Abschreibungen

planmäßige

linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Substanzabschreibung bei Bodenschätzen (zB Schotter)

außerplanmäßige

bei (dauernder) Wertminderung

Abschreibungsgruppen

Grund und Boden

nur außerplanmäßige Abschreibung

Gebäude

ohne Nachweis bis zu 2,5% pa.; davon abweichend bei für Wohnzwecke überlassene Gebäude bis zu 1,5 % pa.;
außerbetrieblich vermietete Gebäude: bis zu 1,5 % pa.
kürzere Nutzungsdauer bei vorhandenem Sachver- ständigengutachten oder Leichtbauweise (4 % pa.) und bei Errichtung vor 1915 (2 % pa.).
beschleunigte Abschreibung bei Anschaffung/Her- stellung nach dem 30.6.2020 anwendbar; Absch- reibungssatz: im 1. Jahr max. das 3-fache, im 2. Jahr max. das 2-fache, in Folgejahren "normaler Absch- reibungssatz"; keine Halbjahresabschreibungsregelung

Bemessungsgrundlage bei Gebäuden

bei mindestens 80%iger unmittelbarer Nutzung zur Betriebsausübung von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Grund und Boden (aber bis zu 20 % Privatanteil), ansonsten von den aliquoten Anschaffungs- und Herstellungskosten
bei unter 20%iger betrieblicher Nutzung: Gebäude bleibt Privatvermögen, Absetzung der anteiligen Kosten aber möglich
im außerbetrieblichen Bereich: Von den Anschaffungs- kosten eines bebauten Grundstückes sind grund- sätzlich 40 % (je nach Lage und Beschaffenheit der Immobilie unter Umständen auch 20 % bzw. 30 %) als Grund und Boden auszuscheiden

Sonderabschreibungen

Betrieblich:
Aufwendungen im Interesse eines denkmalge- schützten Gebäudes können auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Instandsetzungsaufwendungen für Gebäude, die für Wohnzwecke an betriebsfremde Personen vermietet werden: Soweit Aufwendungen nicht durch Subventionen gedeckt werden, sind diese auf 15 Jahre zu verteilen.
Außerbetrieblich:
Unter bestimmten Voraussetzungen beschleunigte Abschreibung auf 15 Jahre möglich. Instandsetzungs- aufwendungen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen siehe oben.

Zuschreibung

Zuschreibungspflicht bis zu den historischen Anschaffungskosten

Immobilienertragsteuer

Steuergegenstand

Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichen und privaten Grundstücken (unabhängig von der Behalte- dauer) durch natürliche Personen
Ausnahmen: Weiterhin Tarifbesteuerung insbesondere bei gewerblichen Grundstückshändlern und bei Steuer- pflichtigen, deren Unternehmensschwerpunkt in der Überlassung und Veräußerung von Grundstücken liegt

Steuersatz

30 %
Option zur Regelbesteuerung möglich;
für Altvermögen bestehen Sonderregelungen

Einhebung

grundsätzlich im Rahmen der Selbstberechnung durch Rechtsanwalt oder Notar

Befreiungen

  • private Immobilien, die seit der Anschaffung bzw. Herstellung und mindestens 2 Jahre durchgehend oder 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird
    private selbst hergestellte Gebäude, wenn nicht vermietet
    Grundstückstausch im Rahmen von Zusammen- legungs- oder Flurbereinigungsverfahren
    Immobilienverkauf infolge eines (drohenden) behördlichen Eingriffs

Grunderwerbsteuer

Steuergegenstand

Rechtsvorgänge, die Anspruch auf Übereignung oder Verwertung eines inländischen Grundstücks geben
Vereinigung von ≥ 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personen- bzw. Kapitalge- sellschaft in einer Hand oder in der Hand einer Unter- nehmensgruppe oder Übertragung von ≥ 95 % der Anteile bei Personengesellschaften (Übertragung an neue Gesellschafter innerhalb von 5 Jahren relevant)
Grundstück: Grund und Boden, Gebäude, Zuwachs, Zugehör, Baurechte, Superädifikate; bei Übertragung von Anteilen an Gesellschaften uU vermeidbar

Bemessungsgrundlage

grundsätzlich die Gegenleistung, aber mindestens der Grundstückswert (Mindestbemessungsgrundlage)
Grundstückswert leitet sich aus dem gemeinen Wert (Verkehrswert) ab bzw. Pauschalermittlung
bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken: einfacher Einheitswert

Steuersatz

Tarif abhängig, ob Vorgang
entgeltlich
unentgeltlich
teilentgeltlich
Gesetzliche Definition der „Entgeltlichkeit“:
unentgeltlicher Erwerb Gegenleistung < 30 % des Grund- stückswertes
teilentgeltlicher Erwerb Gegenleistung > 30 % aber < 70 % des Grundstückswertes
entgeltlicher Erwerb Gegenleistung > 70 % des Grund- stückswertes

entgeltlicher Erwerb (entgeltlicher Teil eines teilent- geltlichen Erwerbes): 3,5 %

unentgeltlicher Erwerb (unentgeltlicher Teil) laut Stufentarif:

für die ersten EUR 250,000 0.50%
für die nächsten EUR 150,000 2.00%
über EUR 400,000 3.50%

 

Stets als unentgeltlicher Erwerb gelten zB:
Erbanfall, Vermächtnis (auch außerhalb des Familienverbandes)
Erwerb unter Lebenden innerhalb des Familienverbandes
In folgenden Fällen beträgt die Grunderwerbsteuer 0,5 % (Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Grundstückswert):
Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften (bei mindestens 95 % des Gesellschafterbestandes innerhalb von 5 Jahren)
Anteilsvereinigung bei Personen- und Kapital- gesellschaften (bei mindestens 95 % der Anteile)
Vorgänge nach dem Umgründungsteuergesetz

Immobiliensteuern

Grundsteuer

Steuergegenstand

inländischer Grundbesitz:
land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Grundvermögen
Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrund- stücken besteht
Bemessungsgrundlage durch Finanzämter festgestellt (Basis ist der Einheitswert des Grundstücks)
Steuermesszahl grundsätzich 2 ‰

Bemessungsgrundlage

von den Finanzämtern festgestellte Grundsteuermess- betrag (errechnet aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes)

Immobilienfonds

Eigentümer des Fondsvermögens

Fondsgesellschaft, somit keine Grundbucheintragung und Grunderwerbsteuer für Anleger

Jährliche Bewertung

durch zwei Sachverständige

Fremdfinanzierung

Maximal zulässig 50 %

Risikostreuung

Mindestens 10 Immobilien, Wert pro Immobilie kleiner als 20 % des gesamten Fondsvermögens
mindestens 10 % und maximal 49 % des Fondsvermö- gens: Bankguthaben, Forderungswertpapiere; oder Bankzusage
maximal 49 % Anteile an Grundstücksgesellschaften bei Spezialfonds: Sonderregelungen

Steuerpflicht

laufende Besteuerung: anteiliger Gewinn aus Vermie- tung und Verpachtung, Gewinnausschüttungen aus inländischen Kapitalgesellschaften, sowie Liquiditäts- gewinn und 80 % des Wertzuwachses (soweit nicht DBA-befreit).
bei Verkauf des Anteilscheines: Besteuerung des bisher nicht erfassten Wertzuwachses (20 %)
KESt-Pflicht mit 27,5 %, endbesteuert (im Fall des Public-Placements), Option zur Veranlagung möglich (55 % ESt)
ausländische Investmentsfonds: OP

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Wiedner Guertel 13, Turm 24
1100 Wien

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