Steuersätze

Normalsteuersatz: 27 %

Ermäßigter Steuersatz 5 %, zB für:

  • Medikamente
  • Bücher
  • Fernheizung
  • Fleisch, Eier, Milch
  • Unterkunftsleistungen
  • Verkauf von Wohngebäuden innerhalb

von 2 Jahren nach Nutzungsgenehmigung

Ermäßigter Steuersatz 18 %, zB für:

  • Milchprodukte, aus Mehl und Milch hergestellte Produkte

Lieferungen

steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort der Lieferung

grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)

im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)

Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: falls Lieferer Schuldner der Einfuhr-USt, im Einfuhrland

Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort

Besonderheiten beim Reihen- und Dreiecksgeschäft

sonstige Leistungen

steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort bei sonstigen Leistungen

Ab 1.1.2010 Unterscheidung, ob Leistungen

  • an Unternehmer

(„Business to Business“, „B2B“) oder

  • an Nichtunternehmer

(„Business to Customer“, „B2C“)

erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten

  • Unternehmer und
  • nicht steuerpflichtige juristische Personen mit Steuernummer

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort (Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) Unternehmerort (Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

 

Sonderfälle

 

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen
Veranstaltungsort Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Teil) Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel) Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung
Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel)
Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten
Katalogleistung an Drittlandskunden Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Katalogleistung an Kunden in EU Unternehmerort (Grundregel)
Telekommunikations- dienstleistungen, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen Empfängerort (Grundregel) Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

Derzeit können Steuerpflichtige aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat – die elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom-, Radio- und TV-Dienste an Verbraucher innerhalb der EU liefern – unter bestimmten Bedingungen Vereinfachungen innerhalb des MOSS-Systems nutzen.Der Steuerpflichtige wird somit nur in jenem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert, wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und/oder die Betriebsstätte befindet.
Ab 1. Juli 2021 ist eine Registrierung im Bestimmungsland für die folgenden Dienstleistungen nicht mehr erforderlich, weil die Umsätze in einem Mitgliedstaat der EU über das One-Stop-Shop-(OSS-)System gemeldet werden können und die Umsatzsteuer zentralisiert abgeführt werden kann:
- B2C-Dienstleistungen
- Lieferungen an Verbraucher: Umsatzgrenze wird abgeschafft (Ausnahme für Kleinstunternehmen).
- Einfuhr: Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gütern mit einem Wert < EUR 22 wird abgeschafft; Import One-Stop-Shop (IOSS) gilt für die Einfuhr von Gütern mit einem Wert < EUR 150 für Verbraucher
- Plattformen: bestimmte Plattformen werden so behandelt, als ob sie die Güter selbst liefern würden (fiktive Lieferung): Plattform kann ein Steuerschuldner werden

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

bei allen sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen

Sonderregelung (u.a.) bei Bauleistungen

Voraussetzungen

Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.

Leistungsempfänger ist in Ungarn registrierter Unternehmer (auch mit nicht steuerbaren Tätig- keiten)

Folgen

Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens

Umsatzsteuer schuldet der Empfänger

Sonderregelungen

Gelten u.a. für ungarische Baudienstleistungen und betrugsanfällige Bereiche (z.B. Verleih von Arbeitskräften, Getreide, Metallprodukte, Schrott)

Steuerbefreiung

Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Ausfuhrlieferungen
  • Lohnveredelung
  • Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
  • Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
  • Vermittlung der oben angeführten Umsätze

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Umsätze von Banken, Versicherungen und Pensionskassen
  • Umsätze von Grundstücken (Möglichkeit des Lieferers, zur Steuerpflicht zu optieren)
  • steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften
  • Umsätze von Ärzten, Dentisten u.a.

Vorsteuerabzug

Für die dem Unternehmen für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
In der Regel kein Vorsteuerabzug bei:
  • Bereitstellung von PKWs, Jachten, Motoren, Wohnimmobilien, Lebensmitteln, Getränken
  • Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr (Taxi, Parken), Bau und Renovierung von Wohngebäuden, Gastronomie und Unterhaltung

Vorsteuerberichtigung

Bei Anlagevermögen: Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umstände nachträglich, muss eine entsprechende positive oder negative Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.
In der Regel beträgt der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur 60 Monate. Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur im Zusammenhang mit Immobilien beträgt generell 240 Monate.

Immobilien

Vermietung

Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren

Verkauf

Umsätze von Grundstücken sind unecht steuerfrei, es besteht die Möglichkeit des Verkäufers, zur 27%igen Steuerpflicht zu optieren

Ausnahme:

Verkauf von Baugrundstücken und von bebauten Grundstücken ohne Nutzungsgenehmigung oder mit Nutzungsgenehmigung die jünger als 2 Jahre ist, ist immer steuerpflichtig

Vorsteuerrückerstattung für ungarische Unternehmer innerhalb der EU

Elektronischer Antrag beim für den ungarischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Ungarn bis spätestens 30.09. des Folgejahres. Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist)

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben

Registrierung

Registrierung, falls im Inland Umsätze getätigt werden

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

wenn keine Umsätze in Ungarn getätigt

werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Wenn keine Umsätze in Ungarn getätigt werden, ist die Erstattung bis spätestens 30. September des Folgejahres zu beantragen
Offizielles Formular, Rechnungen sind vorzulegen. Mindesthöhe der erstattungsfähigen Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn der Erstattungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt). Nur für Länder, mit denen Ungarn einen bilateralen Vertrag abgeschlossen hat

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Wiedner Guertel 13, Turm 24
1100 Wien

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