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Umsatzsteuer

Umsatzsteuer

Letzte Überprüfung 31 Mar 2023

Steuersätze

Normalsteuersatz: 25 %
Ermäßigter Steuersatz: 13 %, für

  • Beherbergungsdienstleistungen
  • Zeitschriften
  • Wasser (außer abgefülltes Wasser)
  • Zubereitung und Ausgabe von Speisen innerhalb und außerhalb eines Restaurants
  • Dienstleistungen und damit verbundene Urheberrechte von Schriftstellern, Komponisten und Künstlern sowie Inhabern von Tonträgerrechten
  • Autokindersitze und Babywindeln, Menstruationsartikel (weibliche Bedürfnisse)
  • Lieferung von Strom, Erdgas, Fernwärme, Brennholz, Pellets, Briketts und Hackschnitzel

Ermäßigter Steuersatz: 5 %, zB für:

  •  Tageszeitungen, Kinokarten, Konzertkarten, Karten für Sport- und Kulturveranstaltungen
  • Bücher, wissenschaftliche Publikationen
  • bestimmte Medikamente
  • alle Arten von Brot und Milch, einige andere Produkte
    - Kindernahrung, Speiseöle und -fette
    - Pflanzen und Samen, agrochemische Produkte

Lieferungen

steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke

Ort der Lieferung

grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet Als Lieferort für Güter, die nicht versendet oder befördert werden, gilt der Ort, an dem sich die Güter zum Zeitpunkt der Lieferung befinden (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt Als Lieferort für Güter, die vom Lieferanten, Käufer oder einem Dritten versendet oder befördert werden, gilt der Ort, an dem sich die Güter zu Beginn der Versendung oder Beförderung zum Käufer befinden (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: Als Einfuhrort für Güter gilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Güter zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Europäische Union befinden.
Besonderheiten bei Reihen- und Dreiecksgeschäften

  •  Versandhandel: Die derzeit geltende Lieferschwelle wird durch einen jährlichen Schwellenwert iHv EUR 10.000 ersetzt. Ist der Schwellenwert iHv EUR 10.000 HRK  erreicht, erfolgt die Besteuerung in jenem Mitgliedstaat, wo der nicht steuerpflichtige Empfänger ansässig ist.
  • Sonderregelungen bei der Besteuerung gelten innerhalb der EU für den Versandhandel, für Lieferungen über elektronische Schnittstellen und für Dienstleistungen, die von Unternehmen erbracht werden, die zwar in der EU, nicht jedoch im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers ansässig sind.
  • Wenn der Versandhandel über eine elektronische Schnittstelle erfolgt und die aus einem Drittland importierten Waren je Sendung höchstens einen Sachwert von EUR+A166 150 aufweisen oder der Versandhandel innerhalb der EU von Unternehmen aus dem Drittland erfolgt, wird der Betreiber der elektronischen Schnittstelle zum Steuerschuldner.

sonstige Leistungen

steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke

Ort bei sonstigen Leistungen

Unterscheidung, ob Leistungen

  • an Unternehmer („Business to Business“, „B2B“) oder
  • an Nichtunternehmer („Business to Customer“, „B2C“) Als Unternehmer gelten:
  • Unternehmer, die nicht steuerbare Umsätze iSd. Art. 4 (1) ausführen, in Bezug auf alle an sie erbrachten Leistungen
  • juristische Personen mit UID-Nr.

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Grundregel Leistungsort der Hauptleistung
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammenhängende Leistungen Grundregel Tätigkeitsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Leistungen für Veran- staltungen wie Messen und Ausstellungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Güterbeförderung) Grundregel Wo die Beförderung bewirkt wird oder Abgangsort (bei inner- gemeinschaftlichen Güterbeförderungen)
ig Güterbeförderung Grundregel Abgangsort
Nebenleistungen zur Beförderung Grundregel Tätigkeitsort
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Grundregel Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Grundregel Empfängerort
Sonderregeln für die Vermietung von Ausflugsschiffen
Katalogleistung an Private im Drittland 1) Grundregel Grundregel (Empfängerort, falls außerhalb der EU)
Katalogleistung an Private in EU Grundregel Empfängerort
Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) Grundregel Empfängerort

 

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

Das aktuell gültige MOSS-System wird mit 1.1.2021 erweitert. Die Regelung kann nun für jede Erbringung von Leistungen an Nichtunternehmer angewandt werden sofern entsprechende Kriterien erfüllt sind. Zusätzlich ist MOSS bei innergemein- schaftlichen Lieferungen an Nichtunternehmer, Lieferungen unterstützt durch elektronische Plattformen und Importen mit einem Sachwert von bis zu EUR 150 anwendbar.

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

bei allen sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen

Voraussetzungen

Lieferer ist Ausländer (kein Wohnsitz, kein Geschäftssitz und keine Betriebsstätte in Kroatien ist an der Erbringung der Leistung beteiligt.
Kunde ist Unternehmer (auch ohne steuerpflichtige Tätigkeit) oder eine steuerbefreite juristische Person mit UID-Nummer oder eine juristische Person öffentlichen Rechts.

Folgen

Rechnung ohne USt
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger

Sonderregelungen

n. a.

Steuerbefreiung

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Gewährung und Verwaltung von Krediten, Tätigkeiten von Versicherungen
  • Postdienstleistungen
  • Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten
  • Umsätze von Ärzten, Dentisten, Hebammen ua.
  • Umsätze von Kleinunternehmern (Gesamtnetto- umsatz unter EUR 60.000,00; im Vorjahr EUR 40.000,00)

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Ausfuhrlieferungen
  • Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
  • Beförderung von Passagieren im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr auf dem See- und Luftweg
  • Vermittlung der oben angeführten Umsätze
  • Lieferung und Montage von Solarmodulen für Privathäuser, Wohnanlagen sowie öffentliche und andere Gebäude, die für Aktivitäten von öffentlichem Interesse genutzt werden, sowie die Lieferung und Montage von Solarmodulen in der Nähe derartiger Häuser und Anlagen

Vorsteuerabzug

Die dem Unternehmen für zu Geschäftszwecken bezogene Lieferungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

Vorsteuerberichtigung

Wenn sich Bedingungen, die in dem Kalenderjahr, in dem ein Wirtschaftsgut erworben oder hergestellt wurde, für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, in Bezug auf dieses Wirtschaftsgut innerhalb von fünf Jahren einschließlich des Kalenderjahres der Anschaffung oder Herstellung ändern, so ist die Vorsteuerberichtigung für den Zeitraum nach der Änderung vorzunehmen. Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Bedingungen bezieht sich auf eine nachträgliche Änderung dieser Bedingungen, die im Vergleich zu dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut erworben oder hergestellt wurde, zu einem höheren oder geringeren Anspruch auf Vorsteuerabzug führt. Anstelle des Fünfjahreszeitraums für Immobilien gilt ein Zehnjahreszeitraum.
Eine Vorsteuerberichtigung ist nicht erforderlich, wenn die zu berichtigende Vorsteuer weniger als EUR 135,00 je Wirtschaftsgut beträgt.

Immobilien

Vermietung

Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerpflichtig.
Ausnahme:
Vermietung für Wohnzwecke ist steuerfrei

Verkauf

G+G189rundsätzlich: Gebäude unterliegen 25 % Umsatz- steuer. Verkauf von Immobilien (Gebäude und zugehöriges Land), wenn es innerhalb von
zwei Jahren ab Kauf oder Bau nicht benutzt wird und nicht zur Steuerfreiheit optiert wurde

Vorsteuerrückerstattung für kroatische Unternehmer innerhalb der EU

Via elektronisches Erstattungssystem

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben

Registrierung

erforderlich, wenn Leistungsort in Kroatien liegt und das Reverse-Charge-System nicht anwend- bar ist

Vorsteuererstattung für EU-Unternehmer

Via elektronisches Erstattungssystem, einzu- reichen bis 30. September des Folgejahres

Vorsteuerrückerstattung für ausländische Unternehmer

wenn keine Umsätze in Kroatien getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung beim lokalen Finanzamt des ausländischen Unternehmers zu beantragen Originalrechnungen, umsatzsteuerliche Ansässigkeitsbestätigung Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 50

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