Letzte Überprüfung 13 Apr 2023
Normalsteuersatz: 21 %
Ermäßigter Steuersatz: 7 %
Nullsatz: 0 %
Steuerpflichtig sind: Lieferungen, für die eine Gegenleistung gewährt wird; die Entnahmen für private Zwecke (Eigenverbrauch) sowie Lieferungen ohne Gegenleistung innerhalb von Montenegro.
Importe von Waren nach Montenegro sind ebenfalls steuerpflichtig.
Der Handel mit Erdgas, Strom und Heiz- oder Kühlenergie sowie die Nutzung der Produkte des Steuerpflichtigen oder der vom Steuerpflichtigen beschäftigten Personen für nicht geschäftliche Zwecke sind steuerpflichtig, wenn die Vorsteuer auf diese Produkte abgezogen werden kann.
Grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung).
Im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung).
Beginnt die Versendung/Beförderung außerhalb von Montenegro, wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer die Lieferung ausgeführt hat.
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: im Einfuhrland
Der Ort, an dem Erdgas, Strom und Wärme oder Kälte gehandelt werden, gilt als:
- der Ort der Lieferung von Erdgas über ein Erdgasnetz im Hoheitsgebiet Montenegros oder ein an dieses Netz angeschlossenes Netz, die Lieferung von Elektrizität und die Lieferung von Energie zum Heizen oder Kühlen über die Wärme- oder Kältenetze einer Person, die Energieerzeugnisse im Großhandel vertreibt,
- der Sitz der Person, die Energieerzeugnisse im Großhandel vertreibt, d. h. der Wohnsitz oder der Wohnsitz der Person, für die diese Erzeugnisse geliefert werden,
- der Ort der Lieferung, an dem die Person, an die die Produkte geliefert werden, diese Produkte verwendet, wenn sie nicht im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Absatzes in der Lieferung enthalten sind.
Wenn die in Absatz 1, Strich 3 dieses Artikels genannte Person die gelieferten Produkte nicht vollständig aufbraucht, gilt als Lieferort dieser Produkte der in Absatz 1, Strich 2 dieses Artikels genannte Ort.
Steuerpflichtig sind: sonstige Leistungen, für die eine Gegenleistung gewährt wird, der Privatgebrauch sowie nicht betriebliche Leistungen für die keine Gegenleistung gewährt wird.
Bei B2B Empfängerort, bei B2C Unternehmerort (vorbehaltlich gewisser Sonderbestimmungen)
Für den Zweck der Bestimmung des Orts der Bereitstellung von Leistungen,
- steuerpflichtige Personen und
- nicht steuerpflichtige umsatzsteuerlich erfasste juristische Personen gelten als „steuerpflichtige Personen“
B2B | B2C | ||||
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) | Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
B2B | B2C | |||||||
Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes | ||||||
Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort | ||||||
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort | ||||||
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort (kein Reverse-Charge-System für Eintrittsberechtigungen etc.) | Tätigkeitsort | ||||||
Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird | wo die Beförderung bewirkt wird | ||||||
Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird | ||||||
ig Güterbeförderung | Empfängerort (Grundregel) | Abgangsort | ||||||
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort | ||||||
Begutachtung von und Arbeiten an beweg- lichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort | ||||||
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort | ||||||
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort | Abgangsort | ||||||
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung | Ort der Zurverfügungstellung | ||||||
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel) | Empfängerort Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten |
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Katalogleistung an Private im Drittland 1) | Empfängerort | |||||||
Katalogleistung an Private in EU | n/z | |||||||
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) | Empfängerort (Grundregel) | Empfängerort (Grundregel)
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n. a.
Anzuwenden auf alle in Montenegro steuerbaren Umsätze (bis auf einige Ausnahmefälle) von ausländischen Unternehmen
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn) Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte
Empfänger schuldet die Umsatzsteuer. Sofern die generellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen (keine Cash-Flow-Auswirkungen beim Leistungsempfänger).
n. a.
Ein Steuerpflichtiger kann bei der Berechnung seiner Steuerschuld die Umsatzsteuer abziehen, die er beim Erwerb von Gütern oder sonstigen Leistungen von einem anderen Steuerpflichtigen, bei der Einfuhr von Gütern und als Empfänger (Nutzer) einer Leistung entrichten muss oder entrichtet hat (nachstehend: Vorsteuer), wenn er diese Güter, d.h. Leistungen, zur Erzielung von Einnahmen bei der Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit, für die Mehrwertsteuer entrichtet wird, verwendet (genutzt) hat oder verwenden wird.
Bei Anlagevermögen (bzw. Großreparaturen): Falls sich in einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Kalenderjahr, in dem begonnen wurde, die Ausrüstung zu verwenden, die für den Vorsteuerabzug in diesem Jahr maßgeblichen Umstände ändern, wird für den Zeitraum ab der Änderung der Umstände eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen. Bei Immobilien wird anstelle eines Fünfjahreszeitraums ein Zehnjahreszeitraum berücksichtigt.
Der vom Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug ist zu berichtigen, falls:
1) später festgestellt wird, dass der Vorsteuerabzug höher oder niedriger angesetzt wurde als der vom Steuerpflichtigen zu zahlende Betrag;
2) aus der Steuerberechnung hervorgeht, dass sich Faktoren geändert haben, die für die Berechnung des abzugsfähigen Vorsteuerbetrags von Bedeutung sind (Preisänderung, d.h. Stornierung vertraglich vereinbarter Käufe, etc.).
Beim Erwerb von Wohngebäuden ist der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
Vermietung von Immobilien: grundsätzlich 21 %
Ausnahme:
Vermietung zu Wohnzwecken ist steuerfrei.
Erstübertragung von Gebäuden und wirtschaft- lich trennbaren Einheiten unterliegt der 21%igen Umsatzsteuer.
Die zweite und jede nachfolgende Übertragung von Gebäuden unterliegt der 3%igen Grund- erwerbsteuer
n. a.
Unternehmer die weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in Montenegro haben
Möglich für ausländische Unternehmen mittels eines Fiskalvertreters in Montenegro und für montenegrische Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen.
n. a.
n. a.
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