Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Unbewegliches Vermögen wird für steuerliche Abschreibungszwecke in die Gruppe I des Anlagevermögens eingeordnet. Es wird die lineare Methode angewendet.
Unbewegliches Vermögen fällt für Abschreibungszwecke unter Gruppe I des Anlagevermögens; lineare Abschreibung
Grundstücke - keine Abschreibung
Gebäude - 2,5 %, Anschaffungsbetrag der Steuerbemessungsgrundlage
keine Abschreibung
2,5 % ab Zeitpunkt der Aktivierung
Anschaffungskosten
für steuerliche Zwecke nicht zulässig
Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichen und privaten Grundstücken (unabhängig von der Behaltedauer) durch natürliche Personen 15 % auf den Bruttobetrag von 70 %
0,15
grundsätzlich im Rahmen der Selbstberechnung durch Rechtsanwalt oder Notar
Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien (durch Kauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung, Handelsgeschäfte mit Immobilien, Erwerb im Zuge von Liquidations- oder Insolvenzverfahren, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder anderen Erwerbswegen)
Sofern der Erwerb eines neu errichteten Objekts der Umsatzsteuer unterliegt, fällt keine Grund- erwerbsteuer an.
Marktwert zum Kaufzeitpunkt
3%
keine speziellen Regelungen
keine speziellen Regelungen
n. a.
keine speziellen Regelungen
keine speziellen Regelungen
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