Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Finanzierungshilfe durch die Tochtergesellschaft ist in der Tschechischen Republik unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich.
Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist erlaubt.
Zinsaufwendungen iZm. einem Anteilserwerb (Beteiligung über 10 %, Behaltedauer mindestens 12 Monate) sind steuerlich nicht abzugsfähig (Ausnahmen sind möglich).
Abzugsfähig sind Zinsaufwendungen iZm. Asset Deals (Ausnahmen sind möglich).
Zinsaufwendungen iZm. nachrangigen Verbindlichkeiten sind steuerlich abzugsfähig (Ausnahmen sind möglich)
Die Schwellenwerte für die steuerliche Absetzbarkeit der Nettokreditkosten liegen bei CZK 80.000.000 (EUR 3.192.338) oder 30 % des EBITDA. Nettofremdkapitalkosten, welche den jeweils höheren der beiden Schwellenwerte überschreiten, werden als nicht abzugsfähig betrachtet. Finanzierungskosten für Kredite und Darlehen, bei denen der Zinssatz vom Gewinn des Kreditnehmers abhängt, sind steuerlich nicht absetzbar (im Falle einer solchen Abhängigkeit bedeuten höhere Gewinne höhere Zinsen).
Die Möglichkeit eines Squeeze-out besteht für Anteilseigner mit einem Anteil von mehr als 90 % am Grundkapital. Es besteht auch die Möglichkeit für Mehrheitsanteilseigner, Vermögenswerte zu übernehmen.
Veräußerungsgewinne für Aktien sind nicht zu versteuern, wenn die Voraussetzungen der nationalen Schachtelbegünstigung vorliegen (neue strenge Bedingungen für natürliche Personen ab 2025).
Veräußerungsgewinne für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nicht zu versteuern, wenn die Voraussetzungen der Schachtelbegünstigung vorliegen (neue strenge Bedingungen für natürliche Personen ab 2025)
In der Tschechischen Republik können Beteiligungen an Personengesellschaften als Vollhafter (OG oder Komplementär einer KG) nicht verkauft werden. Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines Kommanditanteils in einer KG ist zu versteuern.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft mit Sitz
in einem EU-Staat durch die Muttergesellschaft sind steuerbefreit. Die Mindestbehaltedauer beträgt 12 aufeinanderfolgende Monate, die Mindestbeteiligung an der Tochtergesellschaft ist 10 %. Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft mit Sitz außerhalb der EU sind unter besonderen im
Körperschaftsteuergesetz und im jeweiligen DBA festgelegten Bedingungen ebenfalls steuerfrei.
Der Verkauf eines Unternehmens als Ganzes ist möglich. Zu den Unternehmensteilen gehören körperliche und unkörperliche Anlagevermögen (CAPEX), Umlaufvermögen, Schulden und Mitarbeiter sowie sämtliche Rechte und Pflichten des Unternehmens.
Wahlrecht zwischen zwei Methoden:
1. Vermögensgegenstände und Schulden werden zu Buchwerten bilanziert, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkehrswert des Unternehmens wird auf der Aktivseite der Bilanz als Sonderposten
„Bewertungsdifferenz“ ausgewiesen.
2. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden durch ein Bewertungsgutachten zum Verkehrswert bewertet, die Schulden werden zu Buchwerten übernommen. Der verbleibende Unterschiedsbetrag zum Verkehrswert des Unternehmens wird als positiver oder negativer Firmenwert bilanziert.
Grundsätzlich wird der Firmenwert unternehmensrechtlich über 60 Monate und steuerlich über 180 Monate abgeschrieben. Die Bewertungsdifferenz wird sowohl unternehmensrechtlich als auch steuerrechtlich über 180 Monate abgeschrieben.
Verschmelzung zur Aufnahme oder zur Neugründung, auch grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb der EU, Übernahme von Vermögensgegenständen durch den Hauptgesellschafter. Abspaltungen, Ausgliederungen.
Verschmelzung: Neubewertung der in der Verschmelzung aufgehenden Gesellschaften. Neubewertung ist steuerneutral.
Bei einer Verschmelzung der Muttergesellschaft mit einer 100%igen Tochtergesellschaft ist eine Neubewertung möglich, jedoch gesetzlich nicht erforderlich.
Bei Verschmelzungen von Gesellschaften im gemeinsamen Eigentum und im selben Verhältnis ist eine Neubewertung möglich, jedoch nicht erforderlich. Die Bewertungsbestimmungen zu Abspaltungen und Ausgliederungen sind ähnlich.
Wahlrecht zwischen zwei Methoden:
1. Vermögensgegenstände und Schulden werden zu Buchwerten bilanziert, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Verkehrswert (Bewertungsgutachten) wird in der Bilanz als Sonderposten „Bewertungsdifferenz“ ausgewiesen.
2. Die einzelnen Vermögensgegenstände werden basierend auf einem Bewertungsgutachten zum Verkehrswert bewertet, die Schulden werden zu Buchwerten übernommen. Der verbleibende Unterschiedsbetrag zum Gesamtwert des Unternehmens wird als positiver oder negativer Firmenwert bilanziert.
Grundsätzlich wird der Firmenwert unter- nehmensrechtlich innerhalb von 60 Monaten abgeschrieben.
Die Bewertungsdifferenz wird unternehmensrechtlich über 180 Monate abgeschrieben.
Die Bewertungsdifferenz und der Firmenwert aus Verschmelzungen sind steuerlich nicht absetzbar.
Sacheinlagen in das Eigenkapital durch einen Gesellschafter sind zulässig, wenn die eingebrachten Vermögensgegenstände im Geschäftsbetrieb des Unternehmens verwendet werden können.
Die Bewertung der Sacheinlage muss durch ein Sachverständigengutachten oder einer Bewertung belegt werden.
Die Bewertungsdifferenz und der Firmenwert aus der Einbringung sind steuerlich nicht absetzbar.
Grundsätzlich wird der Firmenwert unternehmensrechtlich innerhalb von 60 Monaten abgeschrieben.
Die Bewertungsdifferenz wird unternehmensrechtlich über 180 Monate abgeschrieben.
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