In Slowenien wurden Mechanismen zur Verhinderung einer kalten Progression leider wieder eingestellt.
Im Rahmen der Ausgabenpauschalierung gewerblicher Einkünfte ist innerhalb fester Grenzen ein 20% Einkommensteuersatz heranzuziehen. Weiters bestehen feste Steuersdätze für bestimmte Einkunftsarten (Zinsen, Dividenden, Spekulationseinkünfte)
Unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen (außer DBA schränkt Besteuerungsrecht ein): Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kalenderjahr
Einkünfte aus
IdR doppelte Buchführung. Für Einzelunternehmer besteht keine Verpflichtung zur doppelten Buchführung, wenn zwei der folgenden Kriterien erfüllt werden:
Auch bei einfacher Buchführung (Einnahmen- und Ausgabenrechnung) sind für steuerliche Zwecke Aufzeichnungen über Kundenforderungen und Lieferantenverbindlichkeiten zu führen. Am Jahresende ist eine „Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung“ zu erstellen.
Horizontaler Verlustausgleich, somit innerhalb der einzelnen Einkunftsarten, ist möglich.
Vertikaler Verlustausgleich ist eingeschränkt möglich (zB kein vertikaler Verlustausgleich bei Spekulationseinkünften, sonstigen Einkünften und Vermietungseinkünften).
Für Verluste bei Einkünften aus Tätigkeit („gewerbliche Einkünfte“) besteht ein zeitlich unbegrenzter Verlustvortrag.
Steuerliche Verlustvorträge können nur bis zu 50 % der steuerlichen Einkünfte angesetzt werden.
Aufwendungen oder Ausgaben, die notwendig sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen mit zahlreichen Ausnahmen in allen Einkunftsarten. Es besteht kein einheitlicher Werbungskostenbegriff für die einzelnen nicht betrieblichen Einkunftsarten.
Das slowenische Einkommensteuergesetz kennt eine Ausgabenpauschalierung. Die Höhe des Ausgabenpauschlaes hängt von mehreren Umständen ab und ist absolut mit 60.000 EUR begrenzt. Neben dem Ausgabenpauschale können keine weiteren Aufwendungen geltend gemacht werden.
Die bei beschränkt Steuerpflichtigen einbehaltene Abzugsteuer beträgt generell 15 %. Ein DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen, die Herabsetzung erfolgt durch Rückerstattung oder Herabsetzung an der Quelle.
15 % bzw. jeweiliges DBA
15 % bzw. jeweiliges DBA
15 % bzw. jeweiliges DBA