) im Rahmen der so genannten Säule II, die auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates umgesetzt wird).

Die Steuer bezieht sich auf Teileinheiten internationaler und inländischer Konzerne, die in Polen tätig sind und in den konsolidierten Jahresabschlüssen der obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier Steuerjahre, die dem zu prüfenden Steuerjahr unmittelbar vorausgehen, einen Umsatz von mindestens EUR 750 Mio. ausgewiesen haben. Die Vorschriften sehen einen effektiven Mindeststeuersatz von 15 % vor. Liegt der effektive Steuersatz in einem bestimmten Land unter 15 %, muss eine Ausgleichssteuer berechnet und gezahlt werden (in Polen oder im Ausland).

Steuerpflicht

unbeschränkt

(a) Rechtsträger wie Kapitalgesellschaften sowie
(b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und offene Handelsgesellschaften unter bestimmten Umständen aufgrund der Art ihrer Partner
- mit Geschäftsleitung oder Sitz in Polen, auf weltweite Erträge

beschränkt

Ausländische Körperschaftsteuerzahler, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Polen haben, auf die in Polen erzielten Erträge.

Wirtschaftsjahr

Kalenderjahr, obwohl das Geschäftsjahr (das auch ein Steuerjahr ist) anders als das Kalenderjahr sein kann.

Buchführung

idR doppelte Buchführung nach dem polnischen Rechnungslegungsgesetz.
Für das Jahr 2025 wurde die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der kaufmännischen Bücher an das Finanzamt nach dem Ende des Steuerjahres im vereinheitlichten SAF-T-Format eingeführt. Dies gilt für Steuergruppen und Steuerzahler, deren Umsatzerlöse im vergangenen Steuerjahr 50 MEUR überschritten haben. In den Folgejahren wird diese Verpflichtung sukzessive auf die genannten Gruppen von Steuerpflichtigen ausgedehnt.

Verlustrücktrag

Grundsätzlich nicht möglich.
Bestimmte Besonderheiten, falls der Steuerzahler von der normalen körperschaftsteuerrechtlichen Besteuerung der steuerpflichtigen Einkünfte zur alternativen Methode der ausschließlichen Besteuerung der auszuschüttenden Nettogewinne wechselt.

Verlustvortrag

Grundsätzlich können Verluste, die in jeder der beiden getrennten Einkommensquellen entstanden sind (d.h. Betriebs- und Kapitaleinkünfte), innerhalb der folgenden 5 Jahre (ausschließlich) mit Gewinnen aus der jeweiligen Einkommensquelle verrechnet werden, wobei jährlich nicht mehr als 50 % der Verluste angerechnet werden dürfen.
Möglichkeit des Abzugs von bis zu PLN 5 Mio. in einem der oben genannten 5 Jahre ohne Berücksichtigung der Beschränkung auf 50 % des jährlichen Verlusts in diesem Jahr.
Bestimmte Verrechnungsbeschränkungen sind zu beachten, insbesondere im Fall von Umgründungen.

Mantelkauf

Unter bestimmten Umständen können Verlustvorträge bei bei Umstrukturierungen verloren gehen.

Betriebsausgaben

Steuerlich absetzbar sind grundsätzlich die Kosten, die anfallen, um steuerpflichtige Einkünfte aus einer bestimmten Einkommensquelle (Betriebs- bzw. Kapitaleinkommen) zu erzielen oder um diese Einkommensquelle zu erhalten oder zu sichern.
Das polnische Körperschaftsteuergesetz enthält eine Auflistung der verschiedenen Kostenarten, bei denen die steuerliche Absetzbarkeit ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Wenn sich der Steuerzahler für die alternative Methode der Besteuerung ausschließlich der ausszuschüttenden Nettogewinne entschieden hat, wäre der zu versteuernde Gewinn grundsätzlich entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften zu berechnen.

Transferpreise

Fremdübliche Gestaltung.
Bei der Anpassung der Verrechnungspreise sind bestimmte Bedingungen zu beachten.
Das Gesetz sieht sog. „Safe-Habour-Regelungen“ für bestimmte Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung sowie Darlehen vor.
Ob eine Verrechnungspreisdokumentation (TPD) erforderlich ist, hängt grundsätzlich von Art und Wert der Transaktion zwischen den verbundenen Parteien ab. Die TPD hat bestimmte Elemente zu enthalten, die in den polnischen Körperschaftsteuer- und Verrechnungspreisvorschriften festgelegt sind, wozu grundsätzlich auch eine Benchmark-Analyse zählt. Allgemeine Anforderungen hinsichtlich TPD können vereinfacht werden oder wegfallen, z.B. unter bestimmten Umständen im Hinblick auf Transaktionen zwischen Parteien mit Sitz in Polen.
Die Steuerzahler sind außerdem verpflichtet, weitere Berichtspflichten zu erfüllen, d.h. dem Finanzamt jedes Jahr Angaben zu den angewandten Verrechnungspreisen vorzulegen.
Bestimmte Verrechnungspreispflichten gelten jeweils für Transaktionen mit Unternehmen aus „Steueroasen“.
Das polnische Finanzministerium hat zahlreiche Richtlinien im Hinblick auf verschiedene Verrechnungspreisthemen veröffentlicht.

Zinsen eines fremdfinanzierten Beteiligungserwerbes

In der Regel abzugsfähig, vorbehaltlich Zinsschranke.
Nicht abzugsfähig sind jedoch Käufe (Eigenkapitaltransaktionen) innerhalb des Konzerns sowie Zinszahlungen im Falle der Anwendung des „Debt-Push-Down“-Mechanismus bei Umgründungen.

Debt / Equity

Keine gesetzlich festgelegten Grenzen.
Verschiedene Zinsschranken für Körperschaftsteuerzwecke sind seit Jahren in Kraft.

Abschreibungen

Abschreibungsmethoden: (a) lineare Abschreibung oder (b) beschleunigte degressive Abschreibung (für Maschinen, Geräte und Transportmittel, ausgenommen Pkws).
Abschreibungen erfolgen jährlich oder in regelmäßigen monatlichen / vierteljährlichen Raten.
Die jährlichen Abschreibungssätze sind in Anhang Nr. 1 zum polnischen Körperschaftsteuergesetz angeführt.
Die Standardabschreibungssätze können aufgrund von außergewöhnlichem Verschleiß oder für Maschinen und Geräte, die raschen technologischen Entwicklungen unterworfen sind, erhöht werden.
Abschreibungssätze können vorbehaltlich gewisser Einschränkungen für gebrauchte oder modernisierte Wirtschaftsgüter, die von einem bestimmten Steuerzahler erstmalig in Gebrauch genommen werden, individuell festgelegt werden. Für Kleinst-, Klein- und mittelständische Unternehmer gelten besondere Regeln für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes für selbst erstellte Anlagegüter, bei denen es sich nicht um Wohngebäude (Räumlichkeiten) und Bauten handelt, die in den Gruppen 1 und 2 der Klassifizierung des Anlagevermögens enthalten sind und die erstmals in das Anlagevermögen eines bestimmten Steuerpflichtigen aufgenommen werden, wenn sich dieses Anlagegut in einem Gebiet in Gemeinden befinden, die in Bezirken oder Städten mit hoher Arbeitslosenquote liegen, die gleichzeitig Gemeinden mit einem niedrigem Vermögensindex sind.
Die Standardabschreibungssätze können vom Steuerzahler jährlich reduziert werden.
Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter im Wert von bis zu PLN 10.000 sind keine Verpflichtung, die Ausgaben für die Anschaffung der geringwertigen Wirtschaftsgüter sind dann in dem Monat abzugsfähig, in dem sie in Betrieb genommen werden.
„Kleine Steuerzahler“ oder Steuerzahler, die ihr Unternehmen in einem bestimmten Steuerjahr gegründet haben, können für Maschinen, Geräte und Transportmittel (ausgenommen Pkws) einmalige Abschreibungen in einer Gesamthöhe von bis zu EUR 50.000 pro Jahr („De-minimis“-Beihilfe) geltend machen.
Steuerzahler können für neu gekaufte Maschinen und Geräte einmalige Abschreibungen in einer Gesamthöhe von bis zu PLN 100.000 pro Jahr geltend machen.
Keine steuerliche Abschreibung für Wohngebäude und -räumlichkeiten.
Die steuerlich absetzbaren Abschreibungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die von „Immobiliengesellschaften“ (gemäß der Definition im polnischen Körperschaftsteuergesetz) vorgenommen werden, dürfen in einem bestimmten Steuerjahr nicht höher sein als die entsprechenden buchhalterischen Abschreibungen.

Rückstellungen

Grundsätzlich Abschreibung über zumindest 5 Jahre (kann im Fall von Gebrauchtwagen auf 2,5 Jahre verkürzt werden).
Abschreibung von Pkws, bezahlten Leasinggebühren und deren Versicherung – steuerlich abzugsfähig sind die Beträge, die dem Wert des Fahrzeugs zugerechnet werden, der PLN 150.000 nicht übersteigt (bei Elektroautos liegt die Grenze grundsätzlich bei PLN 225,000, außer für die Versicherung).
Betriebsausgaben für Pkws (einschließlich nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer, sofern dies der Fall ist), sofern das Fahrzeug nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird – steuerliche Abzugsfähigkeit beschränkt auf 75 % der angefallenen Kosten.
Abzug der Kosten, die Arbeitnehmern durch die Nutzung von Privatfahrzeugen für geschäftliche Zwecke des Steuerzahlers entstehen, bis zum amtlichen Kilometersatz (PLN 1,15 / 0,89).
Bestimmte Fahrzeuge können unter bestimmten Umständen von steuerlichen Beschränkungen für Pkws ausgenommen sein (z.B. Lieferwagen, Mehrzweckfahrzeug, Pickup).

Kfz-Kosten

Grundsätzlich Abschreibung über zumindest 5 Jahre (kann im Fall von Gebrauchtwagen auf 2,5 Jahre verkürzt werden).
Abschreibung von Pkws, bezahlten Leasinggebühren und deren Versicherung – steuerlich abzugsfähig sind die Beträge, die dem Wert des Fahrzeugs zugerechnet werden, der PLN 150.000 nicht übersteigt (bei Elektroautos liegt die Grenze grundsätzlich bei PLN 225,000, außer für die Versicherung).
Betriebsausgaben für Pkws (einschließlich nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer, sofern dies der Fall ist), sofern das Fahrzeug nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird – steuerliche Abzugsfähigkeit beschränkt auf 75 % der angefallenen Kosten.
Abzug der Kosten, die Arbeitnehmern durch die Nutzung von Privatfahrzeugen für geschäftliche Zwecke des Steuerzahlers entstehen, bis zum amtlichen Kilometersatz (PLN 1,15 / 0,89).
Bestimmte Fahrzeuge können unter bestimmten Umständen von steuerlichen Beschränkungen für Pkws ausgenommen sein (z.B. Lieferwagen, Mehrzweckfahrzeug, Pickup).

nicht abzugsfähige Ausgaben

Repräsentationsaufwendungen, d.h. grundsätzlich solche, die imagebezogen sind (Werbungskosten sind zu 100 % abzugsfähig);
Geschenke und Spenden;
Gewerbeertragsteuer;
Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder versteuerten Einkünften/Erlösen (aus Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden) stehen;
Zahlungen, die PLN 15.000 übersteigen und (a) ohne Banküberweisung oder (b) als Entgelt für die Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen an ein Bankkonto, das nicht in der von der Steuerverwaltung geführten sog. weißen Liste der Steuerpflichtigen angeführt ist, oder (c) ohne verpflichtenden „Splitzahlungsmechanismus“ erfolgen, sofern für Umsatzsteuerzwecke anwendbar.
Anmerkung: Die steuerlich absetzbaren Abschreibungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, die von „Immobiliengesellschaften“ (gemäß Definition im polnischen Körperschaftsteuergesetz) vorgenommen werden, dürfen in einem bestimmten Steuerjahr nicht höher sein als die entsprechenden buchhalterischen Abschreibungen. Globale Mindeststeuer, nationale Mindeststeuer, Mindeststeuer auf Unterbesteuerung und gleichwertige Steuern, die in anderen Ländern als der Republik Polen erhoben werden.

 

Zinsschranke

Zinsüberschüsse (und andere Fremdfinanzierungskosten), die entweder (a) 30 % des speziell für Körperschaftsteuerzwecke berechneten EBITDA oder (b) PLN 3 Mio. übersteigen – je nachdem, welcher Wert höher ist.
Überschüsse, die in einem bestimmten Steuerjahr nicht abgezogen werden, können innerhalb der folgenden 5 Jahre unter Einhaltung der in diesen Jahren geltenden Gesetze ausgeglichen werden.

 

Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Zinsen aus Fremdfinanzierung unterliegen grundsätzlich der Zinsschranke, unabhängig davon, ob sie an verbundene oder nicht verbundene Parteien gezahlt werden.
Besondere Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren und Kosten für bestimmte immaterielle Dienstleistungen, die an verbundene Parteien gezahlt werden – aufgehoben ab dem 01.01.2022.

Quellensteuer

Generell 20 % für Zinsen, Lizenzgebühren und bestimmte immaterielle Dienstleistungen; im Fall von Kapitalerträgen – 19 %.
Der in Polen ansässige Steuerzahler ist verpflichtet, die Steuer einzubehalten und abzuführen (auch im Namen des örtlichen Empfängers der Kapitaleinkünfte, sofern dies der Fall ist).
Ein DBA kann einen niedrigeren Steuersatz oder eine Nichtbesteuerung vorsehen; für Zahlungen an konzerninterne Gesellschaften sind basierend auf den entsprechenden EU-Richtlinien sowie auf nationalen Vorschriften Ausnahmen vorgesehen.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung / -befreiung ist „gebührende Sorgfalt“ erforderlich; die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit des ausländischen Steuerpflichtigen muss eingeholt werden; für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Zahlungen ist eine besondere Erklärung über die wirtschaftliche Eigentümerschaft erforderlich.
Eine Steuerbegünstigung bzw. -befreiung wird durch Kürzung an der Quelle oder durch Anwendung des Mechanismus zur Zahlung und Rückerstattung gewährt.
Dieser Mechanismus gilt grundsätzlich für an verbundene Parteien erfolgte Zahlungsüberschüsse, die in einem bestimmten Steuerjahr PLN 2 Mio. übersteigen, es sei denn, der Steuerpflichtige legt dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung über das Fehlen von Hindernissen für die Anwendung der Steuerbegünstigung / -befreiung vor oder die Behörde hat eine entsprechende Stellungnahme über die Inanspruchnahme von Präferenzen abgegeben.
Dem Rückerstattungsantrag sind detaillierte Dokumente beizulegen, um den Anspruch auf Inanspruchnahme von Präferenzen zu untermauern. Der Rückerstattungsantrag wird vom Zahlungsempfänger (z.B. dem ausländischen Steuerzahler) oder unter bestimmten Umständen von der zahlenden Partei eingereicht.
Zahlungen für immaterielle Dienstleistungen fallen nicht unter das System zur Zahlung und Rückerstattung der Quellensteuer.

Zinsen

20 % oder ein niedrigerer Steuersatz gemäß dem geltenden DBA oder Befreiung aufgrund der EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren für Konzernzwecke und nationaler Vorschriften.

Lizenzen

20 % oder ein niedrigerer Steuersatz gemäß dem geltenden DBA oder Befreiung aufgrund der EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren für Konzernzwecke und nationaler Vorschriften.

Dividenden

19 % oder ein niedrigerer Steuersatz gemäß dem geltenden DBA oder Steuerbefreiung aufgrund der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie für Konzernzwecke und nationaler Vorschriften.

Hinzurechnungsbesteuerung

Besteuerung bestimmter Einkünfte beherrschter ausländischer Unternehmen / Betriebsstätten beim beherrschenden polnischen Unternehmen.
Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei entsprechendem Substanznachweis für die in der EU oder im EWR ansässige beherrschte ausländische Gesellschaft.
Ein beherrschtes ausländisches Unternehmen wird im polnischen Körperschaftsteuergesetz mittels verschiedener Kriterien definiert:
1) das beherrschte Unternehmen ist in einer Steueroase ansässig,
2) das beherrschte Unternehmen ist in einem Land ansässig, das mit Polen oder der EU kein Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Austauschs von Steuerinformationen abgeschlossen hat,
3) beherrschtes ausländisches Unternehmen (auch wenn der polnische Steuerzahler allein oder gemeinsam mit anderen genannten Parteien mehr als 50 % der Anteile hält), dessen effektive Besteuerung im Ausland höchstens 14,25 % beträgt und:
(a) dessen passive Einkünfte mindestens 33 % seiner Gesamteinnahmen ausmachen, oder
(b) dessen passive Einkünfte weniger als 30 % des Wertes bestimmter Vermögenswerte betragen, die diese Einkünfte generieren, wobei diese Vermögenswerte im Wesentlichen 50 % des Wertes aller Vermögenswerte des Unternehmens ausmachen, oder
(c) das eine speziell berechnete hohe Rendite aus den gehaltenen Vermögenswerten erzielt [mehr als 20 % x (Buchwert der Vermögenswerte + jährliche Beschäftigungskosten + kumulierter Wert der Abschreibungen)] und weniger als 75 % der Einnahmen aus Geschäften mit nicht verbundenen Parteien mit Sitz im Inland erzielt.

Hybride Gestaltungen

Diskrepanzen, die aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Ansätze in verschiedenen Ländern zu einer abweichenden steuerlichen Behandlung führen und unter Umständen zu Gewinnverlagerungen oder Gewinnminderungen führen können (was zu einem doppelten Abzug bestimmter Kosten oder Verluste in verschiedenen Ländern oder deren Abzug in einem Land ohne Besteuerung in einem anderen Land führt). [Anm.d.Übers.: Hauptsatz hat kein Verb]
Neutralisiert durch Vorschriften, die in der Regel vorsehen, dass die damit verbundenen Kosten nicht steuerlich absetzbar sind oder die damit verbundenen Erträge nicht anerkannt werden.

Nationale Schachtelbefreiung

Dividenden (idR bestimmte Gewinnausschüttungen) sind steuerfrei. Bedingungen:
Mindestanteil: 10 %
Behaltefrist: 2 Jahre ununterbrochen
Kapitalerträge, Liquidationsgewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Kapitalverluste sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, wobei Regeln für Verlustvorträge gegen Kapitalerträge gelten.

Internationale Beteiligungen

Dividenden (idR bestimmte Gewinnausschüttungen) sind steuerfrei. Bedingungen:
(a) Mindestanteil: 10 % (falls der Begünstigte in der EU oder im EWR ansässig ist) oder 25 % (im Fall der Schweiz)
(b) Behaltefrist: 2 Jahre ununterbrochen
(c) Zusammenarbeit im Bereich des Austauschs von Steuerinformationen zwischen Polen und einem anderen Land.
Kapitalerträge, Liquidationsgewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Kapitalverluste sind steuerlich abzugsfähig, wobei Regeln für Verlustvorträge gegen Kapitalerträge gelten.

Internationale Schachtelbefreiung und Portfolio-Beteiligungen

Methode der Steueranrechnung bei ausländischen Dividenden und Kapitalerträgen.
Die Übertragung von Steuergutschriften auf die ausländische Körperschaftsteuer ist unter bestimmten Umständen möglich (in Bezug auf Einkünfte aus Gewinnbeteiligungen), wenn Polen ein DBA mit einem anderen Nicht-EU- oder EWR-Land abgeschlossen hat; Mindestbeteiligung am ausländischen Unternehmen: 75 %, Behaltefrist: 2 Jahre ununterbrochen.
Steuerbefreiung für Dividenden von ausländischen Unternehmen, die in der EU, im EWR oder in der Schweiz ansässig sind; Mindestbeteiligung am ausländischen Unternehmen: 10 % (oder 25 % im Fall der Schweiz), Behaltefrist: 2 Jahre ununterbrochen.
Präferenzen können in Anspruch genommen werden, sofern es eine Zusammenarbeit im Bereich des Austauschs von Steuerinformationen zwischen Polen und einem anderen Land gibt.
Kapitalerträge sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Kapitalverluste sind steuerlich abzugsfähig, wobei Regeln für Verlustvorträge gegen Kapitalerträge gelten.

Firmenwert - Abschreibung

Bei Asset Deal: Kauf oder Finanzierungsleasing (laut Definition im polnischen Körperschaftsteuergesetz) eines Unternehmens oder eines Teilbereichs davon
Abschreibung: mindestens 5 Jahre

Unternehmensgruppenbesteuerung / Organschaft

Unternehmensgruppe

In Polen niedergelassene Unternehmen, die durch eine finanzielle Hierarchie verbunden sind, können unter bestimmten Umständen eine Steuerkapitalgruppe für Körperschaftsteuerzwecke bilden.
Die Muttergesellschaft muss mindestens 75 % des Kapitals der übrigen Gruppenmitglieder halten.
Mindestdauer der Gruppe: 3 Jahre
Mitglieder der Steuerkapitalgruppe können nur sein: Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und einfache Aktiengesellschaften.
Die Muttergesellschaft vertritt die Gruppe für Steuerzwecke, erhebt und zahlt die Steuer im Namen der gesamten Gruppe.
Gemeinsame Verantwortung aller Gruppenmitglieder für die Steuerschulden der Gruppe.
Die steuerpflichtigen Gewinne oder Verluste der Mitglieder einer Gruppe werden zusammengerechnet, wobei die Regeln für die einzelnen Einkommensquellen (Betriebs- bzw. Kapitaleinkünfte) gelten. Gruppenverluste werden gegen Gruppengewinne aufgerechnet, wobei die Standardregeln für Verlustvorträge zur Anwendung kommen. Nach Auflösung der Gruppe können Gruppenverluste nicht gegen Gewinne von Gruppenmitgliedern aufgerechnet werden. Verluste von Gruppenmitgliedern, die vor dem Zusammenschluss der Gruppe entstanden sind, können unter bestimmten Umständen mit den Gewinnen der Gruppe verrechnet werden.

Organschaft

n. a.

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