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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Letzte Überprüfung 13 Apr 2023

Steuersätze

Normalsteuersatz: 21 %
Ermäßigter Steuersatz: 7 %
Nullsatz: 0 %

Lieferungen

Steuerpflichtig sind: Lieferungen, für die eine Gegenleistung gewährt wird; die Entnahmen für private Zwecke (Eigenverbrauch) sowie Lieferungen ohne Gegenleistung innerhalb von Montenegro.
Importe von Waren nach Montenegro sind ebenfalls steuerpflichtig.

Der Handel mit Erdgas, Strom und Heiz- oder Kühlenergie sowie die Nutzung der Produkte des Steuerpflichtigen oder der vom Steuerpflichtigen beschäftigten Personen für nicht geschäftliche Zwecke sind steuerpflichtig, wenn die Vorsteuer auf diese Produkte abgezogen werden kann.

 

Ort der Lieferung

Grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung).
Im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung).
Beginnt die Versendung/Beförderung außerhalb von Montenegro, wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer die Lieferung ausgeführt hat.
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: im Einfuhrland

Der Ort, an dem Erdgas, Strom und Wärme oder Kälte gehandelt werden, gilt als:
- der Ort der Lieferung von Erdgas über ein Erdgasnetz im Hoheitsgebiet Montenegros oder ein an dieses Netz angeschlossenes Netz, die Lieferung von Elektrizität und die Lieferung von Energie zum Heizen oder Kühlen über die Wärme- oder Kältenetze einer Person, die Energieerzeugnisse im Großhandel vertreibt,
- der Sitz der Person, die Energieerzeugnisse im Großhandel vertreibt, d. h. der Wohnsitz oder der Wohnsitz der Person, für die diese Erzeugnisse geliefert werden,
- der Ort der Lieferung, an dem die Person, an die die Produkte geliefert werden, diese Produkte verwendet, wenn sie nicht im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Absatzes in der Lieferung enthalten sind.

Wenn die in Absatz 1, Strich 3 dieses Artikels genannte Person die gelieferten Produkte nicht vollständig aufbraucht, gilt als Lieferort dieser Produkte der in Absatz 1, Strich 2 dieses Artikels genannte Ort.

sonstige Leistungen

Steuerpflichtig sind: sonstige Leistungen, für die eine Gegenleistung gewährt wird, der Privatgebrauch sowie nicht betriebliche Leistungen für die keine Gegenleistung gewährt wird.

Ort bei sonstigen Leistungen

Bei B2B Empfängerort, bei B2C Unternehmerort (vorbehaltlich gewisser Sonderbestimmungen)

Für den Zweck der Bestimmung des Orts der Bereitstellung von Leistungen,

- steuerpflichtige Personen und
- nicht steuerpflichtige umsatzsteuerlich erfasste juristische Personen gelten als „steuerpflichtige Personen“

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht  für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen
Veranstaltungsort (kein Reverse-Charge-System für Eintrittsberechtigungen etc.) Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel) Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Begutachtung von und Arbeiten an beweg- lichen körperlichen Gegenständen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel) Empfängerort
Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten
Katalogleistung an Private im Drittland 1) Empfängerort
Katalogleistung an Private in EU n/z
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) Empfängerort (Grundregel) Empfängerort (Grundregel)

 

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

n. a.

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

Anzuwenden auf alle in Montenegro steuerbaren Umsätze (bis auf einige Ausnahmefälle) von ausländischen Unternehmen

Voraussetzungen

Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn) Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte

Folgen

Empfänger schuldet die Umsatzsteuer. Sofern die generellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen (keine Cash-Flow-Auswirkungen beim Leistungsempfänger).

Sonderregelungen

n. a.

Steuerbefreiung

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Folgende Leistungen sind steuerfrei mit der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug:
  • Ausfuhrlieferungen und Transportleistungen, iZm. dem Export oder dem Import von Waren;
  • Leistungen iZm vorübergehend importierten Waren
  • Die Lieferung von Treibstoff und anderen not- wendigen Gütern zur Erhaltung von Fahrzeugen der Seeschifffahrt (Segelboote, Rettungsboote, Kriegsschiffe)
  • Lieferungen und sonstige Leistungen iZm der internationalen Luft- und Seeschifffahrt
  • Lieferungen und die sonstigen Leistungen an diplomatische konsularische Missionen, inter- nationale Organisationen etc.
  • Lieferungen von gelisteten Medikamenten und medizinischen Geräten
  • Lieferungen und sonstige Leistungen iZm der Erkundung von Ölquellen auf Hochsee
  • Lieferungen und sonstige Leistungen für den Bau und die Einrichtung von Beherbergungsbetrieben mit einer Kategorie von 5 Sternen oder mehr
  • Lieferungen und sonstige Leistungen für die Errichtung von Energieanlagen zur Herstellung von Strom mit einer Kapazität >10MW und einer Kapazität für die Produktion von Lebensmitteln des Sektors C+E188
  • Lieferungen von Waren im Zolllager
  • Einfuhrlieferungen in Freihandelszonen und Lieferungen in Freihandelszonen
  • Lieferungen und sonstige Leistungen iZm. Spendenübereinkommen (abgeschlossen mit der Republik Montenegro) die festlegen, dass die Steuer nicht aus Spendenfonds bezahlt werden;
  • Lieferungen und sonstige Leistungen iZm. Kredit- oder Darlehensverträgen, abgeschlossen zwischen der Republik Montenegro und interna- tionalen Finanzorganisationen oder einem ande- ren Staat sowie Verträgen zwischen Dritten und
    internationalen Finanzorganisationen oder einem anderen Staat bei denen die Republik Monteneg- ro als Bürge bzw. Rückbürge fungiert, sofern die Vereinbarungen festlegen, dass die Steuer nicht in den erhaltenen Mitteln gedeckt ist.

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Umsätze von Banken, Finanzdienstleistern und Versicherungen;
  • Zweiter und jeder nachfolgende Verkauf von Immobilien;
  • Vermietung von Immobilien zu Wohnzwecken;
  • Vermietung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen;
  • Transaktionen iZm gültigen Briefmarken, Verwaltungs- und Gerichtsgebühren und Steuermarken;
  • Lieferungen von Gold und anderen Edel- metallen an die Zentralbank von Montenegro;
  • Leistungen iZm. der Organisation von Glücks- spielen;

Vorsteuerabzug

Ein Steuerpflichtiger kann bei der Berechnung seiner Steuerschuld die Umsatzsteuer abziehen, die er beim Erwerb von Gütern oder sonstigen Leistungen von einem anderen Steuerpflichtigen, bei der Einfuhr von Gütern und als Empfänger (Nutzer) einer Leistung entrichten muss oder entrichtet hat (nachstehend: Vorsteuer), wenn er diese Güter, d.h. Leistungen, zur Erzielung von Einnahmen bei der Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit, für die Mehrwertsteuer entrichtet wird, verwendet (genutzt) hat oder verwenden wird.

  • Der Steuerpflichtige kann die Vorsteuer aus Gütern und sonstigen Leistungen abziehen, die er zur Ausübung von Tätigkeiten außerhalb Montenegros verwendet hat, sofern das Recht auf Vorsteuerabzug anerkannt würde, wenn die Tätigkeit in Montenegro ausgeübt würde

Vorsteuerberichtigung

Bei Anlagevermögen (bzw. Großreparaturen): Falls sich in einem Zeitraum von fünf Jahren ab dem Kalenderjahr, in dem begonnen wurde, die Ausrüstung zu verwenden, die für den Vorsteuerabzug in diesem Jahr maßgeblichen Umstände ändern, wird für den Zeitraum ab der Änderung der Umstände eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen. Bei Immobilien wird anstelle eines Fünfjahreszeitraums ein Zehnjahreszeitraum berücksichtigt.
Der vom Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug ist zu berichtigen, falls:
1) später festgestellt wird, dass der Vorsteuerabzug höher oder niedriger angesetzt wurde als der vom Steuerpflichtigen zu zahlende Betrag;
2) aus der Steuerberechnung hervorgeht, dass sich Faktoren geändert haben, die für die Berechnung des abzugsfähigen Vorsteuerbetrags von Bedeutung sind (Preisänderung, d.h. Stornierung vertraglich vereinbarter Käufe, etc.).
Beim Erwerb von Wohngebäuden ist der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt

Immobilien

Vermietung

Vermietung von Immobilien: grundsätzlich 21 %
Ausnahme:
Vermietung zu Wohnzwecken ist steuerfrei.

Verkauf

Erstübertragung von Gebäuden und wirtschaft- lich trennbaren Einheiten unterliegt der 21%igen Umsatzsteuer.
Die zweite und jede nachfolgende Übertragung von Gebäuden unterliegt der 3%igen Grund- erwerbsteuer

Vorsteuerrückerstattung für österreichische Unternehmer innerhalb der EU

n. a.

Ausländische Unternehmer

Unternehmer die weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in Montenegro haben

Registrierung

Möglich für ausländische Unternehmen mittels eines Fiskalvertreters in Montenegro und für montenegrische Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen.

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

n. a.

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

n. a.

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