Letzte Überprüfung 26 Sep 2023
In Österreich bestehen sehr strenge Beschrän- kungen und Offenlegungspflichten hinsichtlich Kredite oder Garantien der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft („verbotene Einlagen- rückgewähr“).
Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist erlaubt.
Ein Zinsüberhang (liegt vor wenn die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen) ist grds nur mehr bis zu 30% des EBITDA steuerlich abzugsfähig. Es gilt ein Freibetrag von EUR 3 Mio.
Möglich bei einer Beteiligung von mindestens 90% des Grundkapitals bzw. Stammkapitals (gilt sowohl für Aktiengesellschaften als auch für GmbH), auch gegen den Willen des Minderheitsgesellschafters
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Aktien stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar. Für internationale Holdinggesellschaften gelten andere Vorschriften.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften (OG oder KG) stellen idR sowohl für Kommanditisten als auch Vollhafter steuerpflichtige Erträge dar.
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf interna- tionaler Beteiligungen sind steuerfrei, wenn die Gesellschaft nicht für Besteuerung optiert hat und kein sogenannter „Missbrauchstatbestand“ vorliegt. Die Mindestbeteiligungsdauer beträgt 1 Jahr, die Mindestbeteiligungshöhe 10 % (Details siehe Kapitel Körperschaftsteuer).
Beim Verkauf der einzelnen Vermögensgegen- stände gilt das Anschaffungskostenprinzip. Der Gesamtkaufpreis wird den einzelnen Vermögens- gegenständen und Schuldenpositionen zu Verkehrswerten zugeordnet, ein verbleibender Rest stellt den aktiven Firmenwert dar. Passive Firmenwerte sind steuerlich nicht zulässig.
Für steuerliche Zwecke kann der Firmenwert idR über 15 Jahre linear abgeschrieben werden.
Verschmelzung durch Übertragung an die Muttergesellschaft (u.U. an die Tochtergesell- schaft), Verschmelzung von Schwestergesell- schaften, Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens an den Hauptgesellschafter (nicht: Kapitalgesellschaft), Spaltung, Abspaltung
Unternehmensrechtlich besteht idR ein einheitlich auszuübendes Bewertungswahlrecht für die Vermögensgegenstände und Schulden.
Bei Anwendung des österreichischen Umgrün- dungssteuergesetzes kann steuerlich idR keine Firmenwertabschreibung vorgenommen werden.
Die Neubewertung der Vermögensgegenstände und die Firmenwertabschreibung sind steuerlich idR nicht wirksam – Ausschüttungssperre beachten!
Grundsätzlich ist die Einbringung von Vermögensgegenständen zulässig (Einbringung von Dienstleistungen können nicht Gegenstand von Sacheinlagen sein).
Für steuerliche Zwecke kann der Firmenwert idR über 15 Jahre linear abgeschrieben werden, nicht allerdings insbesondere bei steuerneutralen Einbringungen nach dem UmgrStG.
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