Steuersätze
Standardsatz: 20 %
Ermäßigter Satz: 9 %
Unterbringung in Hotels, Herbergen, in Beherbergungsstätten oder Chalets; Bücher; Babynahrung und Hygienematerial; Fitnessclubs.
Nullsteuersatz: Export von Waren
Lieferung von Waren innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Internationale Transportdienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen
Lieferungen von Gold (ausgenommen Gold als Kapitalanlage) an die Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten
Bestimmte Transaktionen im Zusammenhang mit internationalem Handel sowie bestimmte Lieferungen im Rahmen von internationalen Abkommen
Verkauf von zollfreien Waren in Duty-Free-Shops, wenn der Verkauf eine Ausfuhr im Sinne des Zollrechts darstellt
Lieferungen
steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme für private Zwecke (Eigenverbrauch), sofern keine Ausnahmen bestehen
Ort der Lieferung
Grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand befindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Abnehmer oder Lieferer dort, wo die Versendung/Beförderung beginnt (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus Drittländern: falls der Lieferer im Einfuhrland umsatzsteuerpflichtig ist
Lieferung per Schiff, Flugzeug oder Eisenbahn innerhalb der EU: Abgangsort
Sonderbestimmungen für Ketten- und Dreiecksgeschäfte
Sonstige Leistungen
Dienstleistungen und private Nutzung / Erbringung von Dienstleistungen ohne Gegenleistung (Selbstversorgung) sind steuerpflichtig, sofern keine Ausnahmen bestehen
Ort bei sonstigen Leistungen
Unterscheidung, ob Leistungen
(„Business to Business“, „B2B“) oder
(„Business to Customer“, „B2C“)
erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
- Unternehmer (innerhalb der EU mit UID) und
- nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID
Grundregel
B2B |
B2C |
Empfängerort
(Ort, an dem Leistungsempfänger Unternehmen betreibt) |
Unternehmerort
(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt) |
Sonderfälle
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B2B |
B2C |
Vermittlungsleistungen |
Empfängerort (Grundregel) |
Ort des vermittelten Umsatzes |
Grundstücksleistungen |
Grundstücksort |
Grundstücksort |
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unter- richtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen iZm. Messen und Ausstellungen einschließlich Leis- tungen der jeweiligen Veranstalter; gilt nicht für Eintrittsberechtigung und damit zusammen- hängende Leistungen |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für Veranstaltungen, wie
Messen und Ausstellungen |
Veranstaltungsort (keine Umkehr der Steuerschuld bei Eintritten usw.) |
Tätigkeitsort |
Personenbeförderung |
wo die Beförderung bewirkt wird |
wo die Beförderung bewirkt wird |
Güterbeförderung (ohne ig Teil) |
Empfängerort (Grundregel) |
wo die Beförderung bewirkt wird |
ig Güterbeförderung |
Empfängerort (Grundregel) |
Abgangsort |
Nebentätigkeiten zur Beförderung |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen |
Empfängerort (Grundregel) |
Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen |
Tätigkeitsort |
Tätigkeitsort |
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bei ig Personenbeförderung |
Abgangsort |
Abgangsort |
Vermietung von Beförderungsmittel bis 30 Tage |
Ort der Zurverfügungstellung |
Ort der Zurverfügungstellung
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Vermietung von Beförderungsmittel länger als 30 Tage |
Empfängerort (Grundregel) |
Empfängerort Sonderregelungen für die Vermietung von Sportbooten
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Katalogleistung an Drittlandskunden |
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Empfängerort |
Katalogleistung an Kunden in EU |
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Ort des Leistungserbringers (Grundregel) |
Telekommunikations- dienstleistungen, Rundfunk- und Fernseh- dienstleistungen, elektronisch erbrachte Dienstleistungen |
Empfängerort (Grundregel) |
Empfängerort ³)
ab 1. Jänner 2019: Ort des Leistungserbringers, wenn die Gesamteinkünfte EUR 10.000 nicht übersteigen 4)
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Mini-One-Stop-Shop (MOSS) bzw. One-Stop-Shop (OSS)
Derzeit können Steuerpflichtige aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat – die elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom-, Radio- und TV-Dienste an Verbraucher innerhalb der EU liefern – unter bestimmten Bedingungen Vereinfachungen innerhalb des MOSS-Systems nutzen.Der Steuerpflichtige wird somit nur in jenem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert, wo sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit und/oder die Betriebsstätte befindet.
Ab 1. Juli 2021 ist eine Registrierung im Bestimmungsland für die folgenden Dienstleistungen nicht mehr erforderlich, weil die Umsätze in einem Mitgliedstaat der EU über das One-Stop-Shop-(OSS-)System gemeldet werden können und die Umsatzsteuer zentralisiert abgeführt werden kann:
- B2C-Dienstleistungen
- Lieferungen an Verbraucher: Umsatzgrenze wird abgeschafft (Ausnahme für Kleinstunternehmen).
- Einfuhr: Steuerbefreiung für die Einfuhr von Gütern mit einem Wert < EUR 22 wird abgeschafft; Import One-Stop-Shop (IOSS) gilt für die Einfuhr von Gütern mit einem Wert < EUR 150 für Verbraucher
- Plattformen: Bestimmte Plattformen werden so behandelt, als ob sie die Güter selbst liefern würden (fiktive Lieferung): Plattform kann ein Steuerschuldner werden
Reverse Charge „Umkehr der Steuerschuld“
Generell für alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Arbeitsleistungen; Ausnahmen: Einreisetickets und Mautgebühren
Voraussetzungen
Leistender Unternehmer ist Ausländer (weder Wohn- oder Geschäftssitz noch Betriebsstätte in Bulgarien) und an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt.
Kunde ist ein Unternehmer
(auch mit nicht steuerpflichtigen Tätigkeiten) oder steuerbefreiter Rechtsträger mit einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Folgen
Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergang der Steuerschuld auf den Kunden, UID beider Parteien
Die Umsatzsteuer schuldet der Empfänger.
Übergang der Steuerschuld auf den Kunden/Leistungsempfänger
Die Umsatzsteuer schuldet der Empfänger.
Sonderregelungen
Gelten für betrugsanfällige Geschäfte (Verkauf von Schrott, Verkauf von Industriepflanzen, usw.)
Steuerbefreiung
echte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreier Lieferung/Leistung zu)
- Ausfuhren
- innergemeinschaftliche Warenlieferungen
- Umsatzerlöse im See- und Luftverkehr
- Lohnveredelung von Gütern zur Ausfuhr
- Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
- Grenzüberschreitende Beförderung von Passagieren im See- und Luftverkehr
- Vermittlung der oben angeführten Dienstleistungen
- Vermietung an Diplomaten
unechte Steuerbefreiung (Vorsteuerabzug steht nicht zu)
- Bankwesen, Versicherungsdienstleistungen
- Bestimmte Finanzdienstleistungen
- Ausbildungs- und Schulungsdienstleistungen
- Wetten
- Gesundheitsdienstleistungen
- Bereitstellung von unbebauten Grundstücken, die nicht zur Bebauung vorgesehen sind
Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer, die dem Unternehmen für die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird
Generell kein Vorsteuerabzug für
- Ausgaben, die nicht für die Zwecke des Unternehmens angeschafft wurden (z.B. Ausgaben für die private Nutzung von Unternehmensvermögen)
Rückerstattung:
Wirksam innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung der Umsatzsteuererklärung, nach einem dreimonatigen Aufrechnungsverfahren, außer in Fällen einer eingeleiteten Steuerprüfung.
Vorsteuerberichtigung
Im Falle von Anlagegütern (bzw. Großreparaturen): Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Umstände nachträglich, muss eine entsprechende positive oder negative Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden.
Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur beträgt in der Regel 5 Jahre. Der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerkorrektur bei Grundstücken beträgt in der Regel 20 Jahre.
Immobilien
Vermietung
unterliegt generell der USt (Ausnahme für Nicht- unternehmer bei Vermietung zu Wohnzwecken)
Verkauf
Umsatzsteuerpflichtig: Neu errichtete Gebäude. Ausnahme gilt für alte Gebäude. Veräußerung von unbebauten Grundstücken befreit, Verkäufer kann für eine Steuer iHv 20 % optieren
Vorsteuerrückerstattung für Unternehmer innerhalb der EU
Der elektronische Antrag (über portal.nra.bg) muss vom bulgarischen Steuerpflichtigen bei seinem zuständigen bulgarischen Finanzamt bis spätestens 30. September des Folgejahres eingereicht werden. Für jeden Mitgliedstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Die Einreichung von Originalrechnungen ist nur erforderlich, wenn dies von den Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates verlangt wird.
Mindesthöhe der erstattungsfähigen Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn der Erstattungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt)
Ausländische Unternehmer
Unternehmen, die keinen Sitz bzw. keine Niederlassung in Bulgarien haben
Registrierung
Registrierungspflicht direkt oder über einen Fiskalvertreter, wenn steuerpflichtige Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen mit Leistungsort in Bulgarien getätigt werden, unabhängig von den für lokale Steuerpflichtige geltenden Schwellenwerten und für den Fall, dass für diese Leistungen das Reverse-Charge Verfahren nicht zur Anwendung kommt.
Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer
Wenn keine Umsätze in Bulgarien getätigt werden, elektronischer Antrag beim zuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers bis spätestens 30. September des Folgejahres
Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer
Wenn keine Umsätze in Bulgarien getätigt werden, ist die Erstattung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu beantragen
Offizielles Formular, Originalrechnungen sind vorzulegen. Mindesthöhe der erstattungsfähigen Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn der Erstattungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt). Das Verfahren gilt für ausgewählte Drittländer.