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Unbewegliches Vermögen

Unbewegliches Vermögen

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Abschreibungen

Unbewegliches Vermögen wird für steuerliche Abschreibungszwecke in die Gruppe I des Anlagevermögens eingeordnet. Es wird die lineare Methode angewendet.

planmäßige

Unbewegliches Vermögen fällt für Abschreibungszwecke unter Gruppe I des Anlagevermögens; lineare Abschreibung

außerplanmäßige

Abschreibungsgruppen

Grundstücke - keine Abschreibung

Gebäude - 2,5 %, Anschaffungsbetrag der Steuerbemessungsgrundlage

Grund und Boden

keine Abschreibung

Gebäude

2,5 % ab Zeitpunkt der Aktivierung

Bemessungsgrundlage bei Gebäuden

Anschaffungskosten

Sonderabschreibungen

Zuschreibung

für steuerliche Zwecke nicht zulässig

Immobilienertragsteuer

Steuergegenstand

Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichen und privaten Grundstücken (unabhängig von der Behaltedauer) durch natürliche Personen 15 % auf den Bruttobetrag von 70 %

Steuersatz

0,15

Einhebung

grundsätzlich im Rahmen der Selbstberechnung durch Rechtsanwalt oder Notar

Befreiungen

Grunderwerbsteuer

Steuergegenstand

Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien (durch Kauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung, Handelsgeschäfte mit Immobilien, Erwerb im Zuge von Liquidations- oder Insolvenzverfahren, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder anderen Erwerbswegen)

Sofern der Erwerb eines neu errichteten Objekts der Umsatzsteuer unterliegt, fällt keine Grund- erwerbsteuer an.

Bemessungsgrundlage

Marktwert zum Kaufzeitpunkt

Steuersatz

3%

Immobiliensteuern

Grundsteuer

Steuergegenstand

  • Eigentumsrechte an unbeweglichem Vermögen von Unternehmen und natürlichen Personen (Gebäude und Grund)
  • Nutzungsrecht für staatliche Immobilien
    Bemessungsgrundlage: Marktwert der Immobilie per 1. Jänner des Jahres, in dem die Grundsteuer ermittelt wird
    Steuersatz: von 0,25 % bis 1 %

Immobilienfonds

Eigentümer des Fondsvermögens

keine speziellen Regelungen

Jährliche Bewertung

keine speziellen Regelungen

Fremdfinanzierung

n. a.

Risikostreuung

keine speziellen Regelungen

Steuerpflicht

keine speziellen Regelungen

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