Registrierkassenpflicht

Unternehmen mit betrieblichen Einkünften müssen ihre Losungsermittlung mittels einer elektronischen (manipulationssicheren) Registrierkasse ermitteln. Gilt für jeden Betrieb mit einem Jahresumsatz

> EUR 15.000 UND > EUR 7.500 Barumsatz (= Bar- zahlungen, Zahlungen mittels Bankomat-/Kreditkarte, Gutscheine, Handy uä.). Registrierkassen müssen mit einer ordnungsgemäß eingerichteten Sicherheitsein- richtung ausgestattet sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahme von der Registrierkassenpflicht bzw. Erleichterungsbestim- mungen (Kalte-Hände-Regelung, Automatenumsätze, Web-Shops etc.). Bei Verwendung einer Registrierkasse muss zum Ende jeden Kalenderjahres ein Jahresbeleg erstellt und bis 15.2. des Folgejahres elektronisch geprüft werden.

Belegerteilungspflicht

Alle Unternehmer müssen ihren Kunden für jeden Barumsatz (unabhängig von der Registrierkassenpflicht) einen Beleg aushändigen. Kunden haben diesen entgegenzunehmen und zumindest bis außer- halb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren. Belege haben zu enthalten:

  • Eindeutige Bezeichnung des Lieferanten
  • Fortlaufende Nummer
  • Belegdatum
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung
  • Betrag

Einzelaufzeichnungspflicht

Steuerpflichtige müssen Bargeschäfte einzeln aufzeichnen:

  • Bei Buchführungspflicht oder freiwilliger Buch- führung: alle Bareingänge und Barausgänge sind täglich einzeln aufzuzeichnen
  • Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Einnah- men-Überschuss-Rechnung: alle Bargeschäfte sind einzeln aufzuzeichnen

Unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht (Kalte-Hände- Regelung).

Kontenregister und Konteneinschau

Schaffung eines Kontenregisters: listet alle Bankkon- ten (auch Sparbücher und Wertpapierdepots) von Privatpersonen und Unternehmen auf. Kreditinstitute haben entsprechende Daten zu übermitteln (Konto- stände und -bewegungen sind nicht ersichtlich).

Konteneinschau ist als subsidiäre Maßnahme zu ver- stehen. Ist nur dann zulässig, wenn eine vollständige Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung des Abgabe- pflichtigen nicht möglich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Muss durch Beschluss eines Einzelrichters des Bundesfinanz- gerichts bewilligt werden.

Register der wirtschaft- lichen Eigentümer

Eintragung von Daten über die (direkten oder indirekten) wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger (insbesondere bestimmte Gesellschaften, Stiftungen und Trusts) in ein eigenes Register.

Seit 10.1.2020 kostenpflichtig öffentlich einsehbar. Meldepflichtverletzungen können mit Geldstrafen bis zu EUR 200.000 bestraft werden.

Kapitalabfluss - Meldegesetz

Kapitalabflüsse ≥ EUR 50.000 von Konten und Depots natürlicher Personen sind zu melden (ausgenommen Geschäftskonten von Unternehmern).

Meldepflicht für grenzüber- schreitende Gestaltungen

„Potenziell aggressive, grenzüberschreitende Steu- ergestaltungen", deren Hauptzweck in der Erzielung eines Steuervorteils liegt, sind ab Mitte 2020 zu mel- den. Die Steuergestaltung muss gewisse Kennzeichen („Hallmarks") gemäß der neuen Richtlinie aufweisen. Ein Zuwiderhandeln kann Strafen von bis zu EUR 50.000 nach sich ziehen.

Advance Ruling (Auskunftsbescheid)

bindende abgabenrechtliche Beurteilung eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts

durch zuständige Abgabenbehörde, nur für Umgründungen, Unternehmensgruppen, Verrechnungspreise, Umsatz- steuer, internationales Steuerrecht und Missbrauch möglich (kostenpflichtig; maximal TEUR 20 pro Person und Sachverhalt); seit 1.7.2019 Bescheidausstellung grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten

Horizontal Monitoring (Begleitende Kontrolle)

statt Außenprüfung auf Antrag begleitende Kontrolle durch Finanzamt; Betriebsprüfung grundsätzlich zu Beginn des Horizontal Monitorings.

Voraussetzungen:

  • Steuerpflichtige mit Umsatzerlösen > EUR 40 Mio (kein Mindestumsatz bei Bank- und Versicherungs- instituten erforderlich)
  • kein Finanzstrafdelikt innerhalb der letzten 5 Jahre
  • Steuerkontrollsystem eingerichtet und von Steuer- berater/Wirtschaftsprüfer begutachtet.

Verspätungsfolgen

Säumniszuschläge 2 % bzw. 1 % Verspätungszuschläge bis 10 %

Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer nach dem 30.09. des Folgejahres

Zinsen und Zuschläge, die den Betrag von EUR 50 nicht erreichen, werden nicht festgesetzt

Finanzstrafrecht

Finanzstrafgesetz und Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Finanzvergehen Geldstrafe bis zu (primär) Freiheitsstrafe bis zu (ausnahms­ weise)
Finanzordnungs- widrigkeit 50 % der Verkürzung Keine
Grob fahrlässige Abgaben- verkürzung 100 % der Verkürzung Keine
Abgaben- hinterziehung 200 % der Verkürzung 4 Jahre
Bandenmäßige Abgaben- hinterziehung (Verkürzung bis TEUR 100) 300 % der Verkürzung 3 Monate

 

Finanzvergehen Freiheitsstrafe bis zu (primär) Geldstrafe zusätzlich bis zu
Abgabenbetrug (Verkürzung über TEUR 100)

Bei Verbänden

10 Jahre EUR 2,5 Mio.

EUR 8 Mio.

Bandenmäßige Abgaben- hinterziehung (Verkürzung über TEUR 100)

Bei Verbänden

5 Jahre EUR 1,5 Mio.

bis zum 3-fachen der Verkürzung

grenzüberschrei- tender Umsatz- steuerbetrug Bei Verbänden 10 Jahre EUR 2,5 Mio.

EUR 8 Mio.

Auszugsweise auch Strafen für u.a. folgende Finanzvergehen

  • Bandenmäßige, gewalttätige Begehung/Schmuggel
  • Abgabenhehlerei und Verzollungsumgehung
  • Verbotene Herstellung von Tabakwaren
  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Eingriffe in Monopolrechte sowie Monopolhehlerei
  • Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr

Strafaufhebung in besonderen Fällen

Möglich bei abgabenrechtlichen Überprüfungsmaß- nahmen – Grenze EUR 10.000 pro Veranlagungsjahr bzw. EUR 33.000 für gesamten Prüfungszeitraum. Konsequenz: Verkürzungszuschlag 10 %.

Selbstanzeige

Hinterzogene Abgaben müssen entrichtet werden, sonst keine strafbefreiende Wirkung (gilt auch bei Insolvenz). Wiederholte Selbstanzeigen für den selben Abgabenanspruch nicht möglich. Strafzuschläge zwischen 5 % und 30 % für Selbstanzeigen nach An- kündigung aber vor Beginn von Betriebsprüfungen.

Selbstanzeigen betreffend selbst zu berechnender Abgaben (zB Umsatzsteuer; Lohnsteuer) sind inner- halb eines Monats nach Abgabe der Selbstanzeige zur Zahlung fällig. In allen sonstigen Fällen beginnt die Zahlungsfrist (ein Monat) mit Erlassung des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen. Die Zahlungen können mittels Zahlungserleichterungsansuchen auf maximal 2 Jahre verlängert werden.

Gerichtliche Zuständigkeit bei einem Verkürzungs- betrag von mehr als TEUR 100

Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfung

Wird einem Dienstnehmer ein nicht angemessenes kollektivvertragliches bzw. gesetzliches Entgelt (unter Berücksichtigung von allfälligen Überstunden- zuschlägen, Zulagen, sonstigen Zuschlägen und oder Sonderzahlungen) gezahlt, liegt eine strafbare Unterentlohnung vor.

Dies gilt auch bei ausländischen Dienstnehmern, die zur Tätigkeit nach Österreich überlassen/entsendet werden.

Die ausländischen Dienstnehmer sind vor ihrer Tätig- keit in Österreich entsprechend zu melden.

Entsprechende Lohnunterlagen (zB Entsendemeldung, A1 Formular, usw.) sind für eine allfällige Überprüfung (auch vom inländischen Beschäftigter im Fall von Arbeitskräfteüberlassung) bereitzuhalten.

Die Strafen pro Vergehen liegen zwischen EUR 1.000 bis EUR 20.000 pro Dienstnehmer.

Ausnahmen von diesen Regelungen stellen ua. Arbeiten von ausländischen Dienstnehmern von geringem Umfang und kurzer Dauer in Österreich dar (zB geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen).

Kontakt

Die TPA Gruppe
Wiedner Guertel 13, Turm 24
1100 Wien

Hinterlassen Sie uns eine Nachricht

© 2022 TPA Steuerberatung GmbH. Alle Rechte vorbehalten.