Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Linear oder degressiv über die im Gesetz festgelegte Nutzungsdauer
Unbewegliches Vermögen wird der 5. oder 6. Abschreibungsgruppe zugeordnet, Abschreibungsdauer 30 oder 50 Jahre
über die voraussichtliche gesetzliche Nutzungsdauer des Vermögenswerts (Immobilien werden der 5. oder 6. Abschreibungskategorie zugeordnet. Abschreibung über einen Zeitraum von 30 oder 50 Jahren.),
steuerlich absetzbare Rückstellungen nach besonderen gesetzlichen Regelungen (unter der Voraussetzung der Mittelbindung): Rückstellungen für Reparaturen von Sachanlagen, Rückstellungen für natürliche Ressourcen (z.B. Wald, von Bergbau betroffene Flächen, Teichentschlammung)
Nicht möglich
keine Abschreibung
Produktionsgebäude, Lagerhallen usw.: 30 Jahre
Verwaltungsgebäude, Warenhäuser, Geschäftszentren, Hotels usw.: 50 Jahre
anhand der überwiegenden Art der Gebäudenutzung, Zuteilung nur in eine Abschreibungsgruppe
Mieter und andere Nutzungsberechtigte (zB Untermieter), die eine technische Aufwertung (nachträgliche Anschaffungskosten) am Mietobjekt durchführen, können diese abschreiben. (Abschreibung 30 oder 50 Jahre je nach Gebäudeklassifizierungsmethode). Technische Aufwertungen an denkmalgeschützten Gebäuden können auf 15 Jahre verteilt abgeschrieben werden.
nicht zulässig
progressive Einkommensteuersätze von 15 % und 23 % (wie oben)
vom Steuerzahler über die jährliche Steuererklärung
Einkommen aus dem Verkauf von Immobilien ist steuerfrei, wenn
n. a.
n. a.
n. a.
Grundstücke
Die im Gesetz vorgesehenen Beträge sind Richtwerte und werden in jeder Gemeinde durch unterschiedliche Koeffizienten erhöht.
Gebäude – Gebäude, bauliche Strukturen und Einheiten (Wohnungen und gewerblich genutzte Räume)
Der Inflationskoeffizient für den Zeitraum 2025 beträgt 1. Es wird ein Inflationskoeffizient mit einem maximalen jährlichen Anstieg von 20 % angewendet. Jede Gemeinde kann außerdem lokale Koeffizienten von 0,5 bis 5 für alle Grundstücke (außer landwirtschaftlichen Flächen) und Gebäude innerhalb ihrer Grenzen festlegen. Für landwirtschaftliche Flächen kann jede Gemeinde lokale Koeffizienten von 0,5 bis 1,5 mit Wirkung auf die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 festlegen. Die Gesamtsteuerschuld des Steuerzahlers wird dann mit dem anwendbaren Koeffizienten (für die einzelnen Arten von Grundstücken und Gebäuden) multipliziert. Jede Gemeinde kann für Immobilien im örtlich zuständigen Bereich Befreiungen für bestimmte Industriezonen vorsehen (gilt für Unternehmen, mit denen eine Investitionsbegünstigungs-Vereinbarung abgeschlossen wurde).
Sowohl Immobilien-Publikumsfonds als auch Immobilien-Spezialfonds können gemäß dem Gesetz über Investmentgesellschaften und Investmentfonds
gegründet werden. Immobilienfonds müssen sich an spezielle Investitionsgrenzen und Einschränkungen halten, die von der Fondsart und der Investitions- strategie abhängen.
Spezialfonds für qualifizierte Anleger können unter anderem in Form von Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, SICAV, SICAF) oder Publikumsfonds (ohne Rechtspersönlichkeit) gegründet werden.
Derartige Fonds unterliegen liberalen gesetzlichen Regelungen – die Art des Fondsvermögens, die Fremdfinanzierungsquote und die Risikomanagementpolitik können in der Regel in den Statuten der Fonds frei festgelegt werden, wobei stets eine angemessene Diversifikation des Fondsvermögens zu beachten ist. Immobilien-Publikumsfonds haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Fondsvermögen wird als Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft (investiční společnost) im Namen der Anlagegesellschaft, aber auf Rechnung des Publikumsfonds verwaltet.
Die SICAV hat eine eigene Rechtspersönlichkeit; sie investiert in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie kann Teilfonds mit jeweils eigenen Anlegern und einer eigenen Anlagestrategie bilden
Die Fondsanteile sind rückzahlbar. Die Fonds können Immobilien direkt oder über Immobiliengesellschaften erwerben.
Es gelten umfangreiche Anlegerschutzbestimmungen (Art des Fondsvermögens, Risikostreuung, Fremdfinanzierung, Liquidität).
Die Verwaltungsgesellschaft im Falle eines Investmentfonds; der Fonds selbst im Falle eines Fonds in Form einer Kapitalgesellschaft.
durch einen unabhängigen Experten
entsprechend der Satzung des Fonds, jedoch maximal 100 % des Nettovermögens
der Wert einer einzelnen Immobilie darf 20 % des gesamten Fondsvermögens nicht überschreiten
der Wert einer einzelnen Immobiliengesellschaft darf 30 % des gesamten Fondsvermögens nicht überschreiten
Bestimmte Fonds, die so genannten Basis-Investmentfonds, unterliegen einem besonderen Körperschaftsteuersatz von 5 %. Fonds, die die Voraussetzungen für einen Basis-Investmentfonds nicht erfüllen, werden mit dem normalen Einkommensteuersatz von 21 % besteuert.
Basis-Investmentfonds sind:
1) Investmentfonds, deren Anteile auf einem europäischen regulierten Markt öffentlich gehandelt werden (unter der Voraussetzung, dass weitere Bedingungen erfüllt sind, insbesondere, dass kein Körperschaftsteuerpflichtiger mehr als 10 % der Anteile des Fonds besitzt und dass der Fonds keine Tätigkeiten ausübt, die durch das tschechische Gewerbegesetz geregelt sind),
2) Publikumsfonds,
3) Investmentfonds und Teilfonds einer Aktiengesellschaft mit variablem Kapital, die mindestens 90 %
ihres Vermögens in ausgewählte Finanzinstrumente investieren,
4) vergleichbare ausländische Fonds mit Sitz in der EU/im EWR.
Die Ausschüttungen des Fonds an die Anteilseigner unterliegen dem Abzug der Quellensteuer zum Regelsatz von 15 % (in besonderen Fällen 35 %). Diese kann durch ein DBA reduziert oder in bestimmten Fällen durch Umsetzung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie in der Tschechischen Republik von der Steuer befreit werden.
Für Investmentfonds, die in einem anderen Staat ansässig sind, gilt ein besonderer Körperschaftsteuersatz von 5 %, wenn die oben genannten Grundvoraussetzungen für Investmentfonds in ähnlicher Weise erfüllt sind. Jene Fonds, die die Voraussetzungen für einen Basis-Investmentfonds nicht erfüllen, werden mit dem normalen Einkommensteuersatz von 21 % besteuert.
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