Letzte Überprüfung 30 Mar 2023
15 %
23 %
Der Steuersatz von 15% kommt 2025 bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage iHv CZK 1.676.052 (EUR 66.882) zur Anwendung. Bei Arbeitnehmern wird dieser Steuersatz 2025 bis zu einem Bruttomonatseinkommen bis zu CZK 139.671 (EUR 5.573) angewandt.
Für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der den Betrag von CZK 1.676.052 (EUR 66.882) übersteigt, beträgt der Steuersatz 23%.
Bestimmte Arten von Einkünften aus ausländischen Quellen (z.B. Dividenden, Zinsen usw.) können in einer separaten Bemessungsgrundlage mit einem Steuersatz von 15 % für die separate Bemessungsgrundlage besteuert werden.
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig (außer DBA schränkt das Besteuerungsrecht ein).
Natürliche Personen ohne Wohnsitz odergewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind nur beschränkt steuerpflichtig, mit ihren inländischen Einkünften.
Kalenderjahr
Einkünfte aus:
doppelte Buchführung ist verpflichtend (i) für im Firmenbuch eingetragene Unternehmer (ii) wenn Umsatz oder Vorjahresumsatz im Kalenderjahr über CZK 25.000.000 (EUR 997.606)
Horizontaler Verlustausgleich (innerhalb der einzelnen Einkunftsart) bei selbständiger Tätigkeit und Vermietung. Der Verlust darf nur von Einkünften aus unternehmerischer oder sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit und Vermietung stammen.
Vertikaler Verlustausgleich (zwischen den einzelnen Einkunftsarten) möglich, Ausnahme: unselbständige Tätigkeit.
Verlustausgleich möglich; Verluste eines Steuerjahres können innerhalb eines Höchstbetrags iHv CZK 30 Millionen (EUR 1,20 Millionen) zur Gänze oder teilweise auf die letzten beiden Jahre rückgetragen werden.
Verluste aus selbständiger Tätigkeit und aus Vermietung können in fünf Besteuerungszeiträumen verwertet werden.
keine Vortrags-/Verrechnungsgrenzen
Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen des Unternehmens
Aufwendungen zur Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen des Unternehmens
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden.
80 % für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus handwerklichem Gewerbe. Maximal ansetzbare Betriebsausgaben CZK 1.600.000 (EUR 63.847).
60 % für gewerbliche Einkünfte. Maximal ansetzbare Betriebsausgaben CZK 1.200.000 (EUR 47.885).
40 % für Einkünfte gemäß Sondervorschrift (freie Berufe). Maximal ansetzbare Betriebsausgaben CZK 800.000 (EUR 31.923)
30 % für Einkünfte aus Vermietung. Maximal ansetz- bare Betriebsausgaben CZK 600.000 (EUR 23.943)
Abschreibung fünf Jahre.
Personenkraftwagen: Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit der Anschaffungskosten: Maximal 2.000.000 CZK (EUR 79.808).
bei natürlichen Personen (Privatpersonen und Unternehmer) nicht steuerlich abzugsfähig
Einheitlicher Quellensteuersatz von 15 % für EU- Ansässige und Nicht-EU-Ansässige aus Staaten mit DBA oder Steuerinformationsabkommen.
Einheitlicher Quellensteuersatz von 35 % für Nicht-EU-Ansässige aus Staaten ohne DBA oder Steuerinformationsabkommen.
15 % (35 %) bzw. jeweiliges DBA
15 % (35 %) (Ausnahme 5 % bei Finanzierungsleasing) bzw. jeweiliges DBA
15 % (35 %) bzw. jeweiliges DBA
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