Einkommen inkl. Schenkungen und Erbschaften
21 %
Körperschaftsteuersatz für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften – keine Mindestkörperschaftsteuer
5 %
Körperschaftsteuersatz für Basiswertpapierfonds
Juristische Personen (a.s., s.r.o., v.o.s., k.s.), Zweigniederlassungen und Körperschaften öffentlichen Rechts mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, mit ihrem Welteinkommen
Ausländische juristische Personen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften.
Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr muss dem Finanzamt 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden
idR doppelte Buchführung nach dem Buchführungsgesetz
Verlustausgleich möglich; Verluste eines Steuerjahres können innerhalb eines Höchstbetrags iHv CZK 30 Millionen (EUR 1,20 Millionen) zur Gänze oder teilweise auf die letzten beiden Jahre rückgetragen werden.
Verlustvortrag möglich; keine Verlustvortragsgrenze – in voller Höhe sofort oder teilweise abziehbar, Verluste zeitlich nur auf fünf Jahre begrenzt vortragbar; Möglichkeit auf das Recht des Verlustabzugs in den Folgejahren zu verzichten.
Erworbene steuerliche Verluste (Mantelgesellschaften): Verlustvortrag geht verloren, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Eigentümerverhältnisse (25 % oder mehr am Stammkapital) und zu einer Änderung der betrieblichen Tätigkeit kommt.
Abzugsfähig sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erzielung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen.
fremdübliche Gestaltung; Gesetz vorliegend?
nicht abzugsfähig; Zinsen aus Krediten, die sechs Monate vor dem Beteiligungserwerb
aufgenommen wurden, gelten als mit der Beteiligung zusammenhängend und sind nicht abzugsfähig; (Gegennachweis möglich).
Als Kredit oder Darlehen von verbundenen Personen zählt auch ein solcher Kredit oder ein solches Darlehen, das von einem Dritten (z.B. Bank) gewährt wurde und dessen Gewährung durch eine Geldeinlage von einer verbundenen Person bei der Bank bedingt wurde. (sog. „Back to back loan“; z.B. Muttergesellschaft zahlt Geldmittel bei der Bank ein, dafür erhält ihre Tochtergesellschaft einen Kredit).
Finanzierungskosten für Kredite und Darlehen, bei denen der Zinssatz vom Gewinn des Kreditnehmers abhängt, sind steuerlich nicht absetzbar (im Falle einer solchen Abhängigkeit bedeuten höhere Gewinne höhere Zinsen).
Die konzerninterne Finanzierung ist ebenfalls durch das tschechische Recht geregelt.
Schwellenwert für die steuerliche Absetzbarkeit von Fremdkapitalkosten ist das Verhältnis des Kredits oder Darlehens im zum Eigenkapital von eins zu vier. Sohin gelten Fremdkapitalkosten für Kredite oder Darlehen, die das 4-fache des Eigenkapitals übersteigen, als steuerlich nicht abzugsfähig.
Für Finanzierungen gelten Regelungen in Übereinstimmung mit der EU Anti-Steuervermeidungs- richtlinie (ATAD). Grenzwerte für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Netto-Fremdkapitalkosten:
■ CZK 80.000.000 (EUR 3.192.338) oder
■ 30% des EBITDA
Jene Netto-Fremdkapitalkosten, die den höheren der oa. Grenzwerte übersteigen, sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Abschreibung durch berechtigten Steuerpflichtigen (für gewöhnlich zivilrechtlichen Eigentümer oder Fonds) insbesondere keine Abschreibung durch Leasingnehmer beim Finanzierungsleasing.
Das Sachanlagevermögen wird in eine von sechs Abschreibungsgruppen eingeordnet (Abschreibungsdauer 3 – 50 Jahre); bei immateriellen Vermögensgegenständen entspricht die steuerrechtliche Abschreibung der unternehmensrechtlichen Abschreibung.
Steuerliche Abschreibungsmethoden: linear oder degressiv, zeitbezogen, leistungsbezogen (nur bei bestimmten Produktionsgütern), Möglichkeit der steuerlichen Sonderabschreibung für emissionsfreie Fahrzeuge, die zwischen 2024 und 2028 angeschafft werden (Abschreibung über 24 Monate nach dem Monat der Anschaffung).
Die steuerliche Abschreibung (linear oder degressiv) ist nicht zwingend vorzunehmen, sondern kann auch vorübergehend ausgesetzt werden. Eine Methodenänderung ist nicht zulässig.
Handelsrechtliche Abschreibungen bestimmt die Gesellschaft selbst und berücksichtigt die wirtschaftliche Abnutzung.
Teilwertabschreibungen und Abschreibungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung sind steuerrechtlich nicht möglich.
Geringwertige Vermögensgegenstände bis zu einem Wert von CZK 80.000 (EUR 3.192) können vollständig im Jahr der Anschaffung als Aufwand geltend gemacht werden.
Vorzeitige Abschreibung
Bei den meisten neu angeschafften Anlagen und Maschinen ist im ersten Abschreibungsjahr eine vorzeitige steuerliche Abschreibung von 10 % möglich, 15 % für Wasseraufbereitungsanlagen, bei landwirtschaftlichen Produktionsmaschinen 20 %.
Abschreibung von PV-Anlagen
Das zur Solarstrom-Produktion dienende Sachanlagevermögen wird ab dem Folgemonat des Monats, in dem das Sachanlagevermögen aktiviert wurde, linear über 240 Monate abgeschrieben. Diese Abschreibungen können nicht ausgesetzt werden.
Werden für steuerliche Zwecke in einem eigenen Rückstellungsgesetz geregelt.
Steuerlich anerkannt werden nur Reparaturrück- stellungen, Rückstellungen für Bankinstitute, Rückstellungen für Versicherungsgesellschaften, Rückstellungen für Entsorgungen von Photovoltaik- paneelen, Rückstellungen für Aufforstung und Kultivierung.
Die Reparaturrückstellung ist nur dann abzugsfähig, wenn Geldmittel in Höhe der Rückstellung auf einem dafür bestimmten Bankkonto deponiert werden.
Keine Rückstellungen für Abfertigungen und Pensionen oder sonstige ungewisse Verbindlichkeiten.
Abschreibung über fünf Jahre.
Personenkraftwagen: Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit der Anschaffungskosten: max. 2.000.000 CZK (79.808 EUR)
Bewirtungskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit der An- schaffung von Beteiligungen (direkte und indirekte Kosten); als indirekte Kosten gelten grundsätzlich 5 % der Dividenden aus der Beteiligung (Gegennachweis möglich)
Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen stehen für einen anderen Steuerpflichtigen bezahlte Steuer
Siehe Punkt „Schulden / Eigenkapital“
Zinsen siehe Punkt „Schulden / Eigenkapital“ und Lizenzgebühren steuerlich abzugsfähig
Grundsätzlich Quellensteuersatz von 15 %, 35 % für Nicht-EU-Ansässige aus Staaten ohne DBA oder Steuerinformationsabkommen
15 % (35 %) bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Zinsen-Regelung im Konzern beachten
15 % (35 %) bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Lizenz-Regelung im Konzern beachten; Ausnahme 5 % bei Finanzierungsleasing
15 % (35 %) bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie im Konzern beachten
Besteuerung bestimmter Einkünfte ausländischer Kapitalgesellschaften / Betriebsstätten bei der beherrschenden tschechischen Gesellschaft. Die Vorschriften für beherrschende ausländische Gesellschaften gelten nicht, wenn die beherrschte ausländische Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Voraussetzungen:
Diskrepanzen, die aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Ansätze in verschiedenen Ländern zu einer abweichenden steuerlichen Behandlung führen und unter Umständen zu Gewinnverlagerungen oder Gewinnminderungen führen können, müssen neutralisiert werden.bitte ergänzen
Nicht-EU-Staaten
Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie
(EU, Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein)
Befreiung von der Quellensteuer auf Darlehenszinsen und Lizenzgebühren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
n. a.
Firmenwertabschreibung über 15 Jahre möglich, aber nur bei Asset Deal
(bei Verschmelzung und Sacheinlage nicht steuerlich abziehbar)
Nicht möglich
n. a.
n. a.
Eine Steuer auf unerwartete Gewinne ("Windfall Tax") für große Energie-, Öl- und Bergbauunternehmen und Banken wird für den Zeitraum der Kalenderjahre 2023 bis 2025 erhoben.
Die Bemessungsgrundlage für die Zufallsgewinnsteuer ist der Betrag, der den Durchschnitt der Bemessungsgrundlagen der Unternehmen für die Zeiträume 2018 bis 2021 übersteigt, wobei dieser Durchschnitt um 20 % erhöht wird.
Auf diese Bemessungsgrundlage wird ein Steuersatz von 60 % angewandt.