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Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen

Letzte Überprüfung 29 Jul 2022

Doppelbesteuerungsabkommen

Unterschiedlich wird das Besteuerungsrecht im Falle der Anteilsveräußerung von Immobiliengesellschaften geregelt. Entsprechend dem OECD-Musterabkommen hat in den mit „ja“ gekennzeichneten DBAs im Falle von „Share Deals“ nicht der Ansässig- keitsstaat des Veräußerers das Besteuerungsrecht, sondern idR jener Staat, in dem die Immobilie liegt.

Land Immobilienklausel Dividenden1 % Zinsen % Lizenzen %
Ägypten ja 5/15 15 15
Albanien ja 5/15 10 10
Aserbaidschan ja 10 10 10
Belgien4 nein 10/15 15 10
Bosnien und Herzegowina ja 5/10 10 10
Bulgarien4 nein 5/15 10 10
China4 ja 5 10 10
Dänemark4 ja 5/15 0 10
Deutschland4 nein 15 0 10

 

Land Immobilienklausel Dividenden1 % Zinsen % Lizenzen %
Finnland4 nein 5/15 0 10
Frankreich4 ja 5/15 0 0
Großbritannien4 nein 5/15 10 10
Irland ja 5/10 6 10 5/10**
Italien4 nein 10 10 10
Kroatien4 ja 5/10 10 10
Kuwait4 nein 5/10 10 10
Lettland ja 5/10 10 5/10 7
Malaysia4 nein 0 8 15 10

 

Land Immobilienklausel Dividenden1 % Zinsen % Lizenzen %
Malta ja 5/10 10 5/10 5
Mazedonien4 nein 5/15 10 10
Moldawien nein 5/15 10 10
Niederlande4 nein 5/15 0 10
Nordkorea4 nein 10 10 10
Norwegen4 nein 15 0 10
Österreich nein 5/10 2 10 5/10 3
Polen4 nein 5/15 10 10
Portugal ja 5/10 2 10 5/10 3

 

Land Immobilienklausel Dividenden1 % Zinsen % Lizenzen %
Rumänien4 nein 10 10 10
Russland4 nein 5/15 9 10 10
Schweden4 nein 5/15 0 0
Schweiz ja 5/15 10 10 0/10 11
Serbien ja 10 10 5/10 5
Slowakei4 nein 5/15 10 10
Slovenien nein 5/10 10 5/10 7
Sri Lanka4 nein 12.5 10 10
Tschechien nein 10 10 5/10 5

 

Land Immobilienklausel Dividenden1 % Zinsen % Lizenzen %
Türkei nein 5/15 10 10
Ukraine4 ja 5/10 10 10
Ungarn4 nein 5/15 10 10
Vereinigte Arabische Emirate ja 0 12/5 13 0/10 13 0/5/10 14
Weißrussland nein 5/15 8 10
Zypern4 nein 10 10 10

1 Die Steuersätze in dieser Spalte kommen - sofern nicht anders angegeben - zur Anwendung, wenn der Dividendenempfänger mindestens 25 % der Anteile bzw. der Stimmrechte an der ausschüttenden Gesellschaft hält.

2 Eine Beteiligung iHv mindestens 5 % ist erforderlich.

3 Für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, Filme oder Bändern für Fernsehen oder Radio, kommt der verringerte Steuersatz von 5 % zur Anwendung.

4 Doppelbesteuerungsabkommen, welches von der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bzw. der Bundesrepublik Jugoslawien abgeschlossen wurde. Die anderen Doppel- besteuerungsabkommen wurden von der Staatsunion Serbien und Montenegro abgeschlossen. Montenegro hält sich an die Bestimmungen dieser Abkommen, die Anwendbarkeit muss jedoch von den jeweiligen Vertragspartnern bestätigt werden.

5 Der geringere Steuersatz kommt für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Urheberrechten (Filme, etc.) zur Anwendung (ausgenommen Computersoftware).

6 Dieser Steuersatz gilt, wenn das Unternehmen mit Sitz in Irland zu mindestens 10 % an der dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist.

7 Der geringere Steuersatz kommt für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Urheberrechten (Filme, etc.) zur Anwendung.

8 Der innerstaatliche Steuersatz kommt zur Anwendung; kein geringerer Steuersatz durch das DBA

9 Der geringere Steuersatz gilt, wenn der Dividendenempfänger ein Unternehmen mit einer Kapitalbe- teiligung von mindestens 25 % ist und mindestens ein Kapital iHv USD 100.000 in das ausschüttende Unternehmen investiert hat.

10 Dieser Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn die Kapitalbeteiligung am dividendenausschüttenden Unternehmen mindestens 20 % beträgt.

11 Der Steuersatz von 0 % kommt zur Anwendung, solange die Schweiz gem. innerstaatlichen Recht keine Quellensteuer auf Lizenzzahlungen an Nicht-Staatsangehörige einhebt.

12 Der Steuersatz von 0 % gilt bei Dividendenausschütttung an die Regierung bzw. sonstigen politische Behörden des Vertragsstaates.

13 Dieser Steuersatz gilt, wenn der Dividendenempfänger zumindest 5 % der Anteile an der montene- grischen Gesellschaft hält.

14 Der Steuersatz von 0 % gilt bei Dividendenausschütttung an die Regierung (oder Gebietskörper- schaften bzw lokalen Behörden) des Vertragsstaates. Der 5%ige Steuersatz kommt für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Urheberrechten (Filme, etc.) zur Anwendung. Der Steuersatz von 10 % gilt iZm Patenten, Markenzeichen und für die Nutzung bzw. das Recht zur Nutzung von sonstigen Informationen zu Industrie, Handel und Wissenschaft.

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