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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer

Letzte Überprüfung 25 Sep 2023

Steuergegenstand

Einkommen

Steuersatz

ab 2024: 23% (2023: 24%, davor 25%)

5 % Mindestkörperschaftsteuer vom österreichischen Mindestkapital für unbeschränkt steuerpflichtige SE, AG, GmbH und vergleichbare unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften (zB Ltd.); bei Neugründungen Ermäßigungen in den ersten 10 Jahren

Steuerpflicht

unbeschränkt

Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland mit dem „Welteinkommen“

beschränkt

ausländische Körperschaften, die weder Geschäfts- leitung noch Sitz im Inland haben, mit ihren inländi- schen Einkünften

inländische Körperschaften öffentlichen Rechts mit bestimmten Einkünften (zB Kapitaleinkünfte, Immobilienverkäufe) und gewerblichen Betrieben

von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite inlän- dische Körperschaften mit bestimmten Einkünften (zB Kapitaleinkünfte, Immobilienverkäufe) und steuer- pflichtigen Betrieben

Wirtschaftsjahr

Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr ist uU möglich;

Buchführung

idR Doppelte Buchführung nach UGB

Verlustrücktrag

nicht möglich

Verlustvortrag

grundsätzlich möglich, bestimmte Verrechnunungsgrenze zu beachten; idR höchstens 75 % des Jahresgewinns (Ausnahme insbesondere bei Gruppenmitgliedern), der Rest in den Folgejahren; Kürzung/ Untergang von Verlustvorträgen uU bei Umgründung und Mantelkauf

Mantelkauf

Verlustvertrag geht unter Umständen bei Anteilserwerben und Umgründungen verloren

Betriebsausgaben

Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind

Transferpreise

fremdübliche Gestaltung und Dokumentation erforderlich

Verrechnungspreisrichtlinien des BMF und das Ver- rechnungspreisdokumentationsgesetz samt VO und Richtlinien sind zu beachten

Zinsen eines fremdfinanzierten Beteiligungserwerbes

grundsätzlich abzugsfähig, soweit erworbene Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört, keine Abzugsfähigkeit bei Beteiligungsanschaffungen im Konzern und bei Zinszahlungen an niedrig besteuerte Körperschaften im Konzern;

vom (alten) allgemeinen Abzugsverbot betroffene Zinsen dürfen später bei steuerpflichtiger Veräußerung abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Gewinn- ausschüttungen übersteigen

Debt / Equity

keine legal definierten Grenzen, Verwaltungspraxis: eine gewisse EK-Quote muss vorhanden sein, Kredite müssen insgesamt fremdüblich vereinbart und abgewickelt werden. Zinsschranke seit 1.1.2021 in Kraft (siehe auch Kapitel Mergers & Acquisitions)

Fremdfinanzierte Gewinnausschüttung

Zinsen steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit keine Einlagenrückzahlung vorliegt

Abschreibungen

Abschreibungsmethoden: linear, substanzorientiert, degressiv (bei Anschaffung/Herstellung von bestimm- ten Wirtschaftsgütern nach 30.6.2020 und Verbuchung in der UGB-Bilanz ab 01.01.2023)

Jahres- bzw. Halbjahresabschreibung (bei Anschaf- fungen im 2. Halbjahr); Ausnahmen zB für Firmenwert

Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bzw. Teilwertabschreibung auf den niederen Tageswert, TWA auf Beteiligungen idR auf sieben Jahre zu verteilen

Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (unter EUR 800; ab 2023: Sofortabschreibung bei geringwertigen Wirtschaftsgütern unter EUR 1.000)

Rückstellungen

Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumsgelder laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen sonstige ungewisse Verbindlichkeiten drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Unzulässig sind allerdings: Aufwandsrückstellungen und RSt für Firmenjubiläen. Abzinsung langfristiger Verbindlichkeits- und Drohverlust- rückstellungen (>1 Jahr) entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem steuerlichen Fixzinssatz von 3,5 % pa.

Kfz-Kosten

Abschreibung mindestens acht Jahre (Neu-Pkw)

Anschaffungskosten: Angemessenheitsobergrenze EUR 40.000 (Neu-Pkw)

kein Vorsteuerabzug für Anschaffung und laufende Kosten (Ausnahmen für Kleinlastkraftwagen, Kastenwa- gen, Pkw, Kombinationskraftwagen und Elektrokrafträ- der mit CO² Emissionswert von 0 g/km (eingeschränk- ter/uneingeschränkter Vorsteuerabzug in Abhängigkeit von der Höhe der Anschaffungskosten))

nicht abzugsfähige Ausgaben

Repräsentationsaufwendungen

(bei weitaus überwiegender Werbung: 50 %)

strafbedrohte Geld- und Sachzuwendungen

idR Strafen und Geldbußen (insbesondere Verbands- strafen), Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstraf- gesetz, Leistungen anlässlich einer Diversion

bestimmte freiwillige Zuwendungen (Spenden sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig)

Personensteuern und Umsatzsteuer, die auf nicht abzugsfähige Aufwendungen entfällt

Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder und ähnliche zu 50 %, an bestimmte Verwaltungsräte (monistisches System) zu 25 %

Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Einnahmen/Erträgen (insbesondere bei Kapitaleinkünften)

ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an ausschüttender Tochtergesellschaft

Teilwertabschreibung einer Zwischengesellschaft aufgrund von Zuschüssen der Großmuttergesellschaft zur Verlustabdeckung einer Enkelgesellschaft

IdR Teilwertabschreibung auf Beteiligung an Gruppen- mitglied (Nachteil der Gruppenbesteuerung)

Zinsen für fremdfinanzierte Gewinnausschüttung, soweit steuerlich eine Einlagenrückzahlung gegeben ist

Zinsüberhang, der 30% des EBITDA und EUR 3 Mio. übersteigt (Zinsschranke)

Gehälter und Vergütungen an Dienstnehmer und andere eingegliederte Personen, die (hochgerechnet)

EUR 500.000 pro Person im Wirtschaftsjahr und im Konzern übersteigen (gilt auch für Pensions- abfindungen)

Zinsen und Lizenzzahlungen innerhalb des Konzerns und innerhalb von verbundenen Unternehmen, wenn sie (vereinfacht) beim Empfänger bzw. Nutzungsbe- rechtigten der Zahlungen nominell oder effektiv (auch iZm. späteren Steuerrückerstattungen) mit weniger als 10 % besteuert werden.

25 % Sondersteuer für Zahlungen an nicht genannte Empfänger, zusätzlich zur Nichtabzugsfähigkeit der Ausgabe

Zinschranke

Zinsüberhang, der 30% des EBITDA und EUR 3 Mio. übersteigt (Zinsschranke) mit Vortragsregelung

Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

nicht abzugsfähig: Zinsen und Lizenzzahlungen innerhalb des Konzerns, wenn sie beim Empfänger bzw. nominell oder effektiv (auch iZm. späteren Steuerrückerstattungen) mit weniger als 10 % besteuert werden.

Quellensteuer

Die bei beschränkt Steuerpflichtigen einbehaltene Ab- zugsteuer beträgt generell 20 %, bei Kapitalerträgen idR 27,5 %. Ein DBA kann einen niedrigeren Satz vor- sehen, die Herabsetzung erfolgt durch Rückerstattung oder Herabsetzung an der Quelle (DBA-Entlastungs- verordnung mit detaillierten Nachweisen).

Zinsen

keine Quellensteuer

Lizenzen

20 % bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Lizenz-Regelung im Konzern möglich

Dividenden

27,5 % / 25 % bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie im Konzern

Hinzurechnungsbesteuerung

Besteuerung bestimmter Einkünfte von ausländi- schen Gesellschaften/Betriebsstätten auf Ebene der österreichisch beherrschenden Gesellschaft. Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei entsprechendem Substanznachweis für die beherrschte ausländische Gesellschaft.

Voraussetzungen:

  • Beherrschung der ausländischen Gesellschaft
  • Einkünfte der ausländischen Gesellschaft zu mehr als 1/3 aus Passiveinkünften
  • tatsächliche Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft im Ausland nicht mehr als 12,5 %

Beherrschung:

Liegt vor, wenn die Beteiligung innerhalb der Unter- nehmensgruppe mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals ausmacht oder der Gewinnanspruch mehr als 50 % beträgt.

Passiveinkünfte sind:

  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Finanzanlage- vermögen
  • Lizenzen und sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum
  • Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen, die in Österreich nicht steuerfrei wären
  • Einkünfte aus Finanzierungsleasing
  • Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken (mit Ausnahmen)
  • Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen (Konzern- gesellschaft, die – ohne wirtschaftlichen Mehrwert
  • Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbunden Unternehmen erworben und an diese verkauft werden).

Hybride Gestaltungen

Gestaltungen, die aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Erfassungen in verschiedenen Ländern zu ungleicher steuerlicher Behandlung und uU zu einer Gewinnverlagerung bzw. -kürzung führen, sollen nach EU-Vorschriften (Anti-Tax-Avoidance-Directive) hintangehalten werden.

Sogenannte Steuerdiskrepanzen (zB dieselben Auf- wendungen sind in mehr als einem Staat abzugsfähig oder Aufwendungen sind in einem Staat abzugsfähig, während die korrespondierenden Erträge in keinem Staat steuerlich erfasst werden) sind zu neutralisieren, dh in der Regel werden entsprechende Aufwendun- gen als steuerlich nicht abzugsfähig behandelt.

Steuersicherung

keine weiteren Regelungen neben der Quellensteuer; Haftung für die Quellensteuer durch den Inländer, Meldepflichten für bestimmte Zahlungen ins Ausland.

Einlagenrückzahlung an den Gesellschafter

grundsätzlich steuerneutral (auch wenn Rückzahlung im Wege einer Ausschüttung erfolgt), führt zur Minderung des steuerlichen Beteiligungsansatzes; Voraussetzung ist ein positiver Einlagenstand

Ist die Einlagenrückzahlung höher als die steuerlichen Anschaffungskosten bzw. der steuerliche Beteiligungs- ansatz, entsteht idR ein steuerlicher Gewinn

Nationale Schachtelbefreiung

keine Behaltefrist / keine Mindestbeteiligung

  • Dividendenerträge sind steuerfrei
  • Veräußerungsgewinne und Zuschreibungen sind steuerpflichtig
  • Veräußerungsverluste, Liquidationsverluste und Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich über 7 Jahre verteilt abzusetzen

Internationale Beteiligungen

Beteiligung zumindest 1 Jahr und zumindest 10 %

  • Dividendenerträge sind grundsätzlich steuerfrei
  • Veräußerungsgewinne, -verluste und andere Wertän- derungen sind idR steuerneutral, tatsächliche und endgültige Vermögensverluste abzüglich steuer- freier Gewinnanteile innerhalb der letzten 5 Jahre sind dennoch steuerwirksam; eine Option zur Steuerwirksamkeit ist möglich, dann Siebentelung von Veräußerungsverlusten, Liquidationsverlusten und Teilwertabschreibungen

Internationale Schachtelbefreiung und Portfolio-Beteiligungen

Wechsel zur Anrechnungsmethode („switch over“) bei Auslandsdividenden und Veräußerungsgewin- nen aus niedrig besteuerten Passiveinkünften. An- rechnungsvortrag (der ausländischen Körperschaft- steuer) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Portfolio-Beteiligung:

Beteiligung kürzer als 1 Jahr oder < 10 %

Tochter in EU-Staaten sowie EWR- und Drittstaaten mit umfassendem Amtshilfeabkommen:

  • Ausschüttung grundsätzlich steuerfrei
  • Substanz steuerpflichtig
  • Wechsel zur Anrechnungsmethode („switch over“) bei qualifizierten Portfoliobeteiligungen (mind. 5 %) sofern insb. der Unternehmensschwerpunkt der niedrigbesteuerten ausländischen Gesellschaft (Steuerbelastung nicht mehr als 12,5 %) in der Er- zielung von Passiveinkünften liegt. Anrechnungsvor- trag (der ausländischen Körperschaftsteuer) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Firmenwertabschreibung

siehe auch Kap. Mergers & Acquisitions

Asset Deal (auch bei Transparenzprinzip)

Firmenwertabschreibung über unternehmensrechtlich häufig 10 Jahre bzw. steuerrechtlich genau 15 Jahre

Share Deal

Firmenwertabschreibung nur im Rahmen einer Unternehmensgruppe möglich, sofern die Beteiligung bis 28.02.2014 angeschafft wurde und spätestens 2015 in die Gruppe einbezogen wurde.

Unternehmensgruppenbesteuerung / Organschaft

Unternehmensgruppe

Vertikal finanziell verbundene Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterneh- mensgruppe bilden. Das steuerliche Ergebnis der Gruppenmitglieder wird dem Gruppenträger (Mutter- gesellschaft, idR AG oder GmbH) ohne Konsolidierung zugerechnet. Berücksichtigung von Verlusten ausländi- scher Gruppenmitglieder eingeschränkt möglich.

Mögliche Gruppenmitglieder

unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften,

  • die mit eben genannten Gesellschaften finanziell vertikal verbunden sind und
  • die in EU-Staaten, oder Staaten mit denen ein um- fassendes Amtshilfeabkommen besteht, ansässig sind.

Organschaft

nur für Zwecke der Umsatzsteuer möglich

Verlustausgleichs-, Vortrags- und Verrechnungsgrenzen

75 % Verrechnungs- bzw. Vortragsgrenze beim Grup- penträger, 100 % jedoch insbesondere bei Gewinnen aus der Veräußerung von Betrieben (auch eines Gruppenmitglieds)

höchstens 75 % des Inlandseinkommens können mit Verlusten von Auslands-Gruppenmitgliedern verrech- net werden

Keine Verrechnungs- bzw. Vortragsgrenze bei Gruppenmitgliedern für Vorgruppen- und Außer- gruppenverluste

Privatstiftung

Besteuerung ähnlich wie Kapitalgesellschaft, zusätzliche Steuerermäßigungen insb. für Gewinne aus Veräuße- rung von Beteiligungen und teilweise Immobilien

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