Letzte Überprüfung 22 Aug 2023
Einkommen
Gesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz in Bulgarien, auf das weltweite Einkommen.
Ausländische Körperschaften, die in Bulgarien weder Sitz noch Geschäftsleitung haben, auf bestimmte in Bulgarien erzielte Erträge
Kalenderjahr
Grundsätzlich doppelte Buchführung gemäß dem bulgarischen Rechnungslegungsgesetz.
nicht möglich
möglich, jedoch mit zeitlicher Begrenzung: Verlustvorträge für 5 Jahre, mit Saldo in Folgejahren;
Möglich, als Anteilskauf.
Aufwendungen oder Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften und der Erhaltung und Sicherung der Erwerbsquellen entstehen.
abzugsfähig
3:1
Generell auf linearer Basis. 100 % Abschreibung der Anschaffungskosten bis BGN 700 (ca. EUR 358) exkl. USt
Buchhalterische Rückstellungen sind im Jahr des Entstehens nicht steuerlich absetzbar (mit einer begrenzten Anzahl sehr restriktiver Ausnahmen) Die Auflösung von Rückstellungen ist unter den im Steuergesetz festgelegten Bedingungen zulässig.
Abschreibung über 4 Jahre, bis zu 25 % pro Jahr, auf linearer Basis. Für die steuerliche Absetzbarkeit von Kraftfahrzeugkosten gelten mehrere Einschränkungen.
Zinsüberschuss, der 30 % des EBITDA und EUR 3 Mio. übersteigt (Zinsschranke).
10 %, oder gemäß geltendem DBA und EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (ab 1. Jänner 2015 – 0 % (unter gewissen Voraussetzungen) Quellensteuer im Anwendungsbereich der EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren)
10 %, oder gemäß geltendem DBA und EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren für Gruppenzwecke
10 %, oder gemäß geltendem DBA und EU-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren für Gruppenzwecke
5 %, oder gemäß geltendem DBA und EU-Richtlinie über Mutter- und Tochtergesellschaften für Gruppenzwecke
Besteuerung bestimmter Einkünfte ausländischer Kapitalgesellschaften/Betriebsstätten bei der beherrschenden bulgarischen Gesellschaft.
Diskrepanzen, die aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Anerkennungsmethoden in verschiedenen Ländern zu einer abweichenden steuerlichen Behandlung führen und unter Umständen zu Gewinnverlagerungen oder Gewinnminderungen führen können, müssen neutralisiert werden, d.h. die entsprechenden Aufwendungen werden in der Regel als steuerlich nicht abzugsfähig behandelt.
nicht möglich
nicht möglich
n. a.
n. a.
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