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Fusionen & Übernahmen

Fusionen & Übernahmen

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Finanzierung

Finanzierungshilfe durch die Tochtergesellschaft

n. a.

Nachrangige Verbindlichkeiten (Mezzaninkapital)

Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist zulässig.

Zinsaufwendung im Zusammenhang mit dem Anteilskauf

n. a.

Zinsaufwendung im Zusammenhang mit nachrangigen Verbindlichkeiten

nicht abzugsfähig

EU-Zinsschranke

n. a.

Abfindungsmöglichkeiten

Abfindung von Minderheitsgesellschaftern (Squeeze out)

n. a.

Veräußerungsgewinne – Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Aktienverkauf (AG)

n. a.

Anteilsverkauf (GmbH)

Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar.
Für internationale Holdings gelten andere Vorschriften.

Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft

Der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft (OG oder KG) ist in der Regel sowohl für Kommanditisten als auch für Komplementäre steuerpflichtiges Einkommen.

Internationale Schachtelbegünstigung

n. a.

Unternehmensverkauf (Verkauf von Vermögensgegenständen)

Ein Unternehmensverkauf durch Einzelverkauf von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ("Asset Deal") ist möglich.

Besondere arbeitsrechtliche Vorschriften sind zu beachten, wenn Arbeitsverträge, Leasingverträge etc. übertragen werden sollen. Auch die Umsatzsteuerregeln sollten berücksichtigt werden.

Definition

Der Verkauf eines Unternehmens durch Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten („asset deal“) ist möglich.
Besondere arbeitsrechtliche, mietrechtliche u.a. Vorschriften sind zu beachten, wenn Arbeitsverhältnisse, Mietverträge etc. übertragen werden sollen. Auch die Umsatzsteuerregeln sollten berücksichtigt werden.

Bewertung

Beim Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände gilt das Anschaffungskostenprinzip. Der Gesamtkaufpreis wird den einzelnen Vermögensgegenständen und Schuldenpositionen zu Verkehrswerten zugeordnet, ein verbleibender Rest stellt den aktiven Firmenwert dar.

Firmenwert

Aus steuerlichen Gründen unterliegt der Firmenwert keiner Abschreibung.

Verschmelzungen und Abspaltungen

Unternehmensrechtlich zulässige Formen

Verschmelzung durch Übertragung an die Muttergesellschaft (u.U. an die Tochtergesellschaft), Verschmelzung von Schwestergesellschaften, Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens an den Hauptgesellschafter (nicht Kapitalgesellschaft), Verschmelzung, Abspaltung.

Bewertung

Unternehmensrechtlich ist die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schuldenimmer optional und erfolgt gemäß den IFRS und IAS Standards.

Unternehmensrechtliche Bewertung

Methode 1 – Buchwertfortführung Vermögensgegenstände und Schulden werden zu Buchwerten angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird u.U. als Umgründungsmehrwert (und gegebenenfalls Firmenwert) bilanziert.
Methode 2 – Neubewertung Vermögensgegenstände und Schulden werden zum Verkehrswert angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert bilanziert.
Rückstellungserfordernisse (z.B. latente Steuern) sind zu beachten.

Methode 3 – Verwendung der Equity-Methode gemäß dem neuen IAS 28.

Firmenwertabschreibung

Aus steuerlichen Gründen unterliegt der Firmenwert keiner Abschreibung.

Steuerfolgen

Die Neubewertung von Vermögenswerten ist in der Regel nicht steuerlich absetzbar.

Einbringungen von Vermögensgegenständen in das Gesellschaftskapital

Sacheinlagen

Grundsätzlich ist die Einbringung von Vermögensgegenständen zulässig (Einbringung von Dienstleistungen ist nicht möglich).

Steuerliche Behandlung

Der Tausch von einzelnen Vermögensgegenständen gegen Unternehmensanteile unterliegt verschiedenen Steuern.

Firmenwertabschreibung

Aus steuerlichen Gründen unterliegt der Firmenwert keiner Abschreibung.

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