Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pensions-, Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherung
Obligatorische Sozialversicherungsbeiträge sind Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (10 %) und Arbeitslosenversicherungen (1 %).
Einnahmen aus Online-Handel sowie aus Glücksspielen unterliegen einem Freibetrag von 15 % bzw. 20 % für entstandene Ausgaben. Der Rest wird mit einem Steuersatz von 15 % besteuert.
Zusätzliche Einkünfte (außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) sollten in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden und unterliegen Steuersätzen: 9 % Steuersatz auf Einkünfte von EUR 8.400 bis EUR 12.000 und für Einkünfte über EUR 12.000 beträgt der Steuersatz 15 %.
n. a.
10%
EUR 2 pro Monat
Die höchste Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 68.765,00 für das Jahr 2024
Als persönliches Einkommen realisiert:
9 % auf das zu versteuernde Einkommen von EUR 700 bis EUR 1.000
15 % auf das zu versteuernde Einkommen über EUR 1.000,01
Das Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit unterliegt einer Zusatzsteuer, wobei die Steuerbemessungsgrundlage die auf das Erwerbseinkommen berechnete Steuer ist, während der Steuersatz von der örtlichen Selbstverwaltung festgelegt wird.
EUR 2
Dienstgeber: 0 %
Dienstnehmer: 10 %
Die höchste Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 68.765,00 für das Jahr 2024
Arbeitslosenversicherung: Dienstgeber: 0,5 %
Dienstnehmer: 0.5 % - Arbeitsfonds 0,2 %
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