Letzte Überprüfung 18 Apr 2023
Körperschaftsteuer: Jahressteuererklärung ist bis Ende des 3. Monats im darauffolgenden Steuerjahr einzureichen;
Einkommensteuererklärung: Jahressteuererklärung ist bis zum 30. April des Folgejahres vom Steuerzahler einzureichen.
KöSt-/ESt-Vorauszahlungen sind monatlich zu zahlen – jeweils bis zum 20. des Folgemonats; „Kleinunternehmer“ oder Steuerzahler, die mit ihrer Erwerbstägigkeit in einem bestimmten Steuerjahr beginnen, können sich für vierteljährliche Zahlungen entscheiden – zahlbar bis zum 20. Tag des folgenden Quartals; keine monatlichen oder vierteljährlichen KöSt-/ESt-Erklärungen.
Unternehmen, die Quellensteuer auf ausgeschüttete Zahlungen einheben, sind verpflichtet, bis Ende des 1. Monats im darauffolgenden Steuerjahr eine Jahressteuererklärung für die erhobene Quellensteuer einzureichen.
Umsatzsteuer: monatliche Umsatzsteuererklärungen sind zusammen mit detaillierten USt-Dokumenten in einem einheitlichen SAF-T-Format elektronisch bis zum 25. des Folgemonats einzureichen.
Vierteljährliche Umsatzsteuererklärungen können eingereicht werden von (a) „Kleinunternehmern“ (d.h. in Bezug auf die Umsatzsteuer diejenigen, deren Umsatz im vorangegangenen Steuerjahr EUR 2 Mio. brutto nicht überschritten hat) oder (b) Steuerpflichtigen, die nur die KöSt-Besteuerung der ausschüttungsfähigen Nettogewinne anwenden und deren Umsatz im vorangegangenen Steuerjahr den in PLN angegebenen Betrag von umgerechnet EUR 4 Mio. brutto nicht überschritten hat.
Keine jährlichen Umsatzsteuererklärungen.
Zusammenfassende Meldungen werden nur monatlich eingereicht - bis zum 25. des Folgemonats.
Bei späterer Rechnungslegung für die Lieferung von Gütern kann die Meldefrist für die Transaktionen um einen Monat verlängert werden.
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