Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
n. a.
Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist zulässig.
n. a.
nicht abzugsfähig
n. a.
n. a.
n. a.
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar.
Für internationale Holdings gelten andere Vorschriften.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft (OG oder KG) ist in der Regel sowohl für Kommanditisten als auch für Komplementäre steuerpflichtiges Einkommen.
n. a.
Ein Unternehmensverkauf durch Einzelverkauf von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ("Asset Deal") ist möglich.
Besondere arbeitsrechtliche Vorschriften sind zu beachten, wenn Arbeitsverträge, Leasingverträge etc. übertragen werden sollen. Auch die Umsatzsteuerregeln sollten berücksichtigt werden.
Der Verkauf eines Unternehmens durch Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten („asset deal“) ist möglich.
Besondere arbeitsrechtliche, mietrechtliche u.a. Vorschriften sind zu beachten, wenn Arbeitsverhältnisse, Mietverträge etc. übertragen werden sollen. Auch die Umsatzsteuerregeln sollten berücksichtigt werden.
Beim Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände gilt das Anschaffungskostenprinzip. Der Gesamtkaufpreis wird den einzelnen Vermögensgegenständen und Schuldenpositionen zu Verkehrswerten zugeordnet, ein verbleibender Rest stellt den aktiven Firmenwert dar.
Aus steuerlichen Gründen unterliegt der Firmenwert keiner Abschreibung.
Verschmelzung durch Übertragung an die Muttergesellschaft (u.U. an die Tochtergesellschaft), Verschmelzung von Schwestergesellschaften, Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens an den Hauptgesellschafter (nicht Kapitalgesellschaft), Verschmelzung, Abspaltung.
Unternehmensrechtlich ist die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schuldenimmer optional und erfolgt gemäß den IFRS und IAS Standards.
Methode 1 – Buchwertfortführung Vermögensgegenstände und Schulden werden zu Buchwerten angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird u.U. als Umgründungsmehrwert (und gegebenenfalls Firmenwert) bilanziert.
Methode 2 – Neubewertung Vermögensgegenstände und Schulden werden zum Verkehrswert angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert bilanziert.
Rückstellungserfordernisse (z.B. latente Steuern) sind zu beachten.
Methode 3 – Verwendung der Equity-Methode gemäß dem neuen IAS 28.
Aus steuerlichen Gründen unterliegt der Firmenwert keiner Abschreibung.
Die Neubewertung von Vermögenswerten ist in der Regel nicht steuerlich absetzbar.
Grundsätzlich ist die Einbringung von Vermögensgegenständen zulässig (Einbringung von Dienstleistungen ist nicht möglich).
Der Tausch von einzelnen Vermögensgegenständen gegen Unternehmensanteile unterliegt verschiedenen Steuern.
Aus steuerlichen Gründen unterliegt der Firmenwert keiner Abschreibung.
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