Steuersatz von 19 %; Steuersatz von 25 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der das 176,8-fache des Existenzminimums überschreitet (für 2024: Steuerbemessungsgrundlage über ca. EUR 47.537,98 pro Jahr). D.h. dies gilt für Bruttoeinkünfte über ca.
EUR 54.893,74 pro Jahr bzw. ca. EUR 4.574,48 pro Monat; Steuersatz von 15% für Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Umsatz von max. EUR 60.000 pro Jahr; Steuersatz von 7 % auf Dividenden (von slowakischen Unternehmen oder Vertragsstaaten erhaltene Dividenden aus Gewinnen, die in Wirtschaftsjahren von 2017 bis 2023 erzielt wurden), Steuersatz von 10 % auf Dividenden (von slowakischen Unternehmen oder Vertragsstaaten erhaltene Dividenden aus Gewinnen, die in Wirtschaftsjahren ab dem 1. Januar 2024 erzielt wurden) oder 35 % auf Dividenden (Dividenden von Staaten mit denen kein DBA besteht). Gesonderter Steuersatz von 19 % auf bestimmte Arten von Kapitaleinkünften. Steuersatz von 7 % auf Einkünfte aus dem Verkauf von virtueller Währung nach Ablauf eines Jahres nach ihrem Erwerb. Wird die Einjahresfrist unterschritten werden diese Einkünfte mit dem progressiven Steuersatz von 19 % oder 25 % besteuert.
n. a.
Natürliche Personen, die im Inland Wohnsitz (außer gelegentlich verfügbare Unterkunft) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit weltweitem Einkommen
(außer DBA schränkt Besteuerungsrecht ein):
Natürliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder lt. DBA in einem anderen Vertragsstaat ansässig sind, mit in der Slowakei entstandenen Einkünften.
Kalenderjahr
Einkünfte aus:
doppelte oder einfache Buchführung
Vereinfachte steuerliche Aufzeichnungen möglich
Verlustausgleich nur zwischen und innerhalb der gewerblichen Einkünfte und Einkünfte aus selbständiger Arbeit möglich
n. a.
Zeitlich unbegrenzt für gewerbliche Einkünfte und Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sofern der Verlust auf der Grundlage allgemein anerkannter Rechnungslegungspraktiken berechnet wird.
Keine Beschränkungen hinsichtlich Vortrag/Ausgleich
Aufwendungen oder Ausgaben, die für Erzielung, Sicherung und Erhaltung der steuerbaren Einkünfte aufgewendet und vom Steuerpflichtigen verbucht wurden; Ausgaben, die auch privat mitveranlasst sind, sind begrenzt abzugsfähig, entweder in der Höhe von 80 % der Fix- ausgaben oder in Höhe der nachgewiesenen Kosten
keine, außer gesetzliche Pflichtversicherung
Abgabenpflichtige mit gewerblichen Einkünften, Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus künstlerischen Urheberrechten und künstlerischer Darbietung – Betriebsausgabenpauschale von 60 %, höchstens jedoch EUR 20.000 pro Jahr ist möglich
Nur, wenn nicht als Umsatzsteuerzahler registriert oder nur für einen Teil der Steuerperiode registriert
Abschreibung über 2 (Elektroautos) oder 4 Jahre
Anschaffungskosten: EUR 48.000 – Einschränkungen für steuerliche Abschreibungen
abzugsfähig
generell 19 %; ein DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen, die Entlastung erfolgt generell durch Herab- setzung an der Quelle; Ansässigkeitsbescheinigung
Grundsätzlich kann ein DBA einen niedrigeren Steuersatz vorsehen, und die Entlastung auf der Ebene des wirtschaftlichen Eigentümers der Einkünfte erfolgt generell entweder (i) durch Anrechnung der im Ausland einbehaltenen Steuer oder (ii) durch Steuerbefreiung der bereits im Ausland versteuerten Einkünfte. Der Nachweis des Wohnsitzes und des wirtschaftlichen Eigentums ist erforderlich.
19 % bzw. jeweiliges DBA
19 % bzw. jeweiliges DBA
7 % auf Dividendenausschüttungen von slowakischen Unternehmen bzw. jeweiliges DBA; 35 % auf Dividenden- ausschüttungen aus einem Staat ohne DBA.
Es gilt ein Steuersatz von 7 %, wenn Dividenden von slowakischen Unternehmen aus deren erwirtschafteten Gewinnen ausgeschüttet werden, die von 2017 bis 2023 erwirtschaftet wurden / es gilt ein Steuersatz von 10 % auf Dividenden aus Gewinnen, die für Steuerperioden ab dem 1. Januar 2024 erwirtschaftet wurden, oder es gilt der geltende DBA-Satz. Es gilt ein Steuersatz von 35 %, wenn Dividenden an Ländern, mit denen kein Steuerabkommen besteht, ausgeschüttet werden oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Einkünfte nicht nachgewiesen werden kann.
Dies gilt für Dividenden aus Gewinnen, die seit 2017 erwirtschaftet wurden (für die Jahre davor gelten besondere Vorschriften).