Repräsentationsaufwendungen
(bei weitaus überwiegender Werbung: 50 %)
strafbedrohte Geld- und Sachzuwendungen
idR Strafen und Geldbußen (insbesondere Verbands- strafen), Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstraf- gesetz, Leistungen anlässlich einer Diversion
bestimmte freiwillige Zuwendungen (Spenden sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig)
Personensteuern und Umsatzsteuer, die auf nicht abzugsfähige Aufwendungen entfällt
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder und ähnliche zu 50 %, an bestimmte Verwaltungsräte (monistisches System) zu 25 %
Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Einnahmen/Erträgen (insbesondere bei Kapitaleinkünften)
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an ausschüttender Tochtergesellschaft
Teilwertabschreibung einer Zwischengesellschaft aufgrund von Zuschüssen der Großmuttergesellschaft zur Verlustabdeckung einer Enkelgesellschaft
IdR Teilwertabschreibung auf Beteiligung an Gruppen- mitglied (Nachteil der Gruppenbesteuerung)
Zinsen für fremdfinanzierte Gewinnausschüttung, soweit steuerlich eine Einlagenrückzahlung gegeben ist
Zinsüberhang, der 30% des EBITDA und EUR 3 Mio. übersteigt (Zinsschranke)
Gehälter und Vergütungen an Dienstnehmer und andere eingegliederte Personen, die (hochgerechnet)
EUR 500.000 pro Person im Wirtschaftsjahr und im Konzern übersteigen (gilt auch für Pensions- abfindungen)
Zinsen und Lizenzzahlungen innerhalb des Konzerns und innerhalb von verbundenen Unternehmen, wenn sie (vereinfacht) beim Empfänger bzw. Nutzungsbe- rechtigten der Zahlungen nominell oder effektiv (auch iZm. späteren Steuerrückerstattungen) mit weniger als 10 % besteuert werden.
25 % Sondersteuer für Zahlungen an nicht genannte Empfänger, zusätzlich zur Nichtabzugsfähigkeit der Ausgabe