Steuersatz

allgemein geltender Steuersatz: 10 %

Ab 2023 umfassen die persönlichen Freibeträge einen persönlichen Grundfreibetrag und einem zusätzlichen persönlichen Absetzbetrag, die bis zur Höhe des monatlichen steuerpflichtigen Einkommens gewährt werden.

Der persönliche Grundfreibetrag wird Arbeitnehmern mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von bis zu 2.000 RON über dem Mindestbruttogehalt (maximal 5.300 RON, ca. 1.060 EUR) gewährt. Der Grundfreibetrag schwankt zwischen 0 % und 45 %, abhängig von der Höhe des Gehalts und der Anzahl der Personen, für die der Arbeitnehmer sorgt.

Zusätzliche persönliche Absetzbeträge sind im Jahr 2024 monatlich wie folgt möglich: (i) 15 % des Mindestbruttogehalts pro Betrieb (RON 3.300, d.h. EUR 660 pro Monat) – für Arbeitnehmer unter 26 Jahren, die ein Gehalt von max. RON 5.300 beziehen (ii) RON 100 für jedes Kind bis zum Alter von 18 Jahren, das in einem Bildungssystem registriert ist – für jeweils ein Elternteil.

Bestimmte Arten von Gehaltseinkommen sind von der Steuer befreit: Gehaltseinkommen von Softwareentwicklern, Bauarbeitern, Arbeitern in der Landwirtschaft und Beschäftigten in Forschung und Entwicklung; Zuschüsse usw.

Bestimmte Arten von Gehaltszulagen sind bis zu einem monatlichen Schwellenwert von 33 % des Grundgehalts nicht steuerpflichtig: Kosten für vom Arbeitgeber bereitgestellte Lebensmittel oder Essensgutscheine, freiwillige Pensionsbeiträge (bis zu EUR 400/Jahr), freiwillige Krankenversicherung oder Abonnements (bis zu EUR 400/Jahr), Mitgliedschaft in Sporteinrichtungen (bis zu EUR 400/Jahr – ab Februar 2023), Zuschuss für Telearbeit (bis zu RON 400/Monat, d.h. ca. EUR 80).E45

Sondersteuersätze

8 % für Dividendeneinkünfte
1 % oder 3 % für Einkünfte aus der Übertragung von Immobilien
Steuersätze zwischen 3 % und 40 % für Einkünfte aus Glücksspiel, abhängig von den Einkommensgrenzen

Steuerpflicht

unbeschränkt

Steuerinländer unterliegen mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht.
Steuerinländer sind Personen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
■ Wohnsitz in Rumänien
■ Lebensmittelpunkt oder wichtige Verbindungen in Rumänien bestehen
■ Gewöhnlicher Aufenthalt in Rumänien für mehr als 183 Tage innerhalb eines zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraums.

Ausländische Personen, die ihren Lebensmittelpunkt in Rumänien haben oder sich in einem beliebigen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten an mehr als 183 Tagen in Rumänien aufhalten, sind in Rumänien mit dem Welteinkommen steuerpflichtig.

beschränkt

Steuerausländer unterliegen mit ihren rumänischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht.

Steuerperiode

Kalenderjahr

Einkunftsarten

Einkünfte aus

  • nichtselbständiger Arbeit
  • selbständiger Arbeit (keine persönlichen Absetzbeträge anwendbar)
  • Beteiligungen
  • Grundstückstransaktionen
  • Geistigem Eigentum
  • der Übertragung von Nutzungsrechten für Vermögensgegenstände
  • Pensionen über RON 2.000 (ca. EUR 400)
  • Land-, Forstwirtschaft und Fischzucht
  • Wettbewerbspreisen und Glücksspielgewinnen
  • Sonstigen Einkünften (inklusive Einkünften aus Kryptowährungen)

Buchführung

Grundsätzlich Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß dem Rechnungslegungsgesetz. Selbständige können zur doppelten Buchführung optieren.

Verlustausgleich

nur innerhalb der einzelnen Einkunftsarten

Verlustrücktrag

nicht möglich

Verlustvortrag

Verluste aus selbständiger Arbeit, der Übertragung von Nutzungsrechten an Vermögensgegenständen, aus Land-, Forstwirtschaft und Fischzucht können auf 7 Jahre ohne betragsmäßige Beschränkung vorge- tragen und abgesetzt werden.

Betriebsausgaben

Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung der Einkunftsquelle dienen

Werbungskosten

Betriebsaufwendungen, Zinsen

Pauschalierung

Pauschalabsetzbetrag in Höhe von 40 % der Einkünfte aus Rechten an geistigem Eigentum (einschließlich der Einkünfte aus der Herstellung monumentaler Kunstwerke).

Für gewisse selbständige Tätigkeiten (zB gewisse
IT-Services) wird die Steuer aufgrund einer jährlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Pauschale berechnet.

Kfz

Die steuerliche Nutzungsdauer von Kfz beträgt 4 bis 6 Jahre.

Für die Anschaffungskosten gibt es keine Obergrenze.

Kosten (inkl. nicht abzugsfähiger Vorsteuern) für Kfz mit einem Maximalgewicht von 3.500 kg und nicht mehr als 9 Sitzen, die ausschließlich für betriebliche Zwecke oder bestimmte Zwecke (zB Rettungsdienste, Taxis, Fahrschulen etc.) genutzt werden, sind steuer- lich voll abzugsfähig. Ansonsten sind diese Kosten steuerlich nur zu 50 % abzugsfähig.

Sozialversicherung

Abzugsfähig für Gehaltseinkommen.

Quellensteuer

Grundsätzlich 10 % Einkommensteuer (Ausnahme: 8 % für Dividenden).

Zinsen

Grundsätzlich 10 %; Ausnahme: 0 % für Zinsen auf Ersparnisse natürlicher Personen, die in EU-Staaten ansässig sind, mit denen Rumänien Abkommen zum Informationsaustausch abgeschlossen hat.

Für im Ausland steuerlich ansässige natürliche Personen kann der inländische Steuersatz im Rahmen eines DBA gesenkt werden.

Lizenzen

Grundsätzlich 10 %. Für im Ausland steuerlich ansässige natürliche Personen kann der inländische Steuersatz im Rahmen eines DBA gesenkt werden.

Dividenden

Normalerweise 8 % (DBA können für im Ausland steuerlich ansässige natürliche Personen niedrigere Sätze vorsehen).

Kontakt

Die TPA Gruppe
Wiedner Guertel 13, Turm 24
1100 Wien

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