Steuersatz

Progressive Einkommensteuersätze, die anhand des Steuertarifs berechnet werden:

Bemessungsgrundlage Steuer beträgt
mehr als bis zu
PLN 120.000 12 % abzüglich steuermindernder Betrag iHv PLN 3.600
PLN 120.000 PLN 10.800 + 32 % Überschuss über PLN 120.000

Allgemeiner Steuerfreibetrag: PLN 30.000
Von der Steuer befreit sind Einkünfte von Personen bis 26 Jahre aus einer Beschäftigung, einem Mandatsvertrag usw. bis zu einem Betrag von PLN 85.528.

Sondersteuersätze

19 % – fakultativer Pauschalsatz für Einkünfte aus Geschäftstätigkeit, der bei Anmeldung angewendet wird
19 % – für Einkünfte aus Kapital
19 % – für Einkünfte aus Privatverkauf von Immobilien
Privatvermietung – nur Pauschalbesteuerung der Erträge möglich (kein Abzug der damit verbundenen Kosten, Abschreibung etc.): 8,5 % – für Erträge aus Vermietung bis PLN 100.000; 12,5 % – für Überschüsse von mehr als PLN 100.000

Steuerpflicht

unbeschränkt

beschränkt

Natürliche Personen ohne Wohnsitz in Polen, auf das in Polen erzielten Einkommen.

Steuerperiode

Kalenderjahr

Einkunftsarten

Getrennte Einkommensquellen:
1. Nicht selbstständige Arbeit
2. Persönlich durchgeführte Tätigkeit
3. Geschäftstätigkeit
4. Bestimmte landwirtschaftliche Sparten
5. Vermietung und Verpachtung
6. Kapital und Lizenzgebühren
7. Nichtgeschäftliche Veräußerung von Immobilien oder anderen Gütern
8. Über beherrschte ausländische Unternehmen durchgeführte Geschäfte
9. Nicht realisierte Gewinne
10. Sonstige Quellen

Buchführung

Natürliche Personen und Personengesellschaften, die eine Geschäftstätigkeit ausüben, sind verpflichtet, ein sogenanntes „Steuereinnahmen- und -ausgabenbuch“ (polnisch „Podatkowa księga przychodów i rozchodów“) gemäß der einschlägigen Verordnung des Finanzministers zu führen.
Verpflichtung, stattdessen eine vollständige Buchhaltung gemäß dem polnischen Rechnungslegungsgesetz zu führen – wenn die Einnahmen des Unternehmens im vorangegangenen Steuerjahr äquivalent in polnischer Währung von mindestens EUR 2.5 Mio. netto betrugen.

Ab dem 1. Januar 2025 besteht die Möglichkeit, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (einschließlich Start-ups), auch solche, die nach dem Steuertarif, der 19 %igen Einheitssteuer und der Pauschalsteuer besteuert werden, nach dem Einnahmen-Ausgaben-Prinzip (und nicht mehr nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung) zu erfassen. Bedingungen: Die Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit im Vorjahr überstiegen nicht 1 Million PLN und der Steuerpflichtige führt keine Bücher. Es ist eine schriftliche Erklärung über die Wahl dieser Methode erforderlich. Wird nur bei B2B-Transaktionen angewendet. Nicht anwendbar bei Geschäften mit verbundenen Unternehmen, Unternehmen aus Steueroasen und bei Einnahmen aus der Veräußerung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die in den Büchern über materielle und immaterielle Vermögenswerte enthalten sind.

Verlustausgleich

Nur möglich innerhalb getrennter Einkommensquellen (Einkommenskategorien), darunter auch Kapitalverluste und Abschreibungen aus Ausschüttungen, die in der Regel mit Kapitalerträgen verrechnet werden können.
Ausnahmen für bestimmte Arten von Kapitaleinkünften, für Immobilienverluste.

Verlustrücktrag

nicht möglich

Verlustvortrag

Grundsätzlich können Verluste, die in jeder der beiden getrennten Einkommensquellen entstanden sind, innerhalb der folgenden 5 Jahre (ausschließlich) mit Gewinnen aus der jeweiligen Einkommensquelle verrechnet werden, wobei jährlich nicht mehr als 50 % der Verluste angerechnet werden dürfen.
Möglichkeit des Abzugs von bis zu PLN 5 Mio. in einem der oben genannten 5 Jahre ohne Berücksichtigung der Beschränkung auf 50 % des jährlichen Verlusts in diesem Jahr.

Betriebsausgaben

Betriebliche Aufwendungen oder Ausgaben

Werbungskosten

Steuerlich absetzbar sind grundsätzlich die Kosten, die anfallen, um steuerpflichtige Einkünfte aus einer bestimmten Einkommensquelle (z.B. Geschäftstätigkeit) zu erzielen oder um diese Einkommensquelle zu erhalten oder zu sichern.
Das polnische Einkommensteuergesetz enthält eine Auflistung der verschiedenen Kostenarten, bei denen die steuerliche Absetzbarkeit ausgeschlossen oder beschränkt ist.

Pauschalierung

Optionale „Pauschalbesteuerung der registrierten Einkünfte“, generell ohne Abzug der damit verbundenen Kosten, für Einkünfte aus Geschäftstätigkeit, wenn die Einkünfte aus Geschäftstätigkeit im vorangegangenen Steuerjahr EUR 2 Mio. nicht überstiegen haben, oder im Falle von Steuerpflichtigen, die ihr Unternehmen in einem bestimmten Steuerjahr gegründet haben, unabhängig von der Höhe der Einkünfte.
Mitteilung an das Finanzamt bei Wahl dieser Option erforderlich.
100 % der Sozialversicherungsbeiträge und 50 % der Krankenversicherungsbeiträge werden von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen.
Möglichkeit der Aufrechnung von Steuerverlusten, wenn der Steuerpflichtige von der normalen Einkommensbesteuerung des Unternehmens zur Pauschalbesteuerung übergeht.
Verpflichtung des Unternehmens zur Führung von „Einnahmenaufzeichnungen“ gemäß der einschlägigen Verordnung des Finanzministers.
Je nach Art der Geschäftstätigkeit gelten unterschiedliche Pauschalsteuersätze, die von 17 % bis 2 % reichen. Zum Beispiel:
17 % – für von Angehörigen freier Berufe erbrachte Dienstleistungen (wie Übersetzer, Rechtsanwälte, Steuerberater, Buchhalter, Anlageberater etc.)
15 % – für Dienstleistungen im Bereich Werbung, Beschäftigung, Management, Facility Management, Firmensitz, Datenverarbeitung, Finanzdienstleistungen etc.
10 % – für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Immobilien
8,5 % – für die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien oder Verkehrsmitteln, Beherbergungsdienstleistungen, F&E-Dienstleistungen
5,5 % – für Bauarbeiten, Güterbeförderung.
Mögliche Pauschalbesteuerung von Einkünften aus dem Verkauf pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse unter bestimmten Umständen. Bestimmte Gewerbe und Berufe können eine Pauschalbesteuerung in Form einer so genannten „Steuerkarte“ anwenden.

Kfz

Grundsätzlich Abschreibung über zumindest 5 Jahre (kann im Fall von Gebrauchtwagen auf 2,5 Jahre verkürzt werden).
Abschreibung von Pkws, bezahlten Leasinggebühren und deren Versicherung – steuerlich abzugsfähig sind die Beträge, die dem Wert des Fahrzeugs zugerechnet werden, der PLN 150.000 nicht übersteigt (bei Elektroautos liegt die Grenze grundsätzlich bei PLN 225,000, außer für die Versicherung).
Betriebsausgaben für Pkws (einschließlich nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer, sofern dies der Fall ist), sofern das Fahrzeug nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird – steuerliche Abzugsfähigkeit beschränkt auf 75 % der angefallenen Kosten.
Abzug der Kosten, die Arbeitnehmern durch die Nutzung von Privatfahrzeugen für geschäftliche Zwecke des Steuerzahlers entstehen, bis zum amtlichen Kilometersatz (PLN 1,15 / 0,89).
Bestimmte Fahrzeuge können unter bestimmten Umständen von steuerlichen Beschränkungen für Pkws ausgenommen sein (z.B. Lieferwagen, Mehrzweckfahrzeug, Pickup).

Sozialversicherung

Sozialversicherungsbeiträge sind zu 100 % abzugsfähig.
Krankenversicherungsbeiträge sind:
(a) nicht abzugsfähig – im Fall einer progressiven Besteuerung basierend auf Steuertarif,
(b) bis zu einem Betrag von PLN 11.600 jährlich von den Einkünften abzugsfähig – bei Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 19 % auf die Einkünfte aus Geschäftstätigkeit,
(c) zu 50 % von den Einkünften abzugsfähig – bei Pauschalbesteuerung der Einkünfte aus Geschäftstätigkeit.
Die Tarife der Krankenversicherung und die Regeln für ihre Bemessungsgrundlage variieren je nach der vom Steuerpflichtigen in einem bestimmten Jahr gewählten Form der Einkommensbesteuerung.

Quellensteuer

Generell 20 % für Zinsen, Lizenzgebühren, bestimmte Arten von persönlich durchgeführten Tätigkeiten und bestimmte immaterielle Dienstleistungen; im Fall von Kapitalerträgen – 19 %.
Der in Polen ansässige Steuerzahler ist verpflichtet, die Steuer einzubehalten und abzuführen (auch im Namen des örtlichen Beziehers der Kapitaleinkünfte, sofern dies der Fall ist).
Ein DBA kann einen niedrigeren Steuersatz oder Nichtbesteuerung vorsehen.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist eine „gebührende Sorgfalt“ erforderlich; die Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit des ausländischen Steuerpflichtigen muss eingeholt werden.
Eine Steuerbegünstigung wird durch Kürzung an der Quelle oder durch Anwendung des Mechanismus zur Zahlung und Rückerstattung der Quellensteuer gewährt.
Dieser Mechanismus gilt grundsätzlich für an verbundene Parteien erfolgte Zahlungsüberschüsse, die in einem bestimmten Steuerjahr PLN 2 Mio. übersteigen, es sei denn, der Steuerpflichtige legt dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung über das Fehlen von Hindernissen für die Anwendung der Steuerbegünstigung vor oder die Behörde hat eine entsprechende Stellungnahme über die Inanspruchnahme von Präferenzen abgegeben.
Dem Rückerstattungsantrag sind detaillierte Dokumente beizulegen, um den Anspruch auf Inanspruchnahme von Präferenzen zu untermauern. Der Rückerstattungsantrag wird vom Zahlungsempfänger (z.B. dem ausländischen Steuerzahler) oder unter bestimmten Umständen von der zahlenden Partei eingereicht.
Zahlungen für immaterielle Dienstleistungen fallen nicht unter das System zur Zahlung und Rückerstattung der Quellensteuer.

Zinsen

20 % oder ein niedrigerer Steuersatz gemäß dem geltenden DBA.
Ausländische Steuerzahler, die in einem EU- oder EWR-Land oder in der Schweiz ansässig sind, können sich für die Besteuerung dieser Einkünfte in Polen auf der Grundlage der allgemeinen Regeln und unter Anwendung des Steuertarifs entscheiden, indem sie die entsprechende jährliche Steuererklärung einreichen. In diesem Fall wird die Quellensteuer wie eine Steuervorauszahlung behandelt. Bedingungen: (a) Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz im Ausland und (b) Zusammenarbeit im Bereich des Austauschs von Steuerinformationen zwischen Polen und dem Land des Begünstigten.

Lizenzen

20 % oder ein niedrigerer Steuersatz gemäß dem geltenden DBA.
Ausländische Steuerzahler, die in einem EU- oder EWR-Land oder in der Schweiz ansässig sind, können sich für die Besteuerung dieser Einkünfte in Polen auf der Grundlage der allgemeinen Regeln und unter Anwendung des Steuertarifs entscheiden, indem sie die entsprechende jährliche Steuererklärung einreichen. In diesem Fall wird die Quellensteuer wie eine Steuervorauszahlung behandelt. Bedingungen: (a) Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz im Ausland und (b) Zusammenarbeit im Bereich des Austauschs von Steuerinformationen zwischen Polen und dem Land des Begünstigten.

Dividenden

19 % oder ein niedrigerer Steuersatz gemäß dem geltenden DBA.
Die Steuer in Höhe von 19 % auf die Dividende eines Unternehmens, das der alternativen Körperschaftsbesteuerung des ausschüttungsfähigen Reingewinns unterliegt, wird um 70 % bzw. 90 % der Körperschaftsteuer verringert, die das Unternehmen, das die Dividende ausgeschüttet hat, in dieser Hinsicht gezahlt hat. Der Steuersatz von 70 % bzw. 90 % hängt davon ab, ob das Unternehmen, das die Dividende ausgeschüttet hat, auf den ausschüttungsfähigen Nettogewinn mit 20 % oder 10 % KöSt besteuert wurde (10 % KöSt gelten für „Kleinunternehmer“ oder Steuerzahler, die mit ihrer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Steuerjahr beginnen, andernfalls 20 % KöSt.). In diesem Fall wird die ESt auf die erhaltenen Dividenden effektiv von 19 % auf 5 % (bei einem KöSt-Satz von 20 %) bzw. von 19 % auf 10 % (bei einem KöSt-Satz von 10 %) gesenkt.

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