Die lokalen Selbstverwaltungseinheiten legen die jährliche "niedrige"- und "hohe" Einkommenssteuerrate fest.
Niedrige Einkommensteuerrate: EUR 0,00 - 60.000,00 (im Vorjahr EUR 0,00 - 50.400,00)
Hohe Einkommensteuerrate: über 60.000,00 (im Vorjahr über 50.400,00)
Einkommen aus Kapitalvermögen: 12 %
Einkommen aus Vermögen und Vermögensrechten: 24 %
Einkommen aus der Veräußerung von Immobilien und Vermögensrechten: 24 %
Mieteinnahmen: 12 %
Sonstige Einkünfte: 24 %
Einkommen aus Kapital, das auf der Entnahme von Vermögenswerten und der Inanspruchnahme von Dienstleistungen beruht: 36 %
Sonstige Einkünfte, die sich aus der Differenz zwischen dem Wert der Vermögenswerte und der Höhe der Mittel, mit denen sie erworben wurden, ergeben: 36% erhöht um 100%
unbeschränkte Steuerpflicht mit Welteinkommen (außer DBA schränkt Besteuerungsrecht ein)
Ansässige
Nichtansässige
Kalenderjahr
Einkünfte aus
1. selbständiger Arbeit
2. nichtselbständiger Arbeit
3. Kapitalvermögen
4. Grundstücke und Rechte an Grundstücken
5. sonstiges Einkommen (einschließlich nicht deklariertem Einkommen)
doppelte Buchführung
Kleinunternehmer und Freiberufler:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) möglich
nicht möglich
n. a.
zeitlich begrenzt (fünf Jahre)
Aufwendungen oder Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erzielung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Das Einkommen und die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen, der Einkünfte aus selbständiger kleingewerblicher Tätigkeit sowie aus selbständiger land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielt, kann pauschaliert werden, sofern er nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert ist und seine Einnahmen EUR 60.000 nicht übersteigen (im Vorjahr EUR 40.000,00).
wie bei Körperschaftsteuer
gesetzliche Kranken- und Pensionsversicherung
12%
In der Höhe, die durch den Beschluss des Vertretungsorgans der regionalen Verwaltungseinheit festgelegt wird
12%