Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
im allgemeinen nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlaubt
Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist erlaubt.
Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit einem Anteilserwerb sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Darlehen für Geschäftszwecke, d.h. zur Einkommenserzielung verwendet wird.
Für Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit nachrangigen Verbindlichkeiten müssen Unter- kapitalisierungsbestimmungen und steuerliche Zinssatzobergrenzen wie folgt beachtet werden: Zinsen für nachrangige Verbindlichkeiten gegenüber einem ausländischen Anteilseigner, der einen Anteil von 25 % oder mehr am Gesellschaftskapital oder den Stimmrechten hält, sind insoweit steuerlich nicht abzugsfähig, als das Darlehen zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode das Vierfache des vom Anteilseigner gehaltenen Anteils am Kapital des Darlehensnehmers übersteigt. Das gilt auch für alle verbundenen Personen. Die steuerlich zulässige Obergrenze für Zinsen, die an ein ausländisches verbundenes Unternehmen gezahlt werden, ist 2,4 % pa. Weiters sind Zinsen und ähnliche Kosten, die sich auf im Ausland bezogene Kredite beziehen, bis zu EUR 3.000.000 oder 30% des EBITDA steuerlich absetzbar – je nachdem, welcher Wert höher ist. Diese Regelung gilt nicht für Finanzinstitute und autonome Steuerzahler.
Ein Zinsüberschuss (Überschuss der steuerlich abzugsfähigen Zinsaufwendungen über die steuerpflichtigen Zinserträge eines Geschäftsjahres) ist nur in Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA abzugsfähig. Es gilt ein Freibetrag von 3 Mio. EUR.
Auf Verlangen eines Gesellschafters, der mindestens 95 % des Gesellschaftskapitals hält, ist die General- versammlung berechtigt, die Übertragungen der Anteile von Minderheitsgesellschaftern unter der Auflage, den Minderheitsgesellschaftern eine Abfindung zu zahlen, vorzunehmen (gilt nur für Aktiengesellschaften). Der Hauptgesellschafter setzt den Abfindungsbetrag fest. Die Angemes- senheit prüft ein vom Gericht bestellter Prüfer.
Es gibt keine spezielle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Wenn der Verkäufer kein kroatisches Steuersubjekt ist, ergeben sich in Kroatien keine Steuerfolgen. Veräußerungsgewinne, die von einer körperschaftsteuerpflichtigen kroatischen Gesellschaft erzielt werden, werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit 18 % oder 10 % versteuert.
Es gibt keine spezielle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Wenn der Verkäufer kein kroatisches Steuersubjekt ist, ergeben sich in Kroatien keine Steuerfolgen. Veräußerungsgewinne, die von einer körperschaftsteuerpflichtigen kroatischen Gesellschaft erzielt werden, werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit 18 % oder 10 % versteuert.
Es gibt keine spezielle Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Wenn der Verkäufer kein kroatisches Steuersubjekt ist, ergeben sich in Kroatien keine Steuerfolgen. Veräußerungsgewinne, die von einer körperschaftsteuerpflichtigen kroatischen Gesellschaft erzielt werden, werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit 18 % oder 10 % versteuert.
Es gibt in Kroatien keine zusätzliche Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Veräußerungsgewinne, die von einer körperschaftsteuerpflichtigen kroatischen Gesellschaft erzielt werden, werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit 18 % oder 10 % versteuert.
Verkauf von wirtschaftlichen Einheiten: Der Verkauf von wirtschaftlichen Einheiten (auch von Teilbetrieben) ist möglich. Es ist wichtig, dass sämtliche Vermögensgegenstände, Forderungen, Ansprüche und Verbindlichkeiten iZm. einer bestimmten Geschäftstätigkeit in die zu übertragende wirtschaftliche Einheit eingeschlossen sind.
Verkauf von Gesellschaftsanteilen: Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen in einem „share deal“ ist möglich.
Verkauf von wirtschaftlichen Einheiten:
Die buchhalterische Behandlung der wirtschaftlichen Einheit wird in IFRS 3 Unternehmenszusammen- schlüsse festgehalten.
Zum Zeitpunkt des Verkaufs sind alle festgestellten Vermögensgegenstände
und Verbindlichkeiten zum Fair Value zu bewerten. In den HSFI* sind die wirtschaftliche Einheit und Unternehmens-zusammenschlüsse nicht eindeutig definiert, allerdings ist anzunehmen, dass deren Behandlung dieselbe ist.
Die Übertragung der wirtschaftlichen Einheit erfolgt umsatzsteuerfrei, sofern die Einheit als Ganzes übertragen wird und der Käufer vor- steuerabzugsberechtigt ist.
Verkauf von Gesellschaftsanteilen:
Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen wird abhängig vom Eigentumsanteil auf ähnliche Weise durch IFRS oder HSFI bewertet. Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen ist umsatzsteuerfrei.
Verkauf von wirtschaftlichen Einheiten:
Der Firmenwert (Kaufpreis korrigiert um Verkehrs- werte der übernommenen Vermögensgegen- stände und Schulden) wird anfänglich zu Anschaffungskosten bewertet.
Verkauf von Gesellschaftsanteilen:
n / a
Übernahme einer oder mehrerer Aktiengesellschaften durch eine andere Aktiengesellschaft, Übernahme einer oder mehrerer Aktiengesellschaften durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Übernahme einer oder mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch eine andere Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Übernahme einer oder mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch eine andere Aktiengesellschaft
Berichtigungen des Fair Values sind in Übereinstimmung mit den IFRS vorzunehmen. Latente Steuern sind gemäß den IAS 12 und auch gemäß HSFI (kroatische Rechnungslegungsstandards) zu erfassen.
Unter dem Buchwert (2 Unternehmen dürfen nach historischen Werten fusioniert werden), ansonsten nach Kaufpreisallokation (purchase price allocation, PPA). Gemäß Kaufpreisallokation werden die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und identifizierbaren Verbindlichkeiten zu ihrem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Erwerbs bewertet. Gemäß IFRS 3 ist der beizulegende Zeitwert die Bewertungsgrundlage zum Zweck der Kaufpreisallokation und wird als der Preis definiert, der im Rahmen einer ordnungsgemäßen Transaktion zwischen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erzielt oder bei der Übertragung einer Verbindlichkeit bezahlt würde.
Wenn ein Unternehmenszusammenschluss der IFRS unterliegt, ist der durch den Unternehmens- zusammenschluss entstandene Firmenwert auf Wertminderung zu prüfen. Die Wertminderung des Firmenwertes ist steuerlich abzugsfähig.
Wenn ein Unternehmenszusammenschluss der HSFI unterliegt, sollte der Firmenwert über die erwartete Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren abgeschrieben werden.
Die Abschreibung oder Abwertung des Firmen- wertes, der durch die Unternehmenszusammen- schlüsse entstanden ist, ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Die Berichtigung des Fair Values ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig. Die Neubewertungsrücklage wirkt sich nicht auf die Steuerbemessungsgrundlage aus, wenn sie unter Eigenkapital erfasst wurde. In diesem Fall ist die Neubewertungsrücklage im Zeitpunkt der Realisierung steuerpflichtig. Wenn die Neubewertungsrücklage jedoch als Ertrag erfasst wird, ist sie in der Entstehungsperiode steuerpflichtig.
Sacheinlagen sind zulässig. Die eingebrachten Vermögensgegenstände werden zum Marktwert gemäß einem Sachverständigengutachten oder zum Buchwert in den Geschäftsbüchern des Investors erfasst (jedoch nicht höher als der Marktwert).
Der aus der Erhöhung des Fair Values entstandene Gewinn der Gesellschaft, in die die Vermögens- gegenstände eingebracht werden, wird versteuert, wenn die Sacheinlagen zum Marktwert erfasst werden. Die Sacheinlagen, ausgenommen wirtschaftliche Einheiten und Gesellschaftsanteile, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.
n. a.
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