Normalsteuersatz: 27 %
Ermäßigter Steuersatz 5 %, zB für:
von 2 Jahren nach Nutzungsgenehmigung
Ermäßigter Steuersatz 18 %, zB für:
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)
grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt, im Einfuhrland
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort
Besonderheiten beim Reihen- und Dreiecksgeschäft
steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)
Ab 1.1.2010 Unterscheidung, ob Leistungen
(„Business to Business“, „B2B“) oder
(„Business to Customer“, „B2C“)
erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
B2B | B2C |
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) | Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
B2B | B2C | |
Vermittlungsleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ort des vermittelten Umsatzes |
Grundstücksleistungen | Grundstücksort | Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort | Tätigkeitsort |
Personenbeförderung | wo die Beförderung bewirkt wird | wo die Beförderung bewirkt wird |
Güterbeförderung (ohne ig Teil) | Empfängerort (Grundregel) | wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung | Empfängerort (Grundregel) | Abgangsort |
Nebentätigkeiten zur Beförderung | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen | Empfängerort (Grundregel) | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | Tätigkeitsort | Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung | Abgangsort | Abgangsort |
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage | Ort der Zurverfügungstellung |
Ort der Zurverfügungstellung
|
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage | Empfängerort (Grundregel) |
Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten
|
Katalogleistung an Drittlandskunden | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
Katalogleistung an Kunden in EU | Unternehmerort (Grundregel) | |
Telekommunikations- dienstleistungen, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen | Empfängerort (Grundregel) | Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers |
bei allen sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen
Sonderregelung (u.a.) bei Bauleistungen
Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.
Leistungsempfänger ist in Ungarn registrierter Unternehmer (auch mit nicht steuerbaren Tätig- keiten)
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger
Gelten u.a. für ungarische Baudienstleistungen und betrugsanfällige Bereiche (z.B. Verleih von Arbeitskräften, Getreide, Metallprodukte, Schrott)
Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug
Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren
Umsätze von Grundstücken sind unecht steuerfrei, es besteht die Möglichkeit des Verkäufers, zur 27%igen Steuerpflicht zu optieren
Ausnahme:
Verkauf von Baugrundstücken und von bebauten Grundstücken ohne Nutzungsgenehmigung oder mit Nutzungsgenehmigung die jünger als 2 Jahre ist, ist immer steuerpflichtig
Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben
Registrierung, falls im Inland Umsätze getätigt werden
wenn keine Umsätze in Ungarn getätigt
werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers