Steuersätze

Normalsteuersatz: 21 %
auch bei der Übertragung eines Wohngebäudes (mit Ausnahme s.g. Sozialwohnungen), falls sie nicht umsatzsteuerbefreit sind
Erster ermäßigter Steuersatz: 12 %
z.B. für Lebensmittel, jedoch mit Ausnahme von Getränken außer Leitungswasser, Milch und Milchprodukten, Renovierungs- und Bauarbeiten an fertigen Wohngebäuden (Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser und Wohnungen) oder Errichtung von Wohnungen, Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern für den sozialen Wohnungsbau, Bereitstellung von Sozialwohnungen einschließlich der unmittelbar mit Sozialwohnungen verbundenen Grundstücke (falls sie nicht umsatzsteuerbefreit sind), medizinische Versorgung, verschiedene medizinische Geräte, öffentlicher Landverkehr, Beherbergungsdienstleistungen, Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken (außer Leitungswasser), Milch und Milchprodukten, Eintritt zu verschiedenen kulturellen/sportlichen Veranstaltungen, Versorgung mit Wärme, Kälte, Leitungswasser, Zeitungen und Zeitschriften usw.

Lieferungen

steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch) Unentgeltliche Lieferungen sind steuerbar, wenn zuvor vom Umsatzsteuerpflichtigen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Einheitliche Regelungen für E-Commerce und Konsignationslager.

Ort der Lieferung

grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (ruhende Lieferung)

im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/ Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)

im Falle der Einfuhr: im Land, wo die Ware in das Zollverfahren „freier Umlauf“ abgefertigt wird

Lieferung an Bord eines Schiffes, Flugzeuges, eines Zuges innerhalb der EU: Abgangsort

Besonderheiten beim Reihen- und Dreiecksgeschäft, beim Fernverkauf und beim Verkauf über eine elektronisch gestützte Plattform.

sonstige Leistungen

steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie die Verwendung und die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen für private Zwecke (Eigenverbrauch)

Ort bei sonstigen Leistungen

Unterscheidung, ob Leistungen

  • an Unternehmer

(„Business to Business“, „B2B“) oder

  • an Nichtunternehmer

(„Business to Customer“, „B2C“) erbracht werden.

Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten

  • Steuerpflichtige, die wirtschaftliche Tätigkeiten selbständig ausüben, und
  • nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID

Grundregel

B2B B2C
Empfängerort

(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt)

Unternehmerort

(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)

Sonderfälle

B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel) Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen
Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung (ohne ig Teil) Empfängerort (Grundregel) wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel) Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen Empfängerort (Grundregel) Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- und Verpflegungsdienst- leistungen bei ig Personenbeförderung Abgangsort Abgangsort
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage Ort der Zurverfügungstellung Im Falle der Drittländer: Ort der tatsächlichen Nutzung Ort der Zurverfügungstellung Im Falle der Drittländer: Ort der tatsächlichen Nutzung
Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage Empfängerort (Grundregel)

Im Falle der Drittländer: Ort der tatsächlichen Nutzung

Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers (Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten)

Im Falle der Drittländer: Ort der tatsächlichen Nutzung

Katalogleistung an Private im Drittland 1) grundsätzlich Empfängerort (Grundregel), wenn jedoch der Empfänger in Tschechien umstatzsteuerpflichtig ist und die Leistung in Tschechien in Anspruch genommen wird, ist der Leistungsort Tschechien (anwendbar für alle Leistungen, bei denen die Grundregel anwendbar ist). Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Katalogleistung an Private in EU Empfängerort (Grundregel) Unternehmerort (Grundregel)
Elektronisch erbrachte, sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen 2) Empfängerort (Grundregel) (i) Ort des Empfängers (wenn der Schwellenwert von EUR 10.000 überschritten wird oder der Leistungserbringer sich freiwillig dazu entschließt)
(ii) Ort des Leistungserbringers (wenn die Leistung von einem Leistungserbringer erbracht wird, der nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und der Schwellenwert von EUR 10.000 nicht überschritten wird)

 

Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)

In der EU ansässiger Steuerpflichtiger
Sie können sich in ihrem Niederlassungsland im OSS registrieren lassen und diese Regelung für die Erklärung und Zahlung der Umsatzsteuer für die folgenden Lieferungen innerhalb der EU nutzen:

  • B2C-Leistungen (ausgenommen für jene mit einem Lieferort in ihrem Heimatland);
  • B2C-Lieferungen von Waren über dem Schwellenwert von EUR 10.000 (ausgenommen für jene mit einem Lieferort in ihrem Heimatland);
  • Lieferungen von Anbietern elektronischer Plattformen
    In der EU ansässige Steuerpflichtige können den Import-OSS (IOSS) auch für B2C-Lieferungen von Waren unter EUR 150 verwenden.

NICHT in der EU ansässige Steuerpflichtige
Wenn sie Leistungen an Nichtsteuerpflichtige mit einem Lieferort in der EU erbringen, können sie sich in der Tschechischen Republik in das OSS-System eintragen lassen und alle derartigen Leistungen hier erklären (sie können nur in einem einzigen EU-Mitgliedstaat in das OSS-System eingetragen werden). Der OSS kann auch für B2C-Lieferungen von Waren innerhalb der EU (bei denen die Beförderung in der Tschechischen Republik beginnt) verwendet werden, die von nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen durchgeführt werden (obwohl eine andere OSS-Registrierung erforderlich ist).

Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“

bei allen sonstigen Leistungen und bei Werklieferungen

Voraussetzungen

Damit die Umkehrung der Steuerschuld auf die Leistung mit einem Lieferort in der Tschechischen Republik anwendbar ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn-)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte (nicht-ansässiger Leistungserbringer) und der
Leistungsempfänger ist in der Tschechischen Republik umsatzsteuerlich registriert
- Im Fall von Montage- bzw. Werklieferungen durch einen nicht ansässigern Lieferanten. an in Tschechien
umsatzsteuerlich registrierte Personen darf der Lieferant in Tschechien nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert sein. Der nicht für umsatzsteuerliche Zwecke in Tschechien registrierte nicht ansässige Leistungserbringer,liefert die Waren innerhalb Tschechiens an einen in Tschechien umsatzsteuerpflichtigen Steuerzahler.

Folgen

Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, UID des leistenden und des empfangenden Unternehmens

Umsatzsteuer schuldet der Empfänger

Sonderregelungen

Die Umsatzteuer ist vom Empfänger der Dienstleistung oder der Lieferung von Gegenständen zu erklären und zu entrichten, wenn die Lieferung/Leistung zwischen zwei tschechischen Steuerzahlern erfolgt, welche als solche handeln.
Dies betrifft nur folgende Leistungen:

  • Goldlieferung
  • Lieferung oder Verarbeitung von Abfällen
  • Handel mit Emissionszertifikaten für Triebhausgase
  • Erbringung von Bau- und Montagearbeiten
  • Lieferung von aufgelisteten Gütern, z.B. Metalle, Getreide und Handelsgewächse, Rohrzucker, Mobiltelefone, integrierte Schaltkreise, Tablets und Videospielkonsolen (für Lieferungen über
    CZK 100.000 (EUR 3.990))
  • Immobilientransaktionen, wenn der Verkäufer zur Steuerpflicht optiert.
  • Wiederveräußerung von Gas, Strom und Telekommunikationsdienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen.
    Bereitstellung von Bauarbeitern durch Personalleasingfirmen

Steuerbefreiung

Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug

echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren (innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren MÜSSEN auch in der EG-Verkaufsliste angegeben werden, um die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können)
  • Ausfuhr von Waren
  • Erbringung von Leistungen an beweglichen Wirtschaftsgütern für ein Drittland (für eine Person ohne Wohnsitz in der Tschechischen Republik, wenn die Waren zum Zweck derartiger Arbeiten in die Tschechische Republik befördert wurden und die EU nach der Erbringung der Leistungen verlassen haben)
  • Beförderungs- und andere Leistungen in direktem Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Waren
  • Grenzüberschreitende Personenbeförderung
  • Steuerbefreite Einfuhr von Waren (z.B. die so genannte Regelung 42, bei der die Waren in einen EU-Staat eingeführt und anschließend in einen anderen EU-Staat versendet werden)
  • Sonderfälle wie Lieferungen für EU-Institutionen oder die NATO
  • Lieferung von Bücher (einschließlich Hörbücher und E-Books) und deren Ausleihe durch öffentliche Bibliotheken; nur für Bücher, bei denen die Werbung weniger als 50 % des Inhalts ausmacht

unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)

  • Postdienste
  • Rundfunk- und Fernsehdienste
  • Finanzdienstleistungen (vollständige Liste)
  • Dienstleistungen durch Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds
  • Vermietung von Immobilien, die weder Beherbergungsdienste bieten noch zu Wohnzwecken genutzt werden
  • Übertragung von Grundstücken (ausgenommen Baugrundstücke) und Gebäuden, außer bei der Erstübertragung eines Gebäudes
    a) innerhalb von 23 Monate nach Inkrafttreten einer Nutzungsgenehmigung oder einer Nutzungsgenehmigung nach einem erheblichen Umbau oder
    b) innerhalb von 23 Monaten, nachdem der Umbau signifikant geworden ist, wenn das Gebäude vor Erteilung der Nutzungsgenehmigung übertragen wird
    Ist das Gebäude oder der Umbau nicht von der Erteilung einer Nutzungsgenehmigung abhängig, wird die Frist ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Nutzung berechnet (der Lieferant ist berechtigt, für die Besteuerung der Grundstücksübertragung zu optieren).
  • Gesundheitsdienstleistungen und damit zusammenhängende Güter
  • Bildungsangebote
  • Soziale Dienste
  • Lieferungen im Rahmen einer Sonderregelung für KMU

Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer, die dem Unternehmen für die Lieferung von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden) ist möglich, wenn ein Umsatzsteuerpflichtiger diese Lieferungen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit für seine steuerpflichtigen oder zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen verwendet.
Generell keine Vorsteuerabzug, wenn die Vorleistungen verwendet werden für
(nicht-wirtschaftliche Tätigkeit oder Vertretung) oder für wirtschaftliche Tätigkeit ohne Vorsteuerabzug.

Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei PKW: Beim Kauf eines Personenkraftwagens (Kategorie M1), der unternehmensrechtlich und steuerrechtlich als Anlagevermögen betrachtet wird, kann der Steuerpflichtige einen Vorsteuerabzug von maximal 420.000 CZK (16.760 EUR) geltend machen. Die Höchstgrenze für den Vorsteuerabzug gilt sowohl für den Kauf als auch für die weitere Renovierung oder technische Verbesserung des Fahrzeugs. Diese Höchstgrenze für den Vorsteuerabzug gilt auch für den Erwerb eines Personenkraftwagens im Rahmen eines Finanzierungsleasings.

Vorsteuerberichtigung

Anlagevermögen:

Bei Immobilien verlängert sich die Frist für die Vorsteuerkorrektur auf 10 Jahre (einschließlich Einbauten). Bei den übrigen Anlagegütern beträgt die Frist 5 Jahre. Die Vorsteuerkorrektur kann auch bei größeren Instandsetzungsarbeiten (Betrag übersteigt CZK 200.000, ca. EUR 7.981) iZm dem Verkauf der Immobilie zur Anwendung kommen.
Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb des genannten Zeitraums eine Änderung der Verwendung des Wirtschaftsguts aus umsatzsteuerlicher Sicht erfolgt oder die Wirtschaftsgüter innerhalb dieses Zeitraums gestohlen oder beschädigt wurden und der Steuerpflichtige dies nicht ordnungsgemäß nachweisen kann.
Die Vorsteuerkorrektur kann auch für erhebliche Reparaturen (Wert über CZK 200.000 / ca. EUR 7.981), die innerhalb von 10 Jahren vor dem Verkauf an der verkauften Immobilie durchgeführt wurden, angewendet werden.
Der Vorsteuerabzug wird auch bei anderen als langfristigen Wirtschaftsgütern (z. B. Vorräten) berichtigt, sofern sie innerhalb von drei Jahren nach Geltendmachung des Vorsteuerabzugs für andere Zwecke verwendet werden oder innerhalb dieses Zeitraums gestohlen oder beschädigt wurden und der Steuerpflichtige dies nicht ordnungsgemäß nachweisen kann.

Wird ein ursprünglich als Handelsware erworbener Pkw (Kategorie M1) in das Anlagevermögen eines Steuerpflichtigen überführt, muss der Steuerpflichtige den mit dem Erwerb des Pkw geltend gemachten Vorsteuerabzug auf den Betrag korrigieren, zu dem er berechtigt wäre, wenn der Pkw direkt in das Anlagevermögen überführt worden wäre (Höchstgrenze von 420.000 CZK (16.760 EUR)).

Unbezahlte Schulden:

Der Umsatzsteuerzahler ist verpflichtet, den geltend gemachten Vorsteuerabzug zurückzugeben, wenn er diese Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Fälligkeitsdatum an seinen Verkäufer bezahlt hat. Sobald die Leistung bezahlt ist, kann der Vorsteuerabzug zurückgefordert werden.

Immobilien

Vermietung

Vermietung von Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) ist steuerfrei ohne Recht auf Vorsteuerabzug; Möglichkeit des Vermieters, zur Steuerpflicht zu optieren wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • wenn Vermietung an tschechischen USt-Zahler
  • wenn Mietobjekt für unternehmerische Zwecke genutzt wird.
    Der Umsatzsteuerpflichtige hat im Fall der Vermietung (von Wohnungen, Gebäuden sowie damit verbundenen Grundstücken) zu Wohnzwecken keine Möglichkeit mehr, zur Steuerpflicht zu optieren.

Die kurzfristige Vermietung von Immobilien (weniger als 48 Stunden ununterbrochen), die Vermietung von Parkplätzen und Schließfächern (sofern sie eine eigenständige Leistung darstellen) gilt als steuerpflichtige Leistung.

Verkauf

Der Verkauf von Grundstücken, das weder für Bauzwecke gewidmet noch bebaut ist, ist unecht steuerfrei ohne Recht auf Vorsteuerabzug; ansonsten gelten die Bestimmungen für Gebäude. Verkauf von Gebäuden ist umsatzsteuerfrei ohne Recht auf Vorsteuerabzug, außer bei Erstübertragung.
a) innerhalb von 23 Monate nach Inkrafttreten einer Nutzungsgenehmigung oder einer Nutzungsgenehmigung nach einem erheblichen Umbau oder
b) innerhalb von 23 Monaten, nachdem der Umbau signifikant geworden ist, wenn das Gebäude vor Erteilung der Nutzungsgenehmigung übertragen wird
Ist das Gebäude oder der Umbau nicht von der Erteilung einer Nutzungsgenehmigung abhängig, wird die Frist ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Nutzung berechnet. Falls nicht umsatzsteuerbefreit – 21 % Umsatzsteuer bei Wohngebäuden (mit Ausnahme s.g. Sozialwohnungen auf die eine Umsatzsteuer von 12 % erhoben wird) und 21 % für andere Gebäude. Der Verkäufer kann zur Steuerpflicht der Grundstücksübertragung optieren (Käufer, der in Tschechien oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registriert ist, muss im Vorhinein seine Zustimmung zur Anwendung der Steuerpflicht geben). Wenn zur Steuerpflicht optiert wurde und der Empfänger in Tschechien umsatzsteuerpflichtig ist, ist Reverse Charge anwendbar.

Sozialwohnungen

Auf den Bau und die Lieferung von Sozialwohnungen wird ein ermäßigter Umsatzsteuersatz angewandt (sofern sie nicht von der Umsatzsteuer befreit sind). Zu den Sozialwohnungen gehören z. B. Wohnungen mit einer Fläche von weniger als 120 m², Einfamilienhäuser mit einer Fläche von weniger als 350 m², Mehrfamilienhäuser, bei denen mehr als 50 % der Fläche des Gebäudes aus Wohnungen mit einer Fläche von bis zu 120 m² bestehen, bestimmte Gebäude (die für die Erbringung von Sozialdienstleistungen usw. genutzt werden)

Vorsteuerrückerstattung für tschechische Unternehmer innerhalb der EU

Rückerstattungsantrag nicht mehr bei ausländischen Finanzbehörden erforderlich, stattdessen:
Elektronischer Antrag (mittels Internetportal des Finanzministeriums) beim für den tschechischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Tschechien bis spätestens 30.9. des Folgejahres.

Ausländische Unternehmer

Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätte im Inland haben

Registrierung

Registrierungspflicht für ausländische Personen, die nicht in der Sonderregelung für KMU in Tschechien registriert sind, wenn Lieferungen in  Tschechien an Kunden erfolgen, die in  Tschechien nicht registriert sind.

Ausländische Personen, die in der Sonderregelung für KMU registriert sind, müssen sich für die Umsatzsteuer registrieren lassen, wenn ihr Umsatz in Tschechien 2.000.000 CZK (ca. 79.808 EUR) übersteigt.

Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer

Einen Anspruch auf die Vorsteuerrückerstattung betreffend die aus Tschechien bezogenen Lieferungen und Leistungen hat der im anderen Mitgliedstaat registrierte Unternehmer, wenn dieser keine Umsätze (mit einigen Ausnahmen) in Tschechien tätigt.
Der Antrag ist elektronisch beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers zu stellen, spätestens bis zum 30.9. des Folgejahres.
Der Antrag muss auf Tschechisch ausgefüllt und durch die elektronische Kopie des Steuer- beleges belegt werden, wenn die Steuerbemessungsgrundlage das Äquivalent von EUR 1.000 (EUR 250 für Treibstoffaufwendungen) übersteigt.
Der Zeitraum, für den es möglich ist, die Vorsteuerrückerstattung zu beantragen, beträgt maximal 1 Jahr und mindestens 3 Monate (kürzerer Zeitraum möglich, wenn es sich auf den Rest des Kalenderjahrs bezieht).
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400, falls der Erstattungszeitraum kürzer als Kalenderjahr ist, jedoch mehr als 3 Monate beträgt und EUR 50, falls der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr ist oder weniger als 3 Monate am Ende des Kalenderjahres beträgt.

Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer

Einen Anspruch auf die Vorsteuerrückerstattung betreffend die aus Tschechien bezogenen Lieferungen und Leistungen hat ein im Drittland ansässiger Unternehmer, wenn dieser keine Umsätze in Tschechien tätigt.
Die Steuer wird auf Basis des Reziprozitätprinzips zurückerstattet.
Die Rückerstattung ist spätestens bis 30. Juni des Folgejahres zu beantragen.
Der Zeitraum, für den es möglich ist, die Vor- steuerrückerstattung zu beantragen, beträgt maximal 1 Jahr und mindestens 3 nacheinander folgende Monate (kürzerer Zeitraum möglich, wenn es sich auf den Rest des Kalenderjahres bezieht).
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: CZK 7.000 (EUR 287), falls der Erstattungszeit- raum kürzer als Kalenderjahr ist, jedoch mehr als 3 Monate beträgt und CZK 1.000 (EUR 41), falls der Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist oder weniger als 3 Monate am Ende des Kalenderjahres beträgt.

Sonderregelung für KMU

Ein in einem anderen EU-Land ansässiger Steuerpflichtiger kann sich freiwillig in der Sonderregelung für KMU in  Tschechien registrieren lassen, sofern sein EU-Umsatz (im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr) 100.000 EUR und sein tschechischer Umsatz 2.000.000 CZK (ca. 79.808 EUR) nicht übersteigt. Die Anmeldung zu dieser Regelung erfolgt über eine Steuerbehörde in dem EU-Land, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Wenn der Steuerpflichtige in  Tschechien für diese Sonderregelung registriert ist, sind die in Tschechien getätigten Umsätze von der Umsatzsteuer befreit.

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