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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Letzte Überprüfung 22 Aug 2023

Steuergegenstand

Einkommen

Steuersatz

Progressiver Körperschaftsteuersatz:

  1. bis zu EUR 100.000,00 - Steuersatz 9%;
  2. von EUR 100.000,01 bis EUR 1.500.000,00 (EUR 9.000,00 +12% auf den Betrag über EUR 100.000,01)
  3. über EUR 1.500.000,01 (EUR 177.000,00 +15% auf den Betrag über EUR 1.500.000,01).

Steuerpflicht

n. a.

unbeschränkt

beschränkt

Wirtschaftsjahr

Kalenderjahr; außer im Falle einer Liquidation oder Beginn der Geschäftstätigkeit während des Jahres.

Buchführung

doppelte Buchführung (zwingende Anwendung von IFRS und IAS für bestimmte Unternehmen)

Verlustrücktrag

n. a.

Verlustvortrag

zeitlich begrenzt (5 Jahre); kein Verlustrücktrag

Mantelkauf

n. a.

Betriebsausgaben

Aufwendungen oder Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind

Transferpreise

fremdübliche Gestaltung; Unternehmen müssen bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen keine Transfer-Pricing Dokumentation erstellen und dem Finanzamt vorlegen, jedoch sind sie ver- pflichtet die Transferpreise auf Fremdüblichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls die Körperschaft- steuerbemessungsgrundlage anzupassen.

Zinsen eines fremdfinanzierten Beteiligungserwerbes

unter denselben Bedingungen abzugsfähig wie Zinsen für aus der Geschäftstätigkeit resultierende Verbindlichkeiten.
Zinsen an verbundene Personen sind abzugs- fähig, sofern der marktübliche Zinssatz nicht überschritten wird.
Zinsen an ausländische Personen/Unternehmen, wenn der Zinssatz nicht höher als der marktüb- liche Zinssatz ist.

Debt / Equity

n. a.

Abschreibungen

aus steuerlicher Sicht wird das abnutzbare Anlagevermögen in 5 Gruppen eingeteilt:
Gruppe I (Immobilien) = lineare Methode Gruppe II - V (alle andere Vermögensgegen- stände) = degressive Abschreibung (jährliche Abschreibung).
Die handelsrechtliche Abschreibung ist von den gewählten Bilanzierungs- und Bewertungs- methoden des Unternehmens abhängig und ist steuerlich nicht abzugsfähig.

Rückstellungen

Steuerlich abzugsfähige Rückstellungen:
■ langfristige Rückstellungen für Umweltschutz und drohende Verluste aus Rechtsstreitigkeiten
■ Gewährleistung
■ zwingende gesetzliche Rückstellungen bei Banken, Versicherungen und ähnliche sind bis zur gesetzlichen Höhe steuerlich abzugsfähig

Kfz-Kosten

Abschreibungssatz beträgt 15 %; degressive Abschreibung

nicht abzugsfähige Ausgaben

  • nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen
  • Ausgaben ohne Beleg
  • Zinsen auf verspätet geleistete Steuerzahlungen
  • Zinsen an ausländische Unternehmen/Personen, wenn diese über dem marktüblichen Zinssatz liegen
  • Verwaltungsaufwendungen, die von einer ausländischen Betriebsstätte an den Hauptsitz bezahlt werden
  • Dividendenausschüttungen an Mitarbeiter oder anderen Personen
  • Bußgelder und Strafen
  • Von Behörden festgesetzte Strafen, vertragliche und andere Strafen
  • Einzelwertberichtigungen von Forderungen von Personen, die gleichzeitig Gläubiger sind
  • Materialkosten und Einkaufspreise von Handels- waren, die nicht mit der Durchschnittskostenme- thode oder FIFO-Methode ermittelt wurden
  • Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzahlungen, die den gesetzlich vorgeschriebenen Wert überschreiten
  • Beiträge an politische Organisationen
  • Ausgaben für Investments in Bildung, Wissen- schaft und Kultur sowie Ausgaben für humanitäre Hilfe über 3,5 % des gesamten Umsatzes
  • Repräsentationsaufwendungen über 1 % des gesamten Umsatzes
  • Mitgliedsbeiträge über 0,1 % des gesamten Umsatzes
  • Außerplanmäßige Abschreibungen von Anlage- vermögen (Berücksichtigung bei Verkauf)
  • Pensions- und Abfertigungsaufwendungen, etc. Leistungen aus der Beendigung des Arbeits- verhältnisses sind zum Zeitpunkt der Zahlung abzugsfähig
  • Mieteinnahmen: 15 % (das geltende DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen). Veräußerungsgewinne: 15 % (das geltende DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen). 15 % (das geltende DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen).[AdÜ: Fehler im Ausgangstext?]
  • Services: 15 % (das geltende DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen). Der Quellensteuer unterliegen Beratungsleistungen, Marktforschungsleistungen und Prüfungsleistungen.

Zinschranke

n. a.

Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

n. a.

Quellensteuer

Der gesetzliche Quellensteuersatz beträgt 15 %. Ein niedrigerer Satz kann angewendet werden, sofern er in einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehen ist.

Zinsen

15% (das geltende DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen).

Lizenzen

15% (das geltende DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen).

Dividenden

15% (das geltende DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen).

Hinzurechnungsbesteuerung

n. a.

Hybride Gestaltungen

n. a.

Nationale Schachtelbefreiung

n. a.

Internationale Beteiligungen

n. a.

Internationale Schachtelbefreiung und Portfolio-Beteilgungen

n. a.

Firmenwert - Abschreibung

n. a.

Unternehmensgruppen- besteuerung / Organschaft

Unternehmensgruppe

auf Antrag möglich. Voraussetzung für die steuer- liche Konsolidierung ist die Ansässigkeit aller Gruppenmitglieder in Montenegro und, dass die Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens 75 % der Anteile an den Gruppenmitgliedern hält.

Organschaft

n. a.

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